Der Verbandsgemeinderat hat am 24.09.2024 aufgrund des Umzugs der Grundschule Schweich und der damit verbundenen Änderung der Bereitstellung des Mittagssens die folgende 1. Änderung der seit dem 01.01.2023 gültigen Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Schweich vom 30.11.2022 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der § 6 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:
| (1) | Für das Mittagessen in den Grundschulen Fell, Föhren, Klüsserath, Leiwen, Longuich, Mehring und Trittenheim wird ein monatlicher Pauschalbetrag unter der Berücksichtigung der Schultage sowie des Essenspreises ermittelt und erhoben: | |
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| bei 1 Tag/Woche = 12,50 € / monatlich | |
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| bei 2 Tagen/Woche = 25,00 € / monatlich | |
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| bei 3 Tagen/Woche = 37,50 € / monatlich | |
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| bei 4 Tagen/Woche = 50,00 € / monatlich | |
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| bei 5 Tagen/Woche = 62,50 € / monatlich | |
| (2) | Für das Mittagessen in der Grundschule Schweich wird ein monatlicher Pauschalbetrag unter der Berücksichtigung der Schultage sowie des Essenspreises ermittelt und erhoben: | |
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| - | Bei Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Ganztagsschule |
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| (montags – donnerstags) = 54,00 € / monatlich | |
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| - | Bei Teilnahme am Mittagessen im Rahmen der Betreuung |
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| (nur freitags) = 17,00 € / monatlich | |
| (3) | Die Anmeldung ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres) verbindlich und kann nur einmal im Schuljahr geändert werden. | |
| (4) | Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt durch Abbuchung zum 01. eines jeden Monats. Bei einem Eintritt während des laufenden Schuljahres ist der Pauschalbetrag ab dem Eintrittsmonat zu leisten. | |
| (5) | Voraussetzung für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist, dass Rückstände aus Vorjahren bereinigt sind, bzw. ein verbindlicher Zahlplan mit dem Schulträger vereinbart worden ist. | |
| (6) | Sollte eine Zahlung aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht möglich sein bzw. wird Einspruch gegen den Einzug eingelegt, kann das Kind vom Schulessen ausgeschlossen werden. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind vorher beim Schulträger anzuzeigen. | |
| (7) | Das Essen kann bei kurzfristiger Hinderung des Kindes am Schulbesuch auch an der Schule abgeholt werden. | |
| (8) | Sollten sich die Kosten für die Mittagsverpflegung erhöhen, ist eine Anpassung des Pauschalbetrages jederzeit zum nächstmöglichen Abbuchungstermin möglich. | |
Die Änderung der Betreuungsordnung vom 30.11.2022 tritt rückwirkend zum 01.08.2024 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.