Aufgrund des § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. 2006, S. 351) wird für die Stadt Schweich folgende Rechtsverordnung erlassen:
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Schweich dürfen anlässlich der Veranstaltung „Martinsmarkt“ am Sonntag, dem 06.11.2022, in der Zeit von 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr, geöffnet sein.
(1) Die Vorschriften des § 13 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) und des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten.
(2) Jugendliche sowie werdende oder stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der am 06.11.2022 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Absatz 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.
Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Absatz 1 Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vom 12.04.1976 (BGBl I, S. 965) geahndet werden.
Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 32 Absatz 1 Ziffer 3 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I, S. 1228) als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I, S. 1170, 1171) geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.