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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 42/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung

Satzung für die „Verbandsgemeindewerke Schweich AöR” Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 13.10.2025

Vorbemerkung:

Mit der Gründung der Anstalt des öffentlichen Rechts führt die Verbandsgemeinde Schweich ihre bisherigen Eigenbetriebe in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Bäder sowie Energie und Klimaschutz in eine zukunftsorientierte Organisationsform zusammen. Damit wird eine starke, verlässliche und handlungsfähige Struktur geschaffen, die dem Wohl aller Bürgerinnen und Bürger dient.

Die Verbandsgemeinde Schweich bekennt sich ausdrücklich dazu, dass die Versorgung mit sauberem Trinkwasser und die sichere Abwasserreinigung unverrückbar zur öffentlichen Daseinsvorsorge gehören. Diese Aufgaben bilden den Kern der kommunalen Verantwortung und bleiben dauerhaft in öffentlicher Hand. Sie sind ein unverzichtbarer Beitrag für Lebensqualität, Gesundheit und eine nachhaltige Entwicklung in unserer Verbandsgemeinde.

Aufgrund der §§ 24 und 86a der Gemeindeordnung für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Schweich am 09.10.2025 folgende Satzung für die “Verbandsgemeindewerke Schweich AöR Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich” beschlossen:

§ 1

Rechtsform, Name, Sitz, Dienstsiegel, Stammkapital

(1) Die "Verbandsgemeindewerke Schweich AöR Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich an der römischen Weinstraße" ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Schweich in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR). Die AöR wird durch Umwandlung der bestehenden Eigenbetriebe Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Bäder und Energie und Klimaschutz, nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegründet.

(2) Die AöR führt den Namen "Verbandsgemeindewerke Schweich AöR" mit dem Zusatz "Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Schweich". Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet "VGW Schweich AöR".

(3) Die AöR hat ihren Sitz in Föhren.

(4) Die AöR führt als Dienstsiegel das Wappen der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße mit der umlaufenden Schrift “Verbandsgemeindewerke Schweich, AöR der Verbandsgemeinde Schweich".

(5) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 10.400.000,00 €

Davon werden zugeordnet:

1.

der Wasserversorgung

3.000.000,00 €

2.

der Abwasserbeseitigung

7.000.000,00 €

3.

den Bädern

300.000,00 €

4.

dem Energie und Klimaschutz

100.000,00 €

§ 2

Aufgaben der AöR

(1) Die Verbandsgemeinde Schweich überträgt der AöR die folgenden ihr obliegenden Aufgaben:

a)

die Versorgung im Gebiet des Einrichtungsträgers mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke einschließlich der leitungsgebundenen Löschwasserversorgung (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz).

b)

das Schmutz- und Niederschlagswasser von den im Gebiet des Einrichtungsträgers gelegenen Grundstücken abzuleiten, zu reinigen und unschädlich abzuleiten sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Sammelgruben und Kleinkläranlagen.

c)

Schwimmbäder im Bereich der Verbandsgemeinde Schweich zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben.

d)

Energieversorgungsanlagen (z.B. Blockheizkraftwerke, Holzhackschnitzelproduktion – und Feuerungsanlagen, Photovoltaikanlagen, Biogasanlagen, Windkraftanlagen, Energienetze, usw.) zu bauen, zu unterhalten und zu betreiben, sowie die Betriebsführung entsprechender Anlagen Dritter zu übernehmen. Eine Versorgung von kommunalen Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts außerhalb des Gebietes der Verbandsgemeinde Schweich mit Energie und Wärme ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 85 Abs. 2 GemO vorliegen. Die AöR wird beauftragt die Aufgaben, die der Verbandsgemeinde im Rahmen des Übertragungsverfahrens nach § 67 Abs. 4 GemO von den Ortsgemeinden im Bereich der Energieversorgung übertragen wurden, wahrzunehmen.

e)

die technische Betriebsführung kann einem Dritten ganz oder teilweise übertragen werden.

f)

den Aufbau und den Betrieb von digitaler Vernetzung und Infrastruktur, Aufbau von Datennetzen und Betrieb (interne Telekommunikation)

g)

Erbringung von kaufmännischen, technischen und infrastrukturellen Leistungen für die Liegenschaftsbewirtschaftung

h)

Bau und Betrieb von Nahwärmeanlagen sowie Versorgung der Verwaltungs-, Dienst- und sonstigen Gebäuden der Verbandsgemeinde, der Stadt Schweich und den Ortsgemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde und ihrer Einrichtungen mit Wärme

i)

Übernahme kommunaler Dienstleistungen im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde Schweich, wenn diese von der Verbandsgemeinde Schweich, der Stadt Schweich oder den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Schweich beantragt werden.

(2) Der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Schweich kann der AöR nach § 86a Abs. 3 Satz 1 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen.

(3) Die AöR ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die AöR darf sämtliche Hilfs-und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.

(4) Die AöR darf sich im Rahmen ihrer Aufgaben und nach den gesetzlichen Vorschriften anderer Unternehmen bedienen und sich an anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen und erwerben. Sie hat dabei insbesondere die gemeinderechtlichen Vorschriften zu beachten.

(5) Die AöR kann im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenarbeiten. Sie wird anstelle der Verbandsgemeinde Schweich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge

a)

Mitglied im Zweckverband Wasserwerk Kylltal,

b)

Mitglied im Zweckverband Wasserwerk Eifel-Mosel

c)

Gesellschafter in der SWT Bädergesellschaft Region Trier GmbH

d)

Mitglied in der kommunalen Klärschlammverwertung Region Trier AöR (KRT)

(6) Soweit die Verbandsgemeinde Schweich im Rahmen öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gegenüber Dritten Aufgaben übernommen hat, die den übertragenen Aufgabengebieten zuzurechnen sind, wird die AöR in die Pflichtenstellung der Verbandsgemeinde Schweich aus der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung eintreten. Sollte dies nicht möglich oder im Einzelfall nicht gewünscht sein, überträgt die Verbandsgemeinde Schweich hiermit die entsprechende Aufgabe im Innenverhältnis gemäß § 86a Abs. 3 GemO auf die AöR.

§ 3

Kompetenzen der AöR

(1) Die AöR ist nach § 86a Abs. 3 Satz 2 GemO berechtigt, Satzungen für die ihr übertragene Aufgabengebiete zu erlassen und über Anschluss- und Benutzungszwang zu entscheiden und diesen geltend zu machen, sowie die daraus resultierenden Ordnungswidrigkeitsverfahren durchzuführen. Die Verbandsgemeinde Schweich überträgt ihr insoweit auch das ihr gemäß dem Kommunalabgabengesetz für das Land Rheinland- Pfalz (KAG) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge, Kostenerstattungen und Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben, die hierzu erforderlichen Bescheide zu erlassen, wie auch in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gemäß den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken.

(2) Die AöR kann Beschäftigte anstellen, versetzen, eingruppieren und entlassen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (LGG) sowie § 61 GemO gelten entsprechend.

(3) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde Schweich und der AöR werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen.

(4) Die AöR ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben die öffentlichen Straßen und Plätze zu nutzen. Die für die Nutzung der gemeindlichen Straßen und Wege erforderlichen Rechte und Pflichten sind Gegenstand der bestehenden Rahmenverträge, in welche die AöR anstelle der Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich eintritt.

§ 4

Organe

(1) Organe der AöR sind:

a.

der Vorstand (§ 5)

b.

der Verwaltungsrat (§ 6-8).

(2) Die Mitglieder der Organe sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ihres Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der AöR fort. Sie

gilt nicht gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde.

(3) § 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie § 20 (Ausgeschlossene Personen) und § 21 (Besorgnis der Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.

§ 5

Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der AöR in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens einem oder maximal drei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Die Wiederbestellung ist zulässig. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist ein Vorstandsvorsitzender zu bestellen.

(3) Besteht der Vorstand nur aus einer Person, bestellt der Verwaltungsrat dessen Stellvertreter. Er kann einen weiteren Stellvertreter bestellen.

(4) Der Vorstand vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich. Sein erster Stellvertreter ist der allgemeine Vertreter im Verhinderungsfall des Vorstands. Sofern ein zweiter Stellvertreter benannt ist, ist dieser der allgemeine Vertreter bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden und des ersten Stellvertreters.

(5) Für Geschäfte der AöR mit deren Beteiligungsgesellschaften ist der Vorstand von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(6) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis entsprechend § 88 Abs. 1 Satz 4 GemO auf Beschäftigte der AöR übertragen.

(7) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat dem Verwaltungsrat sowie den beteiligungsverwaltenden Einrichtungen der Verbandsgemeinde Schweich entsprechend deren Vorgaben einen Zwischenbericht zum 30.09. über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans vorzulegen.

(8) Der Vorstand liefert den beteiligungsverwaltenden Einrichtungen der Verbandsgemeinde Schweich darüber hinaus alle zu deren Aufgabenerfüllung notwendigen Wirtschaftsdaten, Unterlagen und Informationen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat und die Verbandsgemeinde Schweich zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Verbandsgemeinde Schweich haben können, ist neben dem Verwaltungsrat auch die

Verbandsgemeinde Schweich unverzüglich schriftlich zu informieren.

(9) Der Vorstand trifft sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen gegenüber den Arbeitnehmern einschließlich deren Einstellung nach Maßgabe des vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplans und der diesem beigefügten Stellenübersicht.

(10) Dem Verbandsgemeinderat oder den im Verbandsgemeinderat vertretenden Fraktionen ist auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu erteilen.

§ 6

Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem Verwaltungsratsvorsitzenden sowie weiteren 12 stimmberechtigten Mitgliedern und der Mitarbeitervertretung der Anstalt.

(2) Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates ist der/die Bürgermeister-/in der Verbandsgemeinde Schweich. Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch seinen Vertreter im Amt vertreten.

(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Verbandsgemeinderat Schweich für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Wahl gelten § 44 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie § 45 GemO sinngemäß. Die erneute Wahl von Mitgliedern ist zulässig. Für die Mitglieder können Stellvertreter bestellt werden. Zum Verwaltungsrat treten in einem Drittel der Mitgliederzahl Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten hinzu; diese haben beratende Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter der AöR werden von den Beschäftigten der AöR auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Das Nähere bestimmt die "Wahlordnung zur Wahl der Mitarbeitervertretung im Verwaltungsrat" der Anstalt.

(4) Die Amtszeit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats endet grundsätzlich mit der Wahlperiode des Verbandsgemeinderates oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Verbandsgemeinderat. Der Verbandsgemeinderat kann einzelne stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(5) Die Fraktionsvorsitzenden und Beigeordneten haben ebenfalls das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen; ihnen ist ebenso auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

(6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach den für Ausschussmitglieder des Verbandsgemeinderates jeweils geltenden Bestimmungen bemisst.

§ 7

Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der AöR, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:

a)

die Bestimmung der Ziele der AöR und die Übernahme neuer Aufgaben von besonderer Bedeutung im Rahmen der Vorgaben des § 2,

b)

den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2)

c)

die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden allgemein geltenden Abgaben und Entgelte,

d)

die Beteiligung der AöR an anderen Unternehmen,

e)

die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans (incl. Finanzplan)

f)

die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,

g)

die Ergebnisverwendung,

h)

die Bestellung des Abschlussprüfers,

i)

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge. Für die Abberufung ist eine 3/5 Mehrheit der satzungsmäßigen Zahl der Mitglieder erforderlich.

j)

die Entlastung des Vorstands,

k)

den Erlass und die Änderung der Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat,

l)

den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von Vermögensgegenständen, die Aufnahme von Krediten, soweit diese Maßnahmen nicht im Wirtschaftsplan vorgesehen sind, sowie den Verzicht auf Ansprüche und den Abschluss von Vergleichen, sofern jeweils im Einzelfall eine in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu bestimmende Wertgrenze überschritten wird,

m)

den Abschluss von Verträgen außerhalb des Wirtschaftsplans sowie die Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und dem Abschluss von Vergleichen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 € überschritten wird,

n)

die Entsendung von Vertretern der AöR in die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat oder entsprechende Organe von Beteiligungsunternehmen,

o)

Die Einstellung und Höhergruppierung von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 TV-V. § 47 Abs. 2 GemO gilt entsprechend.

(3) Folgende Entscheidungen des Verwaltungsrates bedürfen der Zustimmung des Verbandsgemeinderates:

a)

Änderung der Anstaltssatzung

b)

die Veränderung der Aufgabe der Anstalt,

c)

die Veränderung der Trägerschaft,

d)

die Erhöhung oder Absenkung des Stammkapitals,

e)

die Verschmelzung sowie Auflösung,

f)

den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche (§ 2),

g)

die Festsetzung der von der AöR zu erhebenden allgemein geltenden Abgaben und Entgelte,

h)

die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie den Abschluss, die Änderung und die Kündigung ihrer Anstellungsverträge,

i)

Grundsatzentscheidungen von wesentlicher Bedeutung, wie z. B. die Anzahl der Freibäder und die Sicherstellung der öffentlich-rechtlichen Abwasserbeseitigung sowie die Trinkwasserversorgung. Die Zustimmung für eine Abberufung nach Buchstabe h) bedarf einer 2/3 Mehrheit.

(4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrats zu:

a)

dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 50.000 € überschritten wird,

b)

der Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen, soweit bei einer öffentlich-rechtlichen Regelung des Benutzungsverhältnisses die Bedingungen und Regelungen nicht in Satzungen festgelegt werden,

c)

erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von 50.000 € überschreiten,

d)

dem Erlass und der Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000 € überschritten wird,

e)

der Stundung von Forderungen sowie dem Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von 10.000 € überschritten wird,

f)

außerplanmäßigen Ausgaben ab 100.000 € je Vorgang.

(5) In unaufschiebbaren Angelegenheiten kann der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsrats nicht rechtzeitig einholbar ist. Der Vorstand hat den Verwaltungsrat von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Der Vorstand muss das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich vor Einleitung der Maßnahmen herbeiführen. (i. S. d. § 48 GemO)

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die AöR gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand.

(7) Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen besondere Aufgaben und Befugnisse zuweisen. Einem Ausschuss müssen mehrheitlich stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats angehören. Die nicht stimmberechtigten Arbeitnehmervertreter sind im entsprechenden Verhältnis zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats, im Verhinderungsfall sein Vertreter, gehört als geborenes Mitglied dem jeweiligen Ausschuss an. Der Verwaltungsrat kann insbesondere einen Ausschuss bilden, dem der Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern übertragen wird.

Für das Verfahren in den Ausschüssen gilt die Geschäftsordnung des Verwaltungsratsentsprechend.

§ 8

Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen, die per Brief oder per E-Mail versandt wird. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am 5. Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Auf die Verkürzung der Frist ist im Rahmen der Einladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich in Präsenz durchzuführen. Sie können auch in digitaler Form durchgeführt werden. Über die Form der Sitzungsdurchführung entscheidet der Vorsitz des Verwaltungsrates. Eine digitale Sitzung ist lediglich dann durchführbar, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Zustimmung dazu gibt.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungs- und Beschlussgegenstände beantragt.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitz des Verwaltungsrates geleitet. Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich öffentlich. Verbandsgemeinderatsmitglieder, die dem Verwaltungsrat nicht angehören, können auch an den nicht öffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Vertreter der Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitz oder im Falle seiner Verhinderung seine Vertretung. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats der Behandlung zustimmen.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, weil er in der ersten Sitzung nicht beschlussfähig war, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden.

(6) Der Verwaltungsrat kann auch unter Verzicht auf die Förmlichkeiten der Einberufung zu einer Sitzung zusammentreten, sofern alle Mitglieder hiermit einverstanden sind.

(7) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind zulässig, zählen aber bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnet und soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Mitglied des Verwaltungsrates zugehen.

(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, sofern der Verwaltungsrat im Einzelfall keine gegenteiligen Beschlüsse fasst.

(10) Erklärungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitz des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall von der Stellvertretung, unter der Bezeichnung "Verwaltungsrat der VGW Schweich AöR" abgegeben.

§ 9

Verpflichtungserklärungen

(1) Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen "VGW Schweich AöR" durch den Vorstand, im Übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte unter Verwendung des Dienstsiegels der AöR.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, sein Stellvertreter mit dem Zusatz "In Vertretung", andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz "Im Auftrag".

§ 10

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Jahresabschluss

(1) Die AöR ist wirtschaftlich und sparsam unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen.

(2) Die Anordnung und Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Verbandsgemeinde Schweich zuzuleiten.

(4) Für die Aufstellung, Feststellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes gelten die Vorschriften der EigAnVO des Landes Rheinland-Pfalz; die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Bei der Prüfung des Jahresabschlusses ist § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) entsprechend zu beachten.

(5) Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist ortsüblich bekanntzumachen. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung und der Bestätigungsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der ortsüblichen Bekanntgabe ist auf die Auslegung hinzuweisen.

(6) Der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Trier-Saarburg und der für sie zuständigen Behörde für die überörtliche Prüfung werden die in § 110 Abs. 5 GemO und in § 54 Abs. 1 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt.

§ 11

Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der AöR erfolgen in der Form, welche in der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde festgelegt ist.

§ 12

Wirtschaftsjahr / Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der AöR ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt in Anwendung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) vor Beginn des Wirtschaftsjahres die Wirtschaftspläne auf. Der Wirtschaftsführung ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögens- und Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht.

§ 13

Überleitungsregelungen

(1) Die AöR tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinde Schweich ein, die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen. In diesem Rahmen geht insbesondere auch das notwendige Anlage- und Betriebsvermögen einschließlich der Grundstücke auf die AöR über.

(2) Die Satzungen der Verbandsgemeinde Schweich zur Regelung der übertragenen Aufgaben gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbandsgemeinde Schweich die "VGW Schweich AöR", tritt, solange fort, bis die AöR eigene entsprechende Satzungsregelungen trifft.

(3) Bis zur Bestellung des Vorstandes (§ 5) und des Verwaltungsrates (§ 6) werden deren Befugnisse von der bisherigen Werkleitung und dem bisherigen Werksausschuss (einschließlich der Mitarbeitervertretung) der Eigenbetriebe der Verbandsgemeindewerke Schweich wahrgenommen.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Die Rechtskraft dieser Satzung und die Gründung der AöR sowie die Übernahme der Aufgaben werden auf den 01.01.2026 festgelegt.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Anstaltssatzung treten die Betriebssatzungen für die Eigenbetriebe der Verbandsgemeinde Schweich außer Kraft.

Schweich, 13.10.2025
Gez. Christiane Horsch (Dienstsiegel)
Bürgermeisterin

Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schweich, 13.10.2025
Gez. Christiane Horsch (Dienstsiegel)
Bürgermeisterin