Die o.g. Satzung wurde im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße, Ausgabe 42/2025 von Freitag, 17.10.2025, erschienen unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde“ bedauerlicherweise unkorrekt abgedruckt.
Im Folgenden wird die Satzung nochmals in ihrer korrekten Form wiedergegeben:
Der Verbandsgemeinderat Schweich hat am 09.10.2025 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), den § 10, § 15 Abs. 2 und § 55 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -), den § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), sowie des § 2 Abs. 5 des Landesgebührengesetzes (LGebG) - alle in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Diese Satzung regelt die Kostenersatz- und Gebührenpflicht für die Leistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Schweich.
(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorbehaltlich des § 3 sind alle vorbeugenden, vorbereitenden und abwehrenden Leistungen der Feuerwehr gegen Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) sowie alle vorbereitenden und abwehrenden Leistungen gegen Großschadensereignisse und Katastrophenfälle (Katastrophenschutz) (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 15 Abs. 1, § 29 LBKG) kostenersatzfrei.
(1) Die Verbandsgemeinde Schweich kann für die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 GemO keine Anwendung findet.
(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr gemäß § 15 Abs. 2 LBKG im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere
1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
2. für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 10 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren oder Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.
(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwfG) in Verbindung mit § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 sind die in § 55 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.
(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert.
(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 55 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.
(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 55 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.
(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 55 Abs. 7 LBKG erhoben.
(4) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehr- und anderen Einsatzfahrzeugen gelten gemäß § 55 Abs. 10 LBKG die pauschalen Stundensätze der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis.
(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise pro angefangene halbe Stunde für den Zeitraum des Einsatzes abgerechnet, der mit der Alarmierung beginnt und mit dem Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft endet.
(6) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Verbandsgemeinde Schweich entstehen für
1. den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,
2. Entschädigungen, die nach § 46 Abs. 1 LBKG geleistet werden,
3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen
| a) | für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden, |
| b) | für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und |
| c) | für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen. |
(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 10 und 55 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfeleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Leistung außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.
(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.
(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Verbandsgemeinde Schweich ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.
(4) Für den Erlass eines Kostenersatzbescheids nach § 3 Abs. 1 oder eines Gebührenbescheids nach § 3 Abs. 2 erhebt die Verbandsgemeinde Schweich eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 73,12 Euro und Auslagen. Für die Erhebung der Verwaltungsgebühr und Auslagen gelten im Übrigen die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes (LGebG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 15 Abs. 2 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Verbandsgemeinde Schweich nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.
Sofern einzelne Gebühren für Leistungen der Feuerwehr der Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen, so erhöht sich die Gebühr für die jeweilige Leistung um die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer.
(1) Diese Satzung tritt zum 01.11.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 01.01.2024 außer Kraft.
Anlage zu § 5 der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Schweich vom 09.10.2025
| Nr. | Beschreibung | Kosten je Stunde |
| 1. | Personal | |
| 1.1 | Ehrenamtliche Einsatzkräfte | 44,30 Euro/Std. |
| 1.2 | Hauptamtliche Einsatzkräfte | ./. Euro/Std. |
| 1.3 | Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft | 10,00 Euro/Std. |
| 2. | Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge | |
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| Tragkraftspritzenanhänger (TSA) | 24,00 Euro/Std. |
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| Löschgruppenfahrzeug 8/6 (LF 8/6) | 103,00 Euro/Std. |
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| Tanklöschfahrzeug 8/18 (TLF 8/18) | 85,00 Euro/Std. |
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| Tanklöschfahrzeug 16/24 (TLF 16/24) | 113,00 Euro/Std. |
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| Tanklöschfahrzeug 16/25 (TLF 16/25) | 102,00 Euro/Std. |
| 3. | Fehlalarm durch private Brandmeldeanlage (Pauschale) | 753,00 Euro |