Die Verbandsversammlung hat aufgrund des § 7 Abs. 1 Nr. 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 98 GemO für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der derzeit gültigen Fassung und der Verbandsordnung des Forstzweckverbandes in der derzeit geltenden Fassung in der Verbandsversammlung vom 27.11.2025 folgende 2. Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Trier-Saarburg als Aufsichtsbehörde vom 04.12.2025 hiermit bekannt gemacht wird:
Durch die 2. Nachtragshaushaltssatzung wird der Stellenplan 2024/2025 des Forstzweckverbandes Schweich für das Haushaltsjahr 2025, wie in der Anlage dargestellt, geändert.
Die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung sowie der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024 und 2025 werden durch die 2. Nachtragshaushaltssatzung nicht geändert.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die Haushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung zu veranlassen.
Die Haushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die 2. Nachtragshaushaltssatzung unterliegt nicht der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Gegen die Festsetzungen der 2. Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 werden keine rechtlichen Bedenken erhoben.
Die Haushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Die 2. Nachtragshaushaltssatzung liegt in der Zeit
vom 15. Dezember 2025 bis einschließlich 23. Dezember 2025
im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 16, zu den üblichen Öffnungszeiten aus und kann eingesehen werden. Für Besuche an Nachmittagen bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter 06502-407-0.
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder | |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.