Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 86 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) am 30.11.2022 die folgende 2. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Energie und Klimaschutz der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße vom 21.12.2021 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 04.10.2022 erhält folgende neue Fassung:
(1) Der Eigenbetrieb Energie- und Klimaschutz der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße wird als Eigenbetrieb nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung sowie den Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2) Zweck des Eigenbetriebs ist es Energieversorgungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Energienetze, Stromnetze, Wärmenetze, Datennetze und Netzwerkanlagen herzustellen/zu beschaffen und zu betreiben, sowie die Betriebsführung entsprechender Anlagen Dritter zu übernehmen.
(2a) Zur Erfüllung der Aufgabe der Energieversorgung ist der Eigenbetrieb im Rahmen des § 85 Abs. 2 GemO berechtigt, auch außerhalb des eigenen Versorgungsgebietes tätig zu werden.
(3) Der Eigenbetrieb wird in Erfüllung seiner Aufgaben nach Abs. 2 ermächtigt, die kommunalen Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz (Beiträge, Gebühren, Kostenerstattungen) sowie die notwendigen privatrechtlichen Entgelte zu erheben.
(4) Der Eigenbetrieb kann alle seinen Betriebszweck fördernden und ihn wirtschaftlich berührenden Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.
(5) Der Eigenbetrieb verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
Hinweis gem. § 24 Abs. 6 Satz 4 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.