Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes "Industriepark Region Trier, 10. Änderung"
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industriepark Region Trier hat in der Sitzung vom 12. Februar 2023 die 10. Änderung des Bebauungsplanes "Industriepark Region Trier" gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist auf dem nachstehend abgedruckten Planausschnitt dargestellt. Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB tritt der Bebauungsplan mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan, 10. Änderung, mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird während der Dienststunden bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Industriepark Region Trier, Europa-Allee 1, 54343 Föhren, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und es wird auf Verlangen über den Inhalt Auskunft gegeben.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Zweckverband Industriepark Region Trier geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen dieses Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird verwiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband Industriepark Region Trier unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. GemO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.