Das Melderegister ist eine wesentliche Informationsgrundlage nicht nur für die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Sowohl im geschäftlichen wie auch im privaten Bereich werden immer wieder aktuelle Grunddaten von Personen benötigt, um miteinander in Kontakt treten zu können.
Um dies zu ermöglichen, wurde die einfache Melderegisterauskunft gesetzlich verankert. Diese Auskunft umfasst folgende Daten des Melderegisters: Familienname, Vorname, Titel und aktuelle Anschriften.
Die Einschränkung dieser grundsätzlichen Auskunftsfunktion des Melderegisters ist nur unter strengen Voraussetzungen vorgesehen (siehe Auskunftssperren). Darüber hinaus wurden verschiedene weitere gesetzliche Möglichkeiten geschaffen, um Auskünfte aus dem Melderegister zu erhalten. Jede Person hat hier die Möglichkeit, der Erteilung dieser Auskünfte generell zu widersprechen (siehe Übermittlungssperren).
Auskunftssperren
- wegen besonderer schutzwürdiger Interessen (§ 51 BMG)
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Diese Auskunftssperren wirken gegenüber jeder privaten Person oder Stelle, die eine Auskunft aus dem Melderegister erhalten möchte. Unter Umständen kann hier trotz Auskunftssperre eine Melderegisterauskunft erteilt werden (z.B. ein Gläubiger benötigt zur Durchsetzung einer Forderung eine Melderegisterauskunft). In diesem Fall wird die betroffene Person vorher angehört, um Gefahren für sie auszuschließen. Aber auch bei behördlichen Anfragen ist eine Auskunftserteilung erst nach besonderer Prüfung möglich. Die Auskunftssperre ist zeitlich befristet auf zwei Jahre.
Übermittlungssperren (§ 50 Abs. 5 BMG sowie § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2, § 42 Abs. 2 BMG)
Jede Person kann der Weitergabe Ihrer Meldedaten an
- Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen,
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
- Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums
Verlangen Mandatsträger*innen, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohner*innen, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
- Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohner*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschrift.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
- öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
Den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften werden neben den Daten der Mitglieder auch die Daten von Nichtmitgliedern nach § 42 Abs. 2 BMG übermittelt, wenn diese als Familienangehörige im selben Familienverband leben. Zu Familienangehörigen zählen Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin/ eingetragener Lebenspartner, minder-jährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern
- das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial,
Damit das obige Bundesamt die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im März eines jeden Jahres Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58 c Soldatengesetz).
widersprechen.
Außerdem ist gesetzlich vorgesehen, dass die Meldebehörde Auskünfte aus dem Melderegister einzelner Einwohnerinnen und Einwohner auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilen kann. Eine solche Auskunftserteilung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat.
Sperren sind unbefristet gültig und können jederzeit widerrufen werden.
Für Anträge und Rückfragen hierzu steht Ihnen das Bürgerbüro der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich unter der Telefonnummer 06502/407-1444 zur Verfügung.