Unter dem Vorsitz von Bürgermeisterin Christiane Horsch findet am 30.11.2022 im Kulturzentrum "Alte Schule", Schulstraße 17 in Mehring eine Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich statt.
In dieser Sitzung werden folgende Beschlüsse gefasst:
öffentlich
1. Mitteilungen
Bürgermeisterin Horsch gratuliert Herrn Alfons Rodens zur Wahl als Erster Kreisbeigeordneter des Landkreis Trier-Saarburg.
1.1. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
Bürgermeisterin Horsch teilt mit, dass Herr Kaspar Portz sein Mandat als Ratsmitglied im Verbandsgemeinderat Schweich niedergelegt hat. Sie bedankt sich für die gute Zusammenarbeit und wünscht ihm alles Gute. Als Ersatzperson wurde Herr Norbert Friedrich (Klüsserath) in den Verbandsgemeinderat einberufen. Die Bürgermeisterin verpflichtet das Ratsmitglied vor seinem Amtseintritt in öffentlicher Sitzung namens der Verbandsgemeinde Schweich durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten (§ 30 Abs. 2 Satz 1 GemO). Herr Rony Sebastiani übernimmt das von Herrn Portz ausgeübte Amt des Fraktionsvorsitzenden der FWG.
1.2. Gratulation Geburtstage
Bürgermeisterin Horsch gratuliert allen Ratsmitgliedern und Ortsbürgermeistern/innen, die seit der Sitzung im September 2022 Geburtstag hatten.
1.3. Antrag CDU-Fraktion zu den Reformplänen der EU bezüglich des Verbots von Pflanzenschutzmitteln u. a. im Landschaftsschutzgebiet Mosel
Der Fraktionsvorsitzende der CDU, Wolfgang Sauer, hat die Verwaltung gebeten, über das geplante pauschale Verbot der EU Kommission von Pflanzenschutzmitteln in der nächsten Sitzung am 21.12.2022 zu berichten und die Auswirkungen auf Weinbau, Tourismus und Arbeitsplätze zu diskutieren. Die EU-Kommission hatte zunächst beabsichtigt, ein Totalverbot von Pflanzenschutzmitteln in sensiblen Gebieten wie dem Landschaftsschutzgebiet Mosel auszusprechen.
Inzwischen hat die Kommission dieses Vorhaben entschärft und möchte dort biologische Mittel und Mittel mit geringem Risiko weiterhin erlauben und den Mitgliedsstaaten Möglichkeiten einräumen, die Kulisse der sensiblen Gebiete zu verkleinern. Die Bauern- und Winzerverbände und die Landwirtschaftskammer sind mit dem Thema befasst und auch der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz. Die Verwaltung hat darüber hinaus Kontakt mit dem Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel. Es ist grundsätzlich möglich, dass von dort ein fachkundiger Referent den VG-Rat informiert.
1.4. Umsatzsteuerrecht
Im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2022 soll die bestehende Übergangsregelung des § 27 Absatz 22 Satz 3 UStG i. V. m. § 27 Abs. 22a UStG um weitere zwei Jahre verlängert werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden. Dies bedeutet generell für die Ortsgemeinden, die Stadt und die Verbandsgemeinde, dass das alte Recht die nächsten zwei Jahre angewendet werden soll, weil dies finanzielle Vorteile für die Kommunen hat. Die Finanzabteilung überprüft derzeit alle Sachverhalte und wird die Gemeinden informieren, falls eine Umstellung auf neues Recht vorteilhaft wäre.
2. Flächennutzungsplan
2.1. 23. Änderung, sachlicher Teilflächennutzungsplan Windenergie; Feststellungsbeschluss
Im Rahmen des wirksamen sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windkraft (11. Änderung) hat die Verbandsgemeinde Schweich geeignete Flächen für die Windenergie mit der Darstellung von Sonderbauflächen für Windkraftnutzung gesichert.
Neben der zeichnerischen Darstellung von Sonderbauflächen enthält der Sachliche Teil-Flächennutzungsplan die folgende textliche Darstellung:
„Eine Windkraftanlage, die an einem bestimmten Standort in der Verbandsgemeinde Schweich errichtet werden soll, liegt innerhalb einer Sonderbaufläche für Windkraftnutzung, wenn das Fundament und der Mast der geplanten Anlage vollständig innerhalb einer Sonderbaufläche für Windkraftnutzung liegen und der Standort des Mastes so weit von der Grenze der Sonderbaufläche entfernt liegt, dass der Rotor der Anlage im Betrieb keine Flächen außerhalb der Sonderbaufläche überstreift.“
Die textliche Darstellung des wirksamen sachlichen Teil-Flächennutzungsplanes wurde in der Sitzung des Verbandsgemeinderates Schweich am 22. Juli 2014 erörtert und beschlossen. Sie dient der Klarstellung, wann sich eine Windenergieanlage innerhalb einer im Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaufläche für Windkraftnutzung befindet. Eine umweltfachliche Herleitung und Begründung für die textliche Darstellung besteht nicht.
In den letzten Jahrzehnten haben sich die Rotorkreisdurchmesser von WEA durch technischen Fortschritt kontinuierlich vergrößert. Im Jahr 2022 beträgt der durchschnittliche Rotorkreisdurchmesser 160 m. Das heißt, eine WEA muss derzeit mindestens 80 m von der Außengrenze der Sonderbaufläche entfernt stehen, um die textliche Darstellung erfüllen zu können. Dies bedeutet eine Reduzierung der tatsächlich nutzbaren Fläche der Sonderbauflächen von insgesamt rund 440 ha auf ca. 180 ha. Im Verhältnis zu 15.447 ha Gesamtfläche der Verbandsgemeinde werden damit insgesamt statt rund 2,8% nur noch 1,16% für die Nutzung der Windkraft zur Verfügung gestellt. Die textliche Darstellung führt somit zu einer Verringerung der für die Windkraft nutzbaren Fläche um ca. 60%.
Die textliche Darstellung soll daher im Rahmen der vorliegenden 23. Änderung des Flächennutzungsplans gestrichen und durch eine neue textliche Darstellung ersetzt werden. Diese Änderung bewirkt, dass der Rotor der Windenergieanlagen nicht mehr innerhalb der Sonderbaufläche liegen muss. Die Grenzen der Sonderbauflächen bleiben von der 23. Änderung des Sachlichen Teilflächennutzungsplans unberührt.
Die Notwendigkeit der Änderung der textlichen Darstellung ergibt sich auch aus der aktuellen Bundesgesetzgebung. Nach dem Windflächenbedarfsgesetz (WindBG) werden verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) für die Bundesländer festgelegt, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des EEG zu erreichen. Für Rheinland-Pfalz wird ein Flächenbeitragswert von 1,4 Prozent der Landesfläche bis zum Ende des Jahres 2027 und 2,2 Prozent der Landesfläche bis zum Ende des Jahres 2032 festgelegt. In § 4 Abs. 3 WindBG wird geregelt, dass Sonderbauflächen, für die in einem Raumordnungs- oder Bauleitplan geregelt ist, dass Rotorflächen innerhalb der Sonderbaufläche liegen müssen (sog. Rotor-innerhalb-Flächen) nur anteilig und somit nicht vollständig auf den Flächenbeitragswert angerechnet werden können. Hieraus ergibt sich das Erfordernis einer entsprechenden Regelung im Flächennutzungsplan, um die dargestellten Sonderbauflächen möglichst effizient nutzen zu können und im Sinne des WindBG vollständig auf die Flächenbeitragswerte anrechnen zu können.
Der Änderungsbereich der 23. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst das Gesamtgebiet der VG Schweich und somit alle Sonderbauflächen für Windkraftnutzung gemäß des wirksamen Sachlichen Teil-Flächennutzungsplans Windkraft.
Die Änderung entspricht den geltenden landes- und regionalplanerischen Zielvorgaben. Weiterhin steht die 23. Änderung des Flächennutzungsplans den umweltpolitischen Zielen der in Aufstellung befindlichen 4. Teilfortschreibung des LEP IV nicht entgegen.
Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach ortsüblicher Bekanntmachung am 09.09.2022 in der Zeit vom 19.09.2022 bis einschließlich dem 18.10.2022 statt. Im Rahmen der Offenlage wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit dem Schreiben der Verbandsgemeinde Schweich vom 13.09.2022 mit Frist bis einschließlich dem 18.10.2022 am Verfahren beteiligt. In diesem Verfahrensschritt gingen vier Stellungnahmen ein, von denen drei abwägungsrelevante Anregungen enthielten.
Die eingegangenen Anregungen wurden als Abwägung in einer Synopse zusammengefasst, dem Verbandsgemeinderat vorgelegt und im laufenden Planänderungsverfahren berücksichtigt. Hieraus ergaben sich ausschließlich redaktionelle Änderungen der Planbegründung sowie des Umweltberichts.
Herr Jestaedt erläutert dem Verbandsgemeinderat die Planung und zeigt die Abwägung auf, die in der Synopse vorbereitet wurde (aus Platzgründen ist die Abwägung nicht abgedruckt, diese steht auf unserer Internetseite www.schweich.de unter Ratsinfo Bürger zur Verfügung).
Nach der anschließenden Diskussion wurde folgender Beschluss gefasst:
Beschluss:
| 1. | Der Verbandsgemeinderat stimmt den Abwägungsvorschlägen des beauftragten Planungsbüros zu den Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB (Offenlage) zu. |
| 2. | Der Verbandsgemeinderat fasst den Feststellungsbeschluss für den unter Abwägung der privaten und öffentlichen Belange fortgeschriebenen Planentwurf inkl. Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 09.11.2022. |
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
2.2. 24. Änderung, sachlicher Teilflächennutzungsplan Solarenergie; Aufstellungsbeschluss
Die Teilfortschreibung Solarenergie, die vor knapp 10 Jahren auf den Weg gebracht wurde, hat bereits zu vielen erfolgreichen Projekten in unserer Verbandsgemeinde geführt. Der erhaltene deutsche Solarpreis hat dies anerkennend gewürdigt. Dennoch sollte die Teilfortschreibung Solarenergie aus folgenden Gründen fortgeschrieben werden:
| a. | Der durch den Ukrainekrieg gewollte beschleunigte Ausstieg aus fossilen Energieträgern muss auf allen Ebenen durch die Entwicklung von regenerativen Energien unterstützt werden. |
| b. | Unsere Werke möchten die Sonnenenergie nicht nur auf ihren Gebäuden nutzen, sondern auch ihre Freiflächen. Insofern sollen geeignete Freiflächen ebenfalls für eine Nutzung vorbereitet werden. |
| c. | Auch der neue Klimaschutzmanager wird aufzeigen, dass weitere Anstrengungen erforderlich werden, den Klimawandel und seine nachteiligen Folgen durch den Zubau regenerativer Energien abzumildern. |
| d. | Einige Flächen sind derart stark verbracht, dass eine Freistellung für die Nutzung der Solarenergie aus naturschutzfachlichen Gründen nicht mehr möglich ist. Diese sollten nicht mehr als Sonderbaufläche Solar dargestellt werden. |
| e. | Die landwirtschaftliche Entwicklung im Bereich Ackerbau und Grünlandnutzung geht sichtbar zurück. Bevor Flächen verbrachen und deren Nutzung problematisch wird, sollte frühzeitig eine Nutzung für die Solarenergiegewinnung geprüft werden. |
| f. | Ein nicht zu verachtender Aspekt ist auch die Wertschöpfung unserer Gemeinden bei dieser Entwicklung. Neben Beteiligungserlösen und Wegeentschädigungen werden rd. 240.000 € p.a. an Pacht derzeit vereinnahmt, von denen die Verbandsgemeinde 15 % erhält. |
Es besteht bereits ein Kriterienkatalog aus der Teilfortschreibung Solarenergie, der überprüft und angepasst werden sollte, um möglichst im Konsens zu anderen Nutzungen weitere Flächen für die Solarenergiegewinnung auszuweisen.
Die Aufbereitung dieser Aspekte geht nicht von heute auf morgen, sondern bedarf Zeit, umsichtiges Agieren sowie intensive Abstimmung mit unseren Gemeinden und den Nutzern der in Frage kommenden Flächen. Aufgrund der drängenden Energie- und Klimaprobleme sollte die weitere Entwicklung jedoch zügig konkret werden.
Egbert Sonntag hat die bisherigen Solarplanungen regelmäßig auf Flächennutzungsplan-, auf Bebauungsplan- und häufig auch auf Bauantragsebene betreut. Er kennt sich hervorragend in der Verbandsgemeinde Schweich aus und ist fachlich und zeitlich in der Lage, die weitere Entwicklung zu begleiten. Aufgrund fehlender Ansätze für Flächen und Zeit wird eine Beauftragung und Honorierung nach Stundennachweis empfohlen.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 19.05.2022 im Vorfeld der formellen Einleitung einer Änderung beschlossen, dass die Fortschreibung des sachlichen Teilflächennutzungsplanes Solar im Rahmen einer Studie aufbereitet werden soll und hiermit Herrn Egbert Sonntag beauftragt. In der Studie soll aufgezeigt werden, wie die Kriterien fortgeschrieben werden müssten, um weitere Entwicklungen zu ermöglichen. Potentielle Flächen sowie Lösungsansätze zur Bewältigung zu erwartender Konflikte sollen aufgezeigt werden.
Herr Sonntag stellt die bisherige Entwicklung sowie die Ergebnisse der Studie vor. Er führt an, dass im Jahr 2007 die erste Solaranlage gebaut wurde. In der weiteren Entwicklung sind bis heute 14 Anlagen in Betrieb und 2 weitere werden in Kürze in Betrieb genommen.
Bei der Studie wurden sowohl weitere neue Flächen, als auch bereit ausgewiesene Sonderbauflächen überprüft und in der Sitzung vorgestellt. Hier kam man bei einigen Flächen die im Flächennutzungsplan bereits als Sonderbauflächen ausgewiesen worden sind zu der Meinung, dass diese aufgrund ihrer Steillage, ihrer Verbuschung, ihrer Kleinteiligkeit oder ihrer Wasserproblematik doch keine optimalen Standortbedingungen mit sich führen.
Seitens des Verbandsgemeinderates wurde angeregt, dass auch die im Eigentum der Verbandsgemeinde befindlichen Ausgleichsflächen für eine mögliche Sonderbaunutzung Solar in Betracht gezogen werden sollten. Herr Sonntag sieht hier Schwierigkeiten in der detaillierten Maßnahmeplanung der Planfeststellung. Viele Ausgleichsflächen haben festgesetzte Nutzungsstrukturen, die durch eine Bebauung mit PV-Modulen nicht mehr erreicht werden können.
Zudem wurde angeregt, dass bei der Vorrangigkeit von landwirtschaftlichen Flächen mehr Bewegung entstehen muss, um Vorhaben wie größere PV-Anlagen auch flächentechnisch realisieren zu können.
Sofern die Ergebnisse der Studie grundsätzliche Zustimmung erfahren, sollte zeitnah eine erste Abstimmung im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit, der Gemeinden und der Behörden die Erkenntnislage verbreitern.
Beschluss:
| 1. | Das Ergebnis der Studie wird zustimmend zur Kenntnis genommen. |
| 2. | Das Verfahren zur 24. Änderung des Flächennutzungsplanes zur Änderung des „sachlichen Teilflächennutzungsplanes Solar“ wird eingeleitet (Aufstellungsbeschluss). |
| 3. | Die in der Studie vorgesehenen Flächen sollen als Sonderbauflächen zur Nutzung der Solarenergie dargestellt werden. |
| 4. | Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden soll durchgeführt werden. |
| 5. | Die Gemeinden sollen frühzeitig beteiligt werden und Gelegenheit zur Äußerung erhalten. |
| 6. | Die landesplanerische Stellungnahme hierzu soll erst später beantragt werden, wenn die Erkenntnislage nach der frühzeitigen Beteiligung und der Anhörung der Gemeinden belastbarer ist. |
| 7. | Herr Sonntag wird mit den Leistungen zur Bearbeitung der 24. Änderung beauftragt. Die Honorierung erfolgt nach Stundennachweis. |
| 8. | Die Kosten der Änderung sollen von die Investoren, die künftig die Flächen nutzen, der Verbandsgemeinde erstattet werden. |
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich
Ja-Stimmen: 28 Nein-Stimmen: 2
2.3. 27. Änderung, Darstellung einer Sonderbaufläche Wind auf der Gemarkung Leiwen
Die Verbandsgemeinde Schweich leistet einen angemessenen Beitrag zur Erfüllung der klimapolitischen Ziele des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz in Bezug auf den Ausbau erneuerbarer Energien. Mittels ihrer Bauleitplanung hat die Verbandsgemeinde in den vergangenen Jahren bereits Flächen für die Nutzung der Windenergienutzung ausgewiesen. Aufgrund des im Sommer 2022 von der Bundesregierung beschlossenen sog. Windflächenbedarfsgesetzes (WindBG) sind die einzelnen Bundesländer dazu verpflichtet, in den nächsten Jahren einen prozentualen Anteil ihrer Landesfläche für die Windenergie zur Verfügung zu stellen (Flächenbeitragswerte). Hierfür werden in Rheinland-Pfalz die Werte der in Flächennutzungsplänen ausgewiesenen Windgebiete herangezogen.
Um den Beitrag, den die Verbandsgemeinde Schweich mit ihrem guten Windpotenzial hierbei leisten kann, weiter zu erhöhen, sollen auf der Ebene der Bauleitplanung weitere Schritte unternommen werden. Neben dem zuletzt vorgesehenen Beschluss über die Platzierung der Rotorblätter außerhalb der ausgewiesenen Flächen (23. Änderung des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie), soll nun eine Fläche für die Windenergienutzung auf der Gemarkung Leiwen ausgewiesen werden, die im Zuge der seinerzeitigen Teilfortschreibung hintenangestellt wurde. Dies geschieht in Form einer sogenannten „isolierten Positivplanung“, bei der eine weitere, über das bisherige Planungskonzept hinausreichende Fläche für die Windenergienutzung geschaffen werden soll. Der Bundesgesetzgeber ermöglicht es den planenden Gemeinden auf der Grundlage des mit dem Gesetz vom 08.10.2022 neu eingeführten § 245e Abs. 1 Baugesetzbuch zusätzliche Flächen zu dem bereits abgewogenen Planungskonzept hinzuzufügen, sofern die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Der Gesetzgeber hat hier jetzt auch klargestellt, dass von der Wahrung der Grundzüge regelmäßig ausgegangen werden kann, wenn die zusätzliche Fläche eine Größe von weniger als 25 % der ursprünglich ausgewiesenen Fläche beträgt. Dies trifft auf die beabsichtigte Ausweisung der Fläche in Leiwen zu. Die formalen Voraussetzungen für eine sog. isolierte Positivplanung, die über das bisherige Planungskonzept hinausgeht, sind somit gegeben.
Für die angestrebte Planung rückt die Windfläche in Leiwen in den Fokus, welche bereits im Jahr 2014 im Zuge der Untersuchungen zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im räumlichen Zusammenhang mit Flächen in der Gemeinde Detzem betrachtet und als mögliche Konzentrationszone erfasst wurde. Die entsprechenden Anlagen liegen den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates vor..
Die gesamte Potenzialfläche wurde zum damaligen Zeitpunkt aus dem Flächennutzungsplan-Aufstellungsverfahren wieder herausgenommen und zurückgestellt, da sich artenschutzrechtliche und Konflikte mit dem Landschaftsbild abzeichneten.
Auf den Flächen des Teilbereichs von Leiwen stellt sich nun jedoch ein anderes Bild dar. Die derzeit vorliegenden vorläufigen Untersuchungsergebnisse zu avifaunistischen Betrachtungen lassen nach Informationen der Fa. JUWI, die hier Projektaktivitäten verfolgt, darauf schließen, dass keine unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Konflikte mehr bestehen.
Aus diesem Grund soll nun die ursprüngliche Konzentrationszone aus dem Flächennutzungsplan-Entwurf auf der Gemarkung Leiwen wieder aufgegriffen und einer neuen planerischen Abwägung unterzogen werden. Im nächsten Schritt soll die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden erfolgen, um deren Hinweise bei der Aufbereitung der Planung zu erhalten. Ebenfalls soll im Zuge einer landesplanerischen Stellungnahme erkundet werden, ob die Änderung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Einklang steht.
Andreas Jestaedt, Büro Jestaedt & Partner, stellt dem Verbandsgemeinderat das entsprechende Projekt vor. Ebenfalls beantwortet Herr Andreas Adams, JUWI, dem Verbandsgemeinderat weitere Rückfragen.
Beschluss:
| 1. | In Form einer „isolierten Positivplanung“ nach § 245 e Abs. 1 Baugesetzbuch soll der „sachliche Teilflächennutzungsplan Windkraft“ geändert und eine Fläche auf der Gemarkung Leiwen als Sonderbaufläche zur Nutzung der Windenergie dargestellt werden (Aufstellungsbeschluss zur 27. Änderung des Flächennutzungsplanes). |
| 2. | Die Öffentlichkeit und die Behörden sollen frühzeitig an der Änderungsplanung beteiligt werden. |
| 3. | Im Zuge einer landesplanerischen Stellungnahme soll erkundet werden, ob die Änderung mit den Zielen der Raumordnung und Landesplanung im Einklang steht. |
| 4. | Der Vorhabenträger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
| 5. | Die Ortsgemeinde Leiwen wird gebeten, hinsichtlich der Solidaritätsbeteiligung der Verbandsgemeinde einen Beschluss herbeizuführen. |
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
3. Geschäftsbericht 2021 der Touristinformation Römische Weinstraße
Der Geschäftsführer der Tourist-Information Römische Weinstraße stellt den Geschäftsbricht für das Jahr 2021 dem Verbandsgemeinderat vor: die Entwicklung der Gäste und Übernachtungszahlen in Rheinland-Pfalz von 2012-2021, die Entwicklung der Buchungen über das Reservierungssystem der Verbandsgemeinde Schweich sowie der Nutzungsstatistik der Internetseite der Tourist-Information Römische Weinstraße Schweich. Wie im Jahr 2020 spielte auch im Geschäftsjahr 2021 die coronabedingte pandemische Lage eine große Rolle. Erfreulich ist zwar, dass die statistischen Werte wieder ansteigen, jedoch noch nicht auf dem Stand vor der Pandemie angekommen sind.
Weiter stellt der Geschäftsführer ein Zwischenfazit der Tourismussaison 2022 vor. Es wurde festgestellt, dass die Buchungszahlen im Vergleich zu den Jahren 2019-2021 über Deskline im Jahr 2022 gestiegen sind.
Anschließend wurde ein Ausblick in die Saison 2023 gegeben. Besonders wurde hier auf die neue Homepage ab 2023 hingewiesen.
4. Wirtschaftsplan 2023 der Touristinformation Römische Weinstraße
Dem Verbandsgemeinderat wird der Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 vorgelegt. Zur Erledigung der Aufgaben der Touristinformation Römische Weinstraße benötigt der Verein Römische Weinstraße von der Verbandsgemeinde einen Zuschuss in Höhe von 228.111 €. In der Sitzung des Ausschusses Wirtschaft, Tourismus und Weinwerbung der VG Schweich hat der Geschäftsführer entsprechende Ausführungen gemacht.
Beschluss:
Auf Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft, Tourismus und Weinwerbung vom 29.09.2022, beschließt der Verbandsgemeinderat, den Zuschuss in Höhe von 228.111 € für das Jahr 2023 dem Verein Römische Weinstraße bereitzustellen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
5. Kosten für Begleitung Radverkehrsentwicklung Haushalt 2023/ 2024
Das Radverkehrskonzept Trier-Saarburg liegt im Entwurf seit dem 06. September vor. Das im Juni 2021 beauftragte Planungsbüro Stadt-Land-plus GmbH, Büro für Städtebau und Umweltplanung, Boppard-Buchholz, hat das Konzept inklusive eines Katalogs von 15 priorisierten Maßnahmen (3 in der VG Schweich) und über 400 weiteren Empfehlungen für Markierungen, Beschilderungen und punktuellen Baumaßnahmen vorgelegt.
15 Priorisierte Maßnahmen in Landkreis Trier-Saarburg
Auf Basis der erfolgten Datenerhebung und des abgestimmten Zielnetzes wurden die in den kommenden Jahren umzusetzenden Maßnahmen definiert und nach Prioritäten geordnet. Dieser Maßnahmen- und Priorisierungskatalog wird aktuell in den Kreisgremien diskutiert und die Fertigstellung des Radverkehrskonzeptes ist bis Ende des Jahres 2022 geplant.
Für die priorisierten Maßnahmen wurden konkrete Maßnahmensteckbriefe erfasst, in den die jeweiligen Maßnahmen genauer beschrieben und eine erste grobe Kostenschätzung vorgenommen wurde (siehe nachfolgenden Maßnahmensteckbrief).
Im Hinblick auf eine zügige Umsetzung der im Radverkehrskonzept für die VG Schweich beschriebenen priorisierten Maßnahmen und Empfehlungen für Markierungen, Beschilderungen und punktuellen Baumaßnahmen, ist eine externe fachliche Begleitung aus Sicht der Verwaltung dringende erforderlich.
Die Stadt Schweich hat vor 12 Jahren mit dem Büro für Mobilitätsberatung & Moderation aus Wasserliesch das städtische Radverkehrskonzept erarbeitet und 2022 fortgeschrieben. Das Büro hat u.a. die Ortsgemeinden Fell und Longuich im Bereich der Mobilität beraten. Darüber hinaus wurde die VG Schweich 2022 fachlich argumentativ bei der Forderung für einen beidseitigen Radwegeausbau der neuen Moselbrücke in Schweich unterstützt.
Im Bereich der VG Konz ist das Büro in der Umsetzung des vorhandenen Radverkehrskonzeptes im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit einem festen monatlichen Stundenkontingent von 15 Stunden tätig.
Von Seiten der Verwaltung wir analog zur VG Konz die Zusammenarbeit mit dem Büro für Mobilitätsberatung & Moderation aus Wasserliesch im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit einem Stundenumfang von 15 Stunden vorgeschlagen.
Der entsprechende Dienstleistungsvertrag sollte die nachfolgenden Leistungen/Aufgaben beinhalten:
| 1.1. Radwege | |
| 1.1.1. | Überprüfung der Prioritäten der angedachten Maßnahmen im Radverkehrskonzept des Landkreis Trier-Saarburg und Konkretisierung der Maßnahmen des aktualisierten Netzes in der Stadt Schweich. |
| 1.1.2. | ggf. Konzeptionierung von Alternativvorschlägen |
| 1.1.3. | ggf. Ergänzung zu den angedachten Maßnahmen im Radverkehrskonzept des Landkreis Trier-Saarburg (z.B. nicht berücksichtigte Strecken) |
| 1.1.4. | Ausarbeitung der nicht in den TOP 15 befindlichen Maßnahmen und der selbst ergänzten Maßnahmen |
|
| 1.1.4.1. Streckenauswahl |
|
| 1.1.4.2. Führungsform |
|
| 1.1.4.3. Beschreibung baulicher Anforderungen |
|
| 1.1.4.4. ggf. Erstellung Beschilderungsplan bzw. Markierungsskizze |
| 1.2. Abstellanlagen | |
| 1.2.1. | Umsetzungsbegleitung der im Konzept empfohlenen Standorte für Abstellanlangen |
|
| 1.2.1.1. Überprüfung der Modellauswahl für die einzelnen Standorte |
|
| 1.2.1.2. Auswahl der Mikrostandorte/Position bei den einzelnen Abstellanlagen |
|
| 1.2.1.3. Vorschläge zu ergänzenden Maßnahmen (z.B. Zuwegung u.a.) |
|
| 1.2.1.4. Standortergänzung zur Sammelbestellung |
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| 1.2.1.5. Anfrage Inhaber bei privaten Standorten |
|
| 1.2.1.6. Begleitung der „Standortbetreiber“ vor Ort |
Die Bearbeitung ist in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen durchzuführen. Als Ansprechpartner seitens der Verbandsgemeinde Schweich werden entsprechend vorrangig Herr Bruno Porten (stellvertretender Fachbereichsleiter) und Herr Sven Thiesen (Leiter der Tourist-Information) benannt, die in den vergangenen 2 Jahren bei der Erstellung des Radwegekonzeptes des Landkreises die Interessen der Verbandsgemeinde vertreten haben.
Beschluss:
Im Hinblick auf die Förderung des Radverkehrs und die Umsetzung des Radverkehrskonzeptes des Kreises Trier-Saarburg in der Verbandsgemeinde Schweich, schlägt die Verwaltung vor, mit dem Büro für Mobilitätsberatung & Moderation aus Wasserliesch einen Dienstleistungsvertrag über 15 Stunden je Monat abzuschließen. Der Dienstleistungsvertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Das Büro für Mobilitätsberatung & Moderation hat halbjährlich im Bauausschuss über die konzeptionelle Entwicklung zu berichten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
6. Änderung Betriebssatzung Eigenbetrieb "Energie und Klimaschutz"
Die beauftragte Studie zur Ausstattung der eigenen Liegenschaften der VG Werke (Wasser- Abwasserwerk und Freibäder) mit PV-Anlagen liegt inzwischen vor. Wenn sämtliche Dach- und Freiflächen mit PV-Anlagen (46 Liegenschaften) ausgestattet werden, können voraussichtlich rd. 2.300 Mwh elektrischer Energie im Jahr erzeugt werden. Insbesondere an den Anlagen in Leiwen, sowie in Kenn sind maßgebliche Strommengen realisierbar. Das weitere Vorgehen besteht nun darin, den Strombedarf der Eigenbetriebe, wo irgend möglich, durch selbst erzeugte Energie zu bedienen. Dazu soll gemeinsam mit den Verbandsgemeindewerken Konz ein Bilanzkreismanagement installiert werden. „Ein Bilanzkreis ist ein virtuelles Energiemengenkonto für Strom und Gas. Der Bilanzkreis stellt die Verbindung zwischen der virtuellen Welt des Strom- und Gashandels und der physischen Welt der Energielieferung und der Netzstabilität her.“ (Zitat Wiki). Damit wird es möglich, überschüssigen Strom aus Erneuerbaren Energie innerhalb des Bilanzkreises einzusetzen um dort den Stromeinkauf, unabhängig von der Strombörse, zu günstigen Erzeugungspreisen weiter zu geben. Ein Bilanzkreis soll so umfangreich ausgebildet werden, dass der Bedarf auch möglichst durch Erneuerbaren Energie-Anlagen „selbst“ erzeugt werden kann. Daher auch das Konzept, es gemeinsam mit der VG Konz durchzuführen. Bisher wurde der Strom meistens komplett zum Preis der Strombörse verkauft, um eine möglichst hohe Rendite zu erzielen. Mit dem neuen Weg können bei den Werken Betriebskosten eingespart werden, was letztlich kalkulatorische Vorteile bei der Ermittlung der Entgelte erbringt und somit gegenüber unseren Kunden kostendämpfend wirkt. Der gemeinsame Bilanzkreis mit der VGW Konz ermöglicht einen wirksamen Austausch und die weitgehende Nutzung der Erneuerbaren Energien heute und zukünftig. Der Kreis soll nach und nach wachsen und auch – wenn gewünscht – die Stromerzeugung und den Bedarf der Ortsgemeinden aufnehmen. Der Bedarf an elektrischer Energie in der VG Schweich sieht wie folgt aus:
| Abwasserwerk: | 1.435 Mwh (zzgl. 1.000 Mwh BHKW), Kosten: 359 T€ |
| Wasserwerk: | 687 Mwh, Kosten: 147 T€ |
| Freibäder: | 225 Mwh (Leiwen), 235 Mwh (Schweich), Kosten 115 T€ |
| VG mit Ortsgemeinden: | 2.263 Mwh (für ca. 330 Liegenschaften/Zählpunkte inkl. Straßenbeleuchtung. |
Im Wirtschaftsplan 2024 des Eigenbetriebes Energie und Klimaschutz werden erstmalig Ansätze zur Realisierung von PV-Anlagen dargestellt.
Begonnen werden soll mit den Anlagen am Freibad Zummet und dem Hochbehälter Kenner-Ley. Die Umsetzung der Anlage beim Freibad Zummet gestaltet sich schwierig, da die vorgesehene Fläche bereits als Ausgleichsfläche dient. Die Anlage an der GKA Leiwen befindet sich derzeit in der Projektierung. In der aktuellen Diskussion wird die Werkleitung gefragt, weshalb dieser Weg nicht bereits früher gewählt wurde. Dazu wird ausgeführt, dass zunächst die Aufgabe der Energieeinsparung abzuarbeiten war. Dieses Thema ist beim Wasser- und Abwasserwerk erledigt. Bei den beiden Freibädern laufen derzeit die erforderlichen Maßnahmen an. Zudem ist eine kleinere PV-Anlage (Fuchslager) bereits seit mehreren Jahren in Betrieb. Um die anstehenden Aufgaben möglichst effizient und zügig zu erledigen, ist vorgesehen die Realisierung in Zusammenarbeit mit privaten Partnern durchzuführen. Über das genaue Vorgehen wird in einer der nächsten Sitzungen des Werkausschusses berichtet. Zur Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist eine Änderung der Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Energie und Klimaschutz“ erforderlich. Hier soll insbesondere das Betreiben von Energieversorgungsanlagen (Erzeugung) und Energienetze (Versorgung) in der Satzung aufgenommen werden. Bereits in seiner Sitzung vom 05.10.2022 hat der Werkausschuss der Vorgehensweise zugestimmt und die Änderung der Betriebssatzung dem Verbandsgemeinderat zur zustimmenden Beschlussfassung empfohlen. Die notwendige Änderungssatzung liegt im Entwurf als Anlage der Beschlussvorlage bei.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat stimmt der geschilderten Vorgehensweise zu. Im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Energie und Klimaschutz werden entsprechende Mittel eingestellt, um die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen zeitnah realisieren zu können. Die Werkleitung wird ermächtigt, die weiteren erforderlichen Schritte einzuleiten. Weiterhin soll die Betriebssatzung des Eigenbetriebes „Energie und Klimaschutz“ gemäß dem vorliegenden Entwurf der Änderungssatzung angepasst werden.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
7. Leader: Kofinanzierung der LAG Mosel für die Förderperiode 2023 - 2029
Die LAG Mosel hat sich mit einer neu erstellen lokalen integrierten ländlichen Entwicklungsstrategie (LILE) um eine erneute Anerkennung als LEADER-Region beworben und wurde kürzlich als eine von 21 Regionen in Rheinland-Pfalz ausgewählt. Für die Jahre 2023-2029 stehen insgesamt 2,75 Mio. EUR an EU-Mitteln für Förderprojekte zur Verfügung. Hinzu kommen Landes- und Bundesmittel.
Zukünftig sollen so weiterhin ehrenamtliche Bürgerprojekte (bis 2.000 EUR), Kleinstprojekte (Regionalbudget, bis 20.000 EUR) und LEADER-Vorhaben gefördert werden. Neben der direkten Förderung besteht für andere Förderungen (z.B. Bodenordnung) innerhalb des LAG-Gebietes auch die Möglichkeit, einen erhöhten Fördersatz zu erhalten. Über die Vergabe der EU-, Bundes- und Landesfördermittel sowie der projektunabhängigen kommunalen Mittel entscheidet die paritätisch besetzte Lokale Aktionsgruppe (hier: LAG Mosel). Die Geschäftsstelle der LAG Mosel ist angesiedelt bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Der Verbandsgemeinderat hatte bereits in seiner Sitzung am 08.03.2022 einstimmig beschlossen, die geforderten projektunabhängigen kommunalen Mittel in Höhe von 10% des ELER-Bewirtschaftungsplafonds zu übernehmen. Zu diesem Zeitpunkt belief sich der Umfang dieser Mittel für die VG Schweich für den Zeitraum 2023-2029 auf 49.850,50 €. Inzwischen haben sich die Zahlen geändert. Die kommunalen Mittel für die VG Schweich betragen nun 53.624,81 €. Aufgrund dieser Änderung muss ein neuer Beschluss erfolgen, da die LAG Mosel die Deckung über die komplette Summe durch Beschlüsse nachweisen muss.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, in der kommenden Förderperiode 2023-2029 die LAG Mosel mitzutragen und den entsprechenden kommunalen Eigenanteil jährlich bereit zu stellen. Die Anteile werden in den jeweiligen Haushaltsjahren eingestellt. Der Anteil beträgt insgesamt 53.624,81 €. Gemäß den Finanzierungsregeln des LEADER-Ansatzes muss der Eigenanteil der kommunalen Gebietskörperschaften als „projektunabhängige kommunale Mittel“ 10% der zugewiesenen ELER-Mittel umfassen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
8. Änderung der Betreuungsordnung Grundschulen
Die Schülerbetreuung an den Grundschulen ist eine freiwillige Aufgabe des Schulträgers. An unseren 8 Grundschulen mit insgesamt 1.031 Kindern (Vorjahr 975 Kinder) werden aktuell 452 Kinder (Vorjahr 402 Kinder) betreut. Für das Betreuungsangebot werden lt. Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 02.02.2022 ab dem Schuljahr 2022/2023 folgende Elternbeiträge erhoben:
|
| Grundschule | Ganztagsschule (nur freitags) |
| eine Stunde | 26,00 € / monatlich | 5,20 € / monatlich |
| zwei Stunden | 52,00 € / monatlich | 10,40 € / monatlich |
| drei Stunden | 78,00 € / monatlich | 15,60 € / monatlich |
| vier Stunden | 104,00 € / monatlich | 20,80 € / monatlich |
Dementsprechend zahlen die Eltern momentan 1,60 € für eine Betreuungsstunde. Weiter wird eine 50 %ige Geschwisterermäßigung für jedes weitere an der Betreuung teilnehmende Kind der Familie gewährt, sowie auf Antrag eine 25 %ige Ermäßigung bei Einhaltung der Einkommensgrenzen analog der Lernmittelfreiheit. Das vergangene Schuljahr 2021/2022 schließt mit Ausgaben für die Betreuung in Höhe von rd. 209.000 € ab. Der Zuschuss des Landes beträgt rd. 32.000,00 €. An Elternbeiträgen wurden rd. 143.000,00 € eingenommen. Bei der Verbandsgemeinde verbleibt als Anteil des Schulträgers ein Restbetrag in Höhe von rd. 35.000,00 €. Das Schuljahr 2021/2022 schließt mit einem Schulträgeranteil in Höhe von rd. 35.000,00 € (=16,65 %) ab. Die Kosten pro Betreuungsstunde waren auf 1,50 € festgesetzt. Für das laufende Schuljahr 2022/2023 betragen die Kosten für eine Betreuungsstunde insgesamt 1,60 €. Aufgrund des moderaten Schulträgeranteils wird von einer weiteren Erhöhung des Beitrages abgesehen.
Mittagessen
Der Caterer der Grundschulen hat mit Schreiben vom 30.08.2022 (Eingang VG am 05.09.2022) eine Erhöhung der Kosten für das Mittagessen auf 3,75 € (inkl. MwSt.) ab dem 01.09.2022 angekündigt. Betroffen hiervon sind die Grundschulen Fell, Föhren, Klüsserath, Leiwen, Longuich, Mehring, Trittenheim (Trägerschaft VG) und Kenn (Trägerschaft OG). Begründet wird die Erhöhung mit der extremen Verteuerung der Lebensmittel durch die Energiekrise/Ukraine-Krieg. Die bisherigen Kosten für das Mittagessen liegen bei 3,40 € pro Essen (inkl. MwSt.). Durch die Erhöhung der Kosten auf 3,75 € entstehen für die Verbandsgemeinde Schweich Mehrkosten in Höhe von rd. 17.000 €/Jahr. Zur Umlegung der Mehrkosten auf die Eltern durch die Anpassung des Elternbeitrages ist die Änderung der Betreuungsordnung erforderlich. Als Ergänzung soll der folgende Passus in die Betreuungsordnung aufgenommen werden: „Sollten sich die Kosten für die Mittagsverpflegung erhöhen, ist eine Anpassung des Pauschalbetrages jederzeit zum nächstmöglichen Abbuchungstermin möglich.“ Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die bestehende Betreuungsordnung vom 01.08.2022 zum 01.01.2023 wie folgt zu ändern:
§ 6 Mittagessen
(1) Für das Mittagessen wird ein monatlicher Pauschalbetrag unter der Berücksichtigung der Schultage sowie des Essenspreises ermittelt und erhoben:
| bei 1 Tag/Woche = | 12,50 € / monatlich (bisher 11,50 €) |
| bei 2 Tagen/Woche = | 25,00 € / monatlich (bisher 23,00 €) |
| bei 3 Tagen/Woche = | 37,50 € / monatlich (bisher 34,50 €) |
| bei 4 Tagen/Woche = | 50,00 € / monatlich (bisher 46,00 €) |
| bei 5 Tagen/Woche = | 62,50 € / monatlich (bisher 57,50 €) |
(1) Die Anmeldung ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres) verbindlich und kann nur einmal im Schuljahr geändert werden.
(2) Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt durch Abbuchung zum 01. eines jeden Monats. Bei einem Eintritt während des laufenden Schuljahres ist der Pauschalbetrag ab dem Eintrittsmonat zu leisten.
(3) Voraussetzung für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist, dass Rückstände aus Vorjahren bereinigt sind, bzw. ein verbindlicher Zahlplan mit dem Schulträger vereinbart worden ist.
(4) Sollte eine Zahlung aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht möglich sein bzw. wird Einspruch gegen den Einzug eingelegt, kann das Kind vom Schulessen ausgeschlossen werden. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind vorher beim Schulträger anzuzeigen.
(5) Das Essen kann bei kurzfristiger Hinderung des Kindes am Schulbesuch auch an der Schule abgeholt werden.
(6) Sollten sich die Kosten für die Mittagsverpflegung erhöhen, ist eine Anpassung des Pauschalbetrages jederzeit zum nächstmöglichen Abbuchungstermin möglich.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.10.2022 dem Verbandsgemeinderat die Anpassung der Betreuungsordnung ab dem 01.01.2023 einstimmig empfohlen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Anpassung der Betreuungsordnung ab dem 01.01.2023 für die Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde Schweich.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
9. Mittelaufstockung Demokratie Leben 2023
Hintergrund
Die Regiestelle für das Bundesprogramm „Demokratie Leben“ hat für das Förderjahr 2023 die Möglichkeit einer Erhöhung der Fördermittel in Aussicht gestellt. Dazu muss nach derzeitigem Kenntnisstand im Januar 2023 ein rechtsverbindlicher Änderungsantrag für die Partnerschaft für Demokratie VG Schweich gestellt werden.
Aktueller Stand
Nach interner Absprache und mit Zustimmung von Frau Bürgermeisterin Horsch, hat das Federführende Amt der Regiestelle Mitte Oktober zunächst formlos den Bedarf an einer Mittelerhöhung von derzeit 108.000 Euro auf 125.000 Euro Bundesmittel mitgeteilt. Damit verbunden wäre die notwendige Aufstockung des kommunalen Anteils um 1.889 Euro auf dann 13.889 Euro.
Im Falle einer Bewilligung hätte die Partnerschaft im Förderjahr 2023 insgesamt 138.889 Euro zur Verfügung. Damit können u.a. inflationsbedingte Kostensteigerungen bei der Koordinierungs- und Fachstelle und in Projekten aufgefangen werden. Auch zusätzliche Projekte können gefördert werden. Die Mittelauslastung im Förderjahr 2022 ist voraussichtlich sehr zufriedenstellend. Nach aktueller Prognose werden die verfügbaren Fördermittel zu ca. 90% verbraucht. Insbesondere der Aktions- und Initiativfonds, mit dem Projekte bei freien Trägern gefördert werden, war dieses Jahr sehr gut ausgelastet.
Geplante Mittelverwendung
Die Mittelaufstockung 2023 würde insbesondere bei der Aufstockung des Aktions- und Initiativfonds Verwendung finden. Bereits absehbar ist, dass erfolgreiche Projekte aus diesem Jahr auch im kommenden Jahr weitergeführt werden sollen. Zu nennen sind an dieser Stelle das Projekt „Verein(t) gegen Rassismus“, die „Tage für Vielfalt und Toleranz“, verschiedene Vorhaben zum Thema „Jüdisches Leben in der VG Schweich“ und das Projekt zum bundesweiten Vorlesetag im November, von dem insbesondere Kindertagesstätten und Grundschulen profitieren. Neue Projektideen für 2023 sind ebenfalls in Entwicklung. Gearbeitet wird u.a. an einem größeren Projekt zum Thema „Europa in der Großregion erleben“ (u.a. mit Bildungsfahrten zu verschiedenen Orten) und verschiedenen Schulprojekten. Ferner sollen alle Ortsgemeinden auf Wunsch gezielt beraten werden, inwiefern eine Verknüpfung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ mit den Maßnahmen zur Förderung des dörflichen Lebens und der Dorfentwicklung gelingen kann. Auch in diesem Bereich soll ein Teil des Budgets zur Verfügung stehen.
Angesichts dieser Planungen erscheint es realistisch, die zusätzlichen Fördermittel für sinnvolle Projekte verwenden zu können.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Aufstockung des kommunalen Anteils an den Mitteln der „Partnerschaft für Demokratie in der VG Schweich“ um 1.889 Euro auf dann 13.889 Euro ab dem Jahr 2023.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
10. Vergaben; neue Hard- und Software im Serverbereich der VGV
Die aktuell im Betrieb befindlichen Hardware-Server im Netzwerk der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich wurden im Jahr 2015 beschafft und in Betrieb genommen. Nach somit mehr als 7 Jahren Betriebszeit sind die bestehenden Geräte den in Kürze anliegenden Anforderungen (Einführung Dokumenten-Management-System, Umsetzung der Anforderungen nach Online-Zugangsgesetz etc.) nicht mehr gewachsen. Außerdem beträgt die mittlere Nutzungszeit im Serverbereich 5 Jahre, und der Support und somit die Gewährleistung der Ersatzteil-Versorgung wurde bereits mehrfach verlängert und läuft in 2023 endgültig aus. Die Erneuerung der Server ist demzufolge kurzfristig angezeigt. Entsprechende Haushaltsmittel für eine Ersatzbeschaffung der Geräte und eine damit verbundene Erneuerung der maßgeblichen Software-Lizenzen (Betriebssystem/Virtualisierung etc.) wurden bereits in 2021 bereitgestellt und in 2022 übertragen. Aufgrund der schwierigen Liefersituation während der Corona-Pandemie konnte das Projekt leider jetzt erst wieder aufgegriffen werden, da die Geräte in den entsprechenden Rahmenverträgen zwischenzeitlich nicht lieferbar waren. Allerdings ist es leider auch bei den günstigen Rahmenvertrags-Konditionen mittlerweile zu Preissteigerungen gekommen, sodass die aus 2020 stammenden Kalkulationen nicht mehr ganz auskömmlich sind. Durch Einsparungen innerhalb der betreffenden Ansätze kann die Maßnahme jedoch ohne Überschreitung des Gesamt-Ansatzes bewältigt werden.
Für die Beschaffung der Server (3 Hosts für die virtuelle Umgebung, 1 Backup-Server) liegt ein Angebot aus dem Rahmenvertrag des Landes Rheinland-Pfalz des Rahmenvertrags-Inhabers Fa. Rednet AG aus Mainz vor. Dieses beläuft sich über insgesamt 65.075,- Euro brutto. Für die benötigte Software liegen Preise des Rahmenvertrags-Inhabers Fa. SoftwareONE aus Leipzig vor. Für die Betriebssystem-Lizenzierung fallen 37.863,35 € brutto an. Die Kosten für die Virtualisierungs-Software belaufen sich über 6.001,30 € brutto. Da es sich bei allen Angeboten um Rahmenvertrags-Konditionen aus Landes-Rahmenverträgen, für die die Verbandsgemeinde Schweich ebenfalls bezugsberechtigt ist, handelt, kann die Beschaffung vergaberechtskonform ohne gesonderte Ausschreibung erfolgen. Ein entsprechendes Sondierungsangebot für die Hardware hat außerdem ergeben, dass die Preise für die Geräte im Rahmenvertrag im Vergleich sehr viel günstiger sind.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt, die Erneuerung der Hard- und Software im Server-Bereich der Verbandsgemeinde Schweich nebst zugehöriger Software-Lizenzerneuerung zu den genannten Rahmenvertrags-Konditionen durchzuführen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, die entsprechenden Aufträge zu erteilen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
11. Breitbandausbau; öffentlich-rechtlicher Vertrag für das "Graue-Flecken-Programm"
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.10.2022 wurde durch die Verwaltung über das „Graue-Flecken-Programm“ informiert.
Zwischenzeitlich wurde durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg der beigefügte öffentlich-rechtliche Vertrag vorgelegt. Ziel ist es, eine gigabitfähige Infrastruktur bis Ende 2026 im Kreisgebiet herzustellen.
Nach einer ersten Auswertung durch das vom Landkreis beauftragte Büro Micus sind auf Landkreisebene rd. 5.900 Adressen förderfähig. Hierzu zählen auch sozioökonomische Schwerpunkte, wie Schulen, Kita`s, Bahnhöfe, Krankenhäuser, Sportplätze, landwirtschaftliche Betriebe, usw. Eine besondere Herausforderung sind die schwer erschließbaren Einzellagen. Eine schwer erschließbare Einzellage liegt vor, wenn die Distanz der Trassenmeter mehr als 400 Meter vom letztmöglichen Anschlusspunkt bis zu diesem Anschluss beträgt. Laut Kreisverwaltung ist aktuell keine schwer erschließbare Einzellage im Bereich der VG Schweich bekannt.
Kosten:
Die Wirtschaftlichkeitslücke beträgt nach einer ersten Analyse 107.905.770,32 € für den gesamten Landkreis. Nach Abzug der Bundes- und Landesförderung verbleibt ein kommunaler Eigenanteil von 10.790.577,03 € (10 %) für die 6 Verbandsgemeinden. Dieser soll wie bisher von Kreisseite und VG-Seite zu je 50 % getragen werden. Maßgeblich für den jeweiligen VG-Anteil ist die Anzahl der konkreten Ausbauadressen. Der Kostenanteil der VG Schweich wird wegen des überwiegenden eigenwirtschaftlichen Ausbaus voraussichtlich unter ca. 500.000 € liegen. Wegen des durch den Bund Ende Oktober 2022 verhängten Förderstopps wird die Umsetzung des „Graue-Flecken-Programms“ vorerst ausgesetzt.
Wochenendgebiete:
Anlässlich der Bürgermeisterdienstbesprechung am 21.09.2022 hat man sich darauf verständigt, dass Wochenendgebiete nicht ausgebaut werden.
Besondere Situation VG Schweich:
In der Verbandsgemeinde Schweich haben alle Gemeinden eine Absichtserklärung/Kooperationsvertrag mit einem TK-Unternehmen (UGG, Deutsche Glasfaser, Westnetz) abgeschlossen. Dies ist einmalig im Landkreis Trier-Saarburg. Lediglich die Gemeinde Kenn befindet sich noch bis zum 05.12.2022 in der Nachfragebündelung. Sollte diese mit Erfolg abgeschlossen werden, wird das „Graue-Flecken-Programm“ voraussichtlich nur für die sozioökonomischen Schwerpunkte im Bereich der VG Schweich zur Anwendung kommen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Schweich stimmt dem vorliegenden Vertragsentwurf zwischen dem Landkreis Trier-Saarburg und den kreisangehörigen Verbandsgemeinden zu. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, den Vertrag für die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße nach Aufhebung des Förderstopps zu unterzeichnen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
12. Nachwahlen
12.1. Mitglied des Ausschuss für Weinbau, Landwirtschaft und Umwelt
Herr Patrick Beer hat sein Mandat im o. g. Ausschuss schriftlich niedergelegt. Hier muss eine Nachwahl erfolgen.
Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied (bzw. Stellvertreter) vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 1 Satz 5 GemO). Somit obliegt bei der o. g. Nachwahl das Vorschlagsrecht bei der Fraktion Die Grünen. Die Fraktion schlägt Herrn Hubert Sevenich als neues Mitglied im Ausschuss für Weinbau, Landwirtschaft und Umwelt vor.
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt (§ 40 Abs. 5 GemO).
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen (§ 40 Abs. 5 GemO).
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Schweich wählt Herrn Hubert Sevenich als neues Mitglied im Ausschuss für Weinbau, Landwirtschaft und Umwelt.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
12.2. Mitglied des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten
Das Mitglied des Ausschusses für Feuerwehrangelegenheiten, Herr Gerd Loskyll, ist am 26.08.2022 verstorben. Hier muss eine Nachwahl erfolgen.
Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied (bzw. Stellvertreter) vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 1 Satz 5 GemO). Somit obliegt bei der o. g. Nachwahl das Vorschlagsrecht bei der CDU-Fraktion.
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt (§ 40 Abs. 5 GemO).
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen (§ 40 Abs. 5 GemO).
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Schweich wählt Herrn Wolfgang Sauer als neues Mitglied im Ausschuss für Feuerwehrangelegenheiten.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
12.3. stellv. Mitglied des Ausschusses für Soziales, Jugend, Freizeit und Sport
Das stellvertretende Mitglied des Ausschusses für Soziales; Jugend, Freizeit und Sport, Herr Gerd Loskyll, ist am 26.08.2022 verstorben. Hier muss eine Nachwahl erfolgen.
Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied (bzw. Stellvertreter) vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 1 Satz 5 GemO). Somit obliegt bei der o. g. Nachwahl das Vorschlagsrecht bei der CDU-Fraktion.
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt (§ 40 Abs. 5 GemO).
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen (§ 40 Abs. 5 GemO).
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Schweich wählt Herrn Jonas Klar als stellv. Mitglied im Ausschuss für Soziales, Jugend, Freizeit und Sport.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
12.4. stellv. Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses
Das stellvertretende Mitglied des Haupt- und Finanzausschusses, Herr Gerd Loskyll, ist am 26.08.2022 verstorben. Hier muss eine Nachwahl erfolgen.
Ersatzleute werden auf Vorschlag der politischen Gruppe, von der das ausgeschiedene Ausschussmitglied (bzw. Stellvertreter) vorgeschlagen worden war, durch Mehrheitswahl gewählt (§ 45 Abs. 1 Satz 5 GemO). Somit obliegt bei der o. g. Nachwahl das Vorschlagsrecht bei der CDU-Fraktion.
Die Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen, sofern nicht der Rat etwas anderes beschließt (§ 40 Abs. 5 GemO).
Der Verbandsgemeinderat beschließt einstimmig, die Wahl in offener Abstimmung durchzuführen (§ 40 Abs. 5 GemO).
Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, bei Wahlen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat Schweich wählt Herrn Jonas Klar als stellv. Mitglied im Haupt- und Finanzausschuss.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
13. Vergabe Pflege der Ausgleichsflächen 2023, Flächenmanagement
Die Arbeitsgruppe „Flächenmanagement in Verbindung mit Landschaftsplanung und Weinbau“ wird in seiner Sitzung am 16.11.2022 den Tagesordnungspunkt beraten. Analog der Vorjahre geht die Verwaltung davon aus, dass dem Verbandsgemeinderat u. a. Beschluss empfohlen wird.
Die systematische Pflege der im Rahmen des Flächenmanagements erworbenen Flächen für 2023 erfolgt nach
| - | den Erfordernissen des Leitbildes, |
| - | dem Zeitraum seit der letzten Pflege |
| - | und den örtlichen fachlichen Feststellungen des beauftragten Landschaftsplaners Sonntag |
Herr Sonntag hat die anfallenden Kosten für die Flächenpflege 2023 auf der Grundlage der bisher erfolgten Pflegen und den örtlichen Erhebungen ermittelt. Die Ausschreibung sollte zügig erfolgen, damit die Erstpflege aufgrund der naturschutzrechtlichen Vorgaben noch bis Ende Februar 2023 erfolgen kann. Die Kostenschätzung liegt den Mitgliedern des Verbandsgemeinderates vor. Bei Ermittlung eines Mittelpreises wurde ein Aufschlag von 14 % für die Verteuerung der Betriebsmittel und als Ausgleich für die reduzierte Mehrwertsteuer berücksichtigt. Weiterhin wird bei der Einrichtungspflege ein Zuschlag für erhöhte Baustelleneinrichtung und Rodungsaufwendungen aufgrund der älteren Brachestadien berücksichtigt. Die Vergabe soll, nach Ausschreibung, im Verbandsgemeinderat beschlossen werden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt den Landschaftsplaner Herrn Sonntag mit der Ausschreibung der Leistungen zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
14. Ausgleichsflächen VG Schweich, Erhöhung Kaufpreis
Der Haupt- und Finanzausschuss der VG Schweich hat in seiner Sitzung am 06.10.2022 über diesen Tagesordnungspunkt beraten und empfiehlt dem Verbandsgemeinderat die u. a. Beschlüsse zu fassen. Die Arbeitsgruppe „Flächenmanagement in Verbindung mit Landschaftsplanung und Weinbau“ wird in seiner Sitzung am 16.11.2022 ebenfalls über diesen Tagesordnungspunkt beraten. Die Verwaltung geht davon aus, dass die Arbeitsgruppe dem Verbandsgemeinderat die u. a. Beschlusse ebenfalls empfehlen wird.
Die Anzahl der Ankäufe der Grundstücke für das Flächenmanagement der VG Schweich ist stark gesunken. Die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer lässt immer mehr nach und es wird immer schwerer geeignete Flächen zu erwerben. Insbesondere führt der niedrige Ankaufspreis zur Zurückhaltung bei den Eigentümern, Der Preis für Brutto- und Nettobauland ist in den letzten Jahren stark gestiegen. Hiervon möchten die Verkäufer der erforderlichen Ausgleichsflächen auch partizipieren. Der Kaufpreis für Ausgleichsflächen liegt derzeit bei 1,00 €/m². Um in Zukunft genügend Ausgleichsflächen vorzuhalten, könnt der Kaufpreis von 1,00 €/m² auf 1,50 €/m² erhöht werden. Mit einer Erhöhung des Kaufpreises um 50 Cent wird die Verkaufsbereitschaft der Eigentümer grundsätzlich steigen. Die Eigentümer, die bisher nicht verkaufen wollten, können dann noch einmal abgefragt werden. In Anbetracht des geplanten Wohngebietes in Schweich sowie des Gewerbegebietes Mehring werden nach aktueller Einschätzung über 30 ha Ausgleichsflächen benötigt, davon mindestens die Hälfte für die Aufforstung von Wald. Insbesondere für die Waldentwicklung stehen bisher noch keine Flächen zur Verfügung.
Die im Flächennutzungsplan dargestellten Korridore zur Entwicklung von Ausgleichsmaßnahmen sollten diesbezüglich überprüft werden und weitere konkrete Erwerbskorridore, die noch als Ausgleichsflächen geeignet sind, erworben werden. Landschaftsplaner Egbert Sonntag könnte die Korridore auswerten und die Bereiche, die prioritär erworben werden sollten, abgrenzen. Derzeit ist ein Haushaltsansatz von 50.000 € veranschlagt. Verfügt wurden bisher 12.363,32 €. Entsprechende Haushaltsmittel sind somit vorhanden.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die nachfolgenden Beschlüsse:
| 1. | Der Kaufpreis für den Erwerb von Ausgleichsflächen wird von 1,00 €/m² auf 1,50 €/m² erhöht. |
| 2. | Der Landschaftsplaner Egbert Sonntag wird beauftragt, die im Flächennutzungsplan dargestellten Korridore erneut zu überprüfen, weitere Erwerbskorridore vorzuschlagen sowie eine Priorisierung der zu erwerbenden Ausgleichsflächen vorzunehmen. |
| 3. | Dem Erwerb von Grundstücken in bestehenden Ausgleichsflächen (einzelne Lückengrundstücken) und in den priorisierten Bereichen wird zugestimmt. |
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
15. Leasing von Fahrrädern (TV-Fahrradleasing)
Einführung eines Angebotes zum Fahrradleasing entsprechend dem TV-Fahrradleasing für die Beschäftigten der Verbandsgemeinde Schweich - Grundsatzbeschluss
Mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) besteht nunmehr eine Rechtsgrundlage, um den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst das Leasen von einem Dienstrad zur Verfügung zu stellen. Der Tarifvertrag ist mit Wirkung zum 01.03.2021 in Kraft getreten. Für Beamtinnen und Beamten in Rheinland-Pfalz ist eine entsprechende Regelung im Landesbesoldungsgesetz eröffnet worden. Eine abschließende Regelung des Landes Rheinland-Pfalz wurde noch nicht formuliert.
Der Tarifvertrag gilt für Beschäftigte, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, welche Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Pfalz sind. Er gilt nicht für z.B. Auszubildende, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte (Minijobs) und Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit.
Hintergrund des TV-Fahrradleasings ist die einzelvertragliche Vereinbarung künftige monatliche Entgeltbestandteile zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern umzuwandeln. Bietet die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße diese Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung an, so hat sie diese allen Beschäftigten (die unter den Geltungsbereich des TV-Fahrradleasings fallen) zu unterbreiten.
Für die Umsetzung des Fahrradleasings schließt die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße (=Leasingnehmer) mit einem Leasingunternehmen (=Leasinggeber) einen Leasingvertrag. Die Auswahl des Leasinggebers obliegt ausschließlich der Verbandsgemeinde Schweich. Dieser Vertrag regelt unter anderem die Zahlungsabwicklung, Formalitäten zum Leasing, Laufzeit, Mindestabnahme, Versicherungen, etc.
Für die Entgeltumwandlung wird im weiteren Verlauf eine Überlassungsvereinbarung zwischen dem Beschäftigten und der Verbandsgemeinde Schweich getroffen. Diese regelt die Überlassung des Fahrrads zur dienstlichen und privaten Nutzung, den Überlassungsgegenstand (Marke und Typ des Fahrrads ggfs. Zubehör und sonstiger Leistungen) sowie die Rechte und Pflichten der Beschäftigten. Es ist zu beachten, dass jedem/jeder Beschäftigten jeweils nur ein Fahrrad überlassen werden kann.
Im Vorfeld erfolgte bereits eine Bedarfsabfrage. Alle Beschäftigten der Ortsgemeinden einschl. der Stadt Schweich sowie der Verbandsgemeinde Schweich wurden informiert.
Für die Verbandsgemeinde Schweich entstehen durch das Angebot der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern keine zusätzlichen Kosten. Die monatliche Leasingrate wird über die Entgeltumwandlung beim jeweiligen Beschäftigten abgerechnet. Es wird vorgeschlagen, dass die Verbandsgemeinde Schweich die mit dem Leasing verpflichtende Versicherungsleistung übernimmt. Die Versicherungsbeiträge für das Fahrrad liegen preislich unter den Einsparungen, die die Verbandsgemeinde durch die Reduzierung des Bruttolohns an Sozialversicherungsbeiträgen hat. Steuerrechtlich hat die Übernahme der Versicherung keine Auswirkungen, da diese durch die Pauschalisierung des entgeltwerten Vorteils abgedeckt wird.
Vorteile:
- höhere Arbeitgeberattraktivität
- Mitarbeiterbindung sowie Mitarbeitergewinnung
- Gesundheit fördern, Motivation steigern
- Einsparung von Lohnnebenkosten durch Entgeltumwandlung
- nachhaltiger Umweltschutz, Verbesserung der Parkplatzsituation
- Zeitersparnis im Berufsverkehr
Nachteile:
- Minderung Sozialabgaben (Rentenversicherung, Krankengeld)
Angebote:
Die Verbandsgemeinde Schweich hat die Leasingleistung beschränkt ausgeschrieben. Es sind drei Angebote abgegeben worden.
Nach Prüfung der Angebote, schlägt die Verwaltung „Archimedes Leasing, Primandis“ als Leasingpartner vor.
Nicht nur der kostenfreie Dienstleistungsservice, die freie Händlerwahl (auch online) und der Verzicht auf Provisionen haben überzeugt, sondern auch die Nähe des Firmenstandorts. Da sich der Firmensitz in Rheinland-Pfalz befindet, werden landesrechtliche Regelungen vertiefend berücksichtigt.
Beschluss:
| 1. | Der Verbandsgemeinderat stimmt für das Angebot zur Einführung der Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern für die Beschäftigten der Verbandsgemeinde Schweich. |
| 2. | Der Verbandsgemeinderat folgt dem Vorschlag der Verwaltung und wählt als Leasingpartner die „Archimedes Leasing, Primandis (Sitz in Bad Ems)“. |
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
16. Annahme von Sponsoringleistungen, Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegt ausschließlich der Bürgermeisterin sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Verbandsgemeinderat. Dem Verbandsgemeinderat und der Aufsichtsbehörde sind sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen offen zu legen. Dazu gehört insbesondere ein anderweitiges Beziehungsverhältnis zwischen dem Verbandsgemeinderat und dem Zuwendungsgeber. Die Entscheidung ist grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu treffen. In den Fällen, in denen der Spender ein schutzwürdiges Interesse an seiner Anonymität glaubwürdig darlegt, werden nur Datum, Verwendungszweck und Summe der Zuwendung öffentlich genannt. Dem Verbandsgemeinderat wird die Namensliste der Spender sodann als nichtöffentliche Anlage zur Kenntnis beigefügt. Bis zum 15.11.2022 hat die Verbandsgemeinde für folgende Projekte Zuwendungen erhalten:
| Datum | Zuwendungs-geber | Anschrift | Betrag | Zuwendungs-zweck |
| 29.08.2022 | Frau Helene Heinen | 54338 Schweich | 700,00 € | Geldspende: Freiwillige Feuerwehr Schweich |
| 15.11.2022 | Herbert Schu GmbH, Heizung-Sanitär-Umwelttechnik | 54340 Leiwen | 157,94 € | Sachspende: Handbrause für Freiwillige Feuerwehr Leiwen |
Die Annahme der Zuwendungen ist vorbehaltlich der Zustimmung durch die Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde zu beschließen.
Beschluss:
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Annahme der vorgenannten Zuwendungen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig
17. Verschiedenes
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