Die SGD Nord - obere Landesplanungsbehörde - in Koblenz hat mit Entscheid vom 20.10.2023 - Az.: 38 42/41 - das Raumordnungsverfahren (ROV) nach § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 17 LPlG für die geplante Ostumgehung der Stadt Trier mit einem Verbundsystem für die Medien Wasser und Gas sowie die Verlegung von Leerrohren für die notwendigen Steuerungs- und Datenübertragungsanlagen in der Stadt Trier sowie in den Verbandsgemeinden Ruwer, Trier-Land und Schweich abgeschlossen.
Das ROV, das auf Antrag der CREOS Deutschland GmbH, Homburg und der SWT, Trier, durchgeführt wurde, hat folgendes Ergebnis:
Unter Beachtung der Ziele der Raumordnung sowie nach Abwägung der sich aus § 2 Abs. 2 Raumordnungsgesetz[1] (ROG) in Verbindung mit § 1 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) sowie dem Landesentwicklungsprogramm IV Rheinland-Pfalz 2008 (LEP IV) in der derzeit verbindlichen Fassung, dem regionalen Raumordnungsplan Region Trier 1985 (RROP Region Trier) und dem Entwurf des neuen regionalen Raumordnungsplans Region Trier (Stand: Januar 2014, RROP Region Trier neu-E) ergebenden Grundsätze und sonstigen Erfordernisse ergeht - nach Prüfung und Auswertung der Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten - gemäß § 15 Abs. 1 ROG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 LPlG als Verfahrensergebnis folgende raumordnerische Entscheidung:
Die geplante Ostumgehung der Stadt Trier mit einem Verbundsystem für die Medien Wasser und Gas sowie die Verlegung von Leerrohren für die notwendigen Steuerungs- und Datenübertragungsanlagen in der Stadt Trier sowie in den Verbandsgemeinden Ruwer, Trier-Land und Schweich entsprechend der ins Raumordnungsverfahren eingebrachten Vorzugsvariante ist mit den Erfordernissender Raumordnung vereinbar, sofern die nachfolgenden Maßgaben im Zulassungsverfahren Berücksichtigung finden.
| 1.) | Den Belangen von Natur und Landschaft ist mit Blick auf die abwägungsrelevanten Grundsätze der Raumordnung in § 2 Abs. 2 Ziffer 6 Sätze 1, 2 und 4 ROG und Kapitel 2.5.2 RROP Region Trier sowie Grundsatz 104 RROP Region Trier neu-E als ergänzend einzubeziehender Belang dadurch Rechnung zu tragen, dass die konkret erforderlichen Maßnahmen zu den Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmenunter unter frühzeitiger Einbindung der zuständigen Naturschutzbehörden im Zulassungsverfahren beim Vollzug der Eingriffsregelung zu ermitteln und festzulegen sind. |
| 2.) | Zur raumverträglichen Ausgestaltung des Vorhabens hinsichtlich der landwirtschaftlichen Belange mit Blick auf die abwägungsrelevanten raumordnerischen Erfordernisse gemäß Grundsatz in § 2 Abs. 2 Ziffer 4 Satz 7 ROG, Grundsatz 121 LEP IV, die Grundsätze der Ziffern 5.1.1, 5.1.3 RROP Region Trier und Ziel 148 RROP Region Trier neu-E sowie den ergänzend einzubeziehenden Grundsatz 149 RROP Region Trier neu-E ist eine enge Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz - Dienststelle Trier - sowie den betroffenen Landwirten notwendig. Diese Abstimmung ist insbesondere auch zur Festlegung der notwendigen Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen erforderlich. |
| 3.) | Den Belangen der Forstwirtschaft ist mit Blick auf die Raumverträglichkeit des Vorhabens dadurch Rechnung zu tragen, dass der Grundsatz des § 2 Abs. 2 Ziffer 4 Satz 7 ROG und Ziel 153 RROP Region Trier neu-E im Zulassungsverfahren berücksichtigt werden und Grundsatz 154 RROP Region Trier neu-E ergänzend in die Betrachtung eingestellt wird. Dabei bedarf es einer engen Einbindung der betroffenen Forstämter, insbesondere bei Erstellung der forstlichen Kompensationsplanung. |
| 4.) | Zur Sicherstellung der Raumverträglichkeit des Vorhabens mit Blick auf Ziel 92 Satz 1 LEP IV sowie die weiteren raumordnerischen Grundsätze gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 5 Sätze 1 und 2 ROG und Ziffer 4.1.8.1 des RROP Region Trier bedarf es einer frühzeitigen Einbindung der GDKE - Direktion Landesarchäologie -, Außenstelle Trier sowie der GDKE - Direktion Landesdenkmalpflege - in Mainz um mit diesen Fachstellen bei Festlegung der finalen Trasse im Zuge der Durchführung der erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und Untersuchungen eine ausreichende Berücksichtigung der Belange des kulturellen Erbes und des Denkmalschutzes sicherzustellen. |
Zudem sind insbesondere die in den Kapiteln 7.3.2 Wasserwirtschaft (einschließlich Hochwasserschutz) und Bodenschutz, 5.3.5 Rohstoffgewinnung und -sicherung und 5.3.6 Erholung, Freizeit und Tourismus formulierten Hinweise zu berücksichtigen.
Dieser raumordnerische Entscheid (ROE) ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Ziffer 4 ROG im nachfolgenden Zulassungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. § 4 Abs. 1 ROG).
Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird gemäß § 17 Abs. 7 Satz 2 LPlG hiermit ortsüblich bekannt gemacht und der ROE kann ab dem 11.12.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 36 (Nebengebäude) von Montag-Freitag, 08:00 – 12:00 Uhr eingesehen werden.