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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 50/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Bekanntmachung Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in den Grundschulen der VG Schweich

Der Verbandsgemeinderat Schweich hat am 30.11.2022 folgende Betreuungsordnung beschlossen:

Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in den Grundschulen der Verbandsgemeinde Schweich

§ 1

Träger und Aufgaben

(1) Die Verbandsgemeinde Schweich bietet als Träger der Grundschulen in der Verbandsgemeinde ein außerschulisches und freiwilliges Betreuungsangebot (Betreuende Grundschule) für die Schüler/Schülerinnen der Grundschulen an. Das Betreuungsangebot richtet sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz. Die Einrichtung eines Betreuungsangebotes an den Grundschulen erfolgt ab der Mindestteilnehmerzahl von acht Kindern.

Das Betreuungsangebot ist eine schulische Veranstaltung im Sinne der Grundschulordnung. Die Schulleitung führt die Aufsicht über das Betreuungsangebot und ist gegenüber den Betreuungskräften weisungsbefugt.

(2) Die Betreuende Grundschule hat als Aufgabe die Betreuung von Grundschulkindern nach dem allgemeinen Unterricht außerhalb von Ferienzeiten. Die Erledigung der Hausaufgaben ist freiwillig, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.

(3) Den Sorgeberechtigten ist bekannt, dass es im Fall von Personalausfällen auch kurzfristig zu Gruppenzusammenlegungen, Einrichtung von sogenannten Notgruppen, Verkürzung der Betreuungszeiten oder Schließung von Gruppen kommen kann.

§ 2

Aufnahme und Abmeldung

(1) Die Aufnahme eines Kindes in die Betreuende Grundschule erfolgt nach ordnungsgemäßer Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten.

Zur Anmeldung gehören:

-

vollständig ausgefüllter und unterschriebener Anmeldebogen

-

Lastschrifteinzugsermächtigung

Die Anmeldung gilt für die Dauer eines Schuljahres (1.8. eines jeden Jahres bis 31.7. des darauffolgenden Jahres).

(2) Ein Anspruch auf das Betreuungsangebot besteht grundsätzlich nicht. Die Aufnahme in die Betreuende Grundschule richtet sich nach der Anzahl der freien Plätze.

(3) Eine vorzeitige Abmeldung vor Ablauf des Schuljahres ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

-

Verzug aus dem Einzugsbereich der Grundschule und der damit verbundene Schulwechsel

-

längere krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten eines Kindes (mind. ein voller Monat)

§ 3

Ausschlussgründe

Ein Kind kann von der Teilnahme an der Betreuenden Grundschule ausgeschlossen werden, wenn

-

durch das Verhalten des Kindes für den Betrieb eine unzumutbare Belastung entsteht oder

-

andere Personen hierdurch gefährdet sind oder

-

die Zahlungspflichtigen mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind.

§ 4

Aufsichtspflicht und Versicherungsschutz

(1) Die Aufsichtspflicht der Betreuungspersonen beginnt mit dem Anfang der bekannt gemachten Betreuungszeiten. Sie endet mit dem Verlassen des Schulgeländes. Während der Betreuungszeit auf dem Schulgelände ist die Betreuungskraft aufsichtspflichtig, für die Wege von der Grundschule nach Hause sind es die Erziehungsberechtigten.

Sollten Kinder die Schule mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzeitig verlassen, ist die Betreuungskraft zu benachrichtigen. Die Aufsichtspflicht liegt bei den Erziehungsberechtigten.

(2) Für die Kinder besteht eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes auf dem Schulgelände sowie bei Veranstaltungen im Rahmen des Betreuungsangebotes außerhalb der Einrichtung.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle, die auf dem direkten Weg zu und von der Grundschule entstehen und deckt Personenschäden ab, nicht aber Sachschäden und Schmerzensgeld. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn der direkte Weg verlängert oder unterbrochen wird.

(3) Für Schäden, die von den Kindern Dritten gegenüber verursacht werden, haftet der Träger nicht.

(4) Eventuelle Schadensfälle sind umgehend dem Träger bzw. seinen beauftragten Stellen zu melden.

§ 5

Kosten und Betreuungszeiten

(1) Für das Betreuungsangebot werden folgende Elternbeiträge erhoben:

1-2 Schuljahr

Von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr = 26,00 € / monatlich

Von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr = 52,00 € / monatlich

Von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 104,00 € / monatlich

3-4 Schuljahr

Von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr = 26,00 € / monatlich

Von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 78,00 € / monatlich

Ganztagsschule (nur freitags)

1-2 Schuljahr

Von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr = 5,20 € / monatlich

Von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr = 10,40 € / monatlich

Von 12:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 20,80 € / monatlich

3-4 Schuljahr

Von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr = 5,20 € / monatlich

Von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr = 15,60 € / monatlich

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung bis 17:00 Uhr möglich. Die Elternbeiträge erhöhen sich in diesen Fällen entsprechend. Für weitere Geschwisterkinder beträgt der monatliche Beitrag 50% der v.g. Beträge. Auf Antrag wird bei Einhaltung der Einkommensgrenzen analog der Lernmittelfreiheit eine 25%ige Ermäßigung gewährt. Die Ermäßigung beträgt max. 50 %. Die Elternbeiträge tragen entsprechend den Bestimmungen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung zur Deckung der Personal- und Sachkosten bei. Daher sind Elternbeiträge auch bei längerem Fehlen oder bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung in voller Höhe zu bezahlen.

(2) Der Elternbeitrag erfolgt durch Abbuchung zum 01. eines jeden Monats. Bei einem Eintritt während des laufenden Schuljahres ist der Beitrag ab dem Eintrittsmonat zu leisten.

§ 6

Mittagessen

(1) Für das Mittagessen wird ein monatlicher Pauschalbetrag unter der Berücksichtigung der Schultage sowie des Essenspreises ermittelt und erhoben:

bei 1 Tag/Woche = 12,50 € / monatlich

bei 2 Tagen/Woche = 25,00 € / monatlich

bei 3 Tagen/Woche = 37,50 € / monatlich

bei 4 Tagen/Woche = 50,00 € / monatlich

bei 5 Tagen/Woche = 62,50 € / monatlich

(2) Die Anmeldung ist für die Dauer eines Schuljahres (01.08. eines jeden Jahres bis 31.07. des darauffolgenden Jahres) verbindlich und kann nur einmal im Schuljahr geändert werden.

(3) Die Zahlung des Pauschalbetrages erfolgt durch Abbuchung zum 01. eines jeden Monats. Bei einem Eintritt während des laufenden Schuljahres ist der Pauschalbetrag ab dem Eintrittsmonat zu leisten.

(4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist, dass Rückstände aus Vorjahren bereinigt sind, bzw. ein verbindlicher Zahlplan mit dem Schulträger vereinbart worden ist.

(5) Sollte eine Zahlung aufgrund mangelnder Kontodeckung nicht möglich sein bzw. wird Einspruch gegen den Einzug eingelegt, kann das Kind vom Schulessen ausgeschlossen werden. Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind vorher beim Schulträger anzuzeigen.

(6) Das Essen kann bei kurzfristiger Hinderung des Kindes am Schulbesuch auch an der Schule abgeholt werden.

(7) Sollten sich die Kosten für die Mittagsverpflegung erhöhen, ist eine Anpassung des Pauschalbetrages jederzeit zum nächstmöglichen Abbuchungstermin möglich.

§ 7

Inkrafttreten

Die Betreuungsordnung vom 30.11.2022 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die vorhergehende Betreuungsordnung verliert damit ihre Gültigkeit.

Schweich, 30.11.2022
gez. Erich Bales, Erster Beigeordneter