Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Forstzweckverband Schweich vom 10.09.2025 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), die nachfolgende Neufassung der Verbandsordnung fest:
Die Verbandsordnung des Forstzweckverbandes Schweich erhält die folgende Fassung:
Der Zweckverband hat die Aufgabe,
| a) | die Beschäftigten in der Waldarbeit anzustellen und zu entlohnen, |
| b) | der Personalverwaltung und Entgeltberechnung der Beschäftigten durchzuführen |
| c) | die Aufwendungen für die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz der Beschäftigten zu tragen und |
| d) | die zur Waldbewirtschaftung erforderlichen Maschinen, Geräte u. sonstigen Gebrauchsgegenständen anzuschaffen und zu unterhalten. |
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Ortsgemeinden
1. Bekond; 2. Ensch; 3. Fell; 4. Föhren; 5. Kenn; 6. Klüsserath; 7. Köwerich; 8. Leiwen; 9. Longen; 10. Longuich; 11. Mehring; 12. Naurath/Eifel; 13. Pölich; 14. Riol; 15. Schleich; 16. Stadt Schweich; 17. Thomm; 18. Thörnich; 19. das Land Rheinland-Pfalz, Landesforsten, vertreten durch das Forstamt Trier, für den Staatswald Mehring und für den Staatswald Fell (Herrenwald)
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Forstzweckverband Schweich“.
(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Schweich.
(1) Das Stimmrecht der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung richtet sich nach der reduzierten Holzbodenfläche; diese wird nach § 8 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) vom 15.12.2000 (GVBl. S587) in der zurzeit gültigen Fassung ermittelt. Auf je angefangene 100 Hektar reduzierte Holzbodenfläche entfällt eine Stimme.
(2) Das Stimmrecht eines Verbandsmitglieds wird durch dessen Vertreter ausgeübt.
Die Verwaltungsgeschäfte des Zweckverbands führt die Verbandsgemeindeverwaltung Schweich.
Die öffentlichen Bekanntmachungen des Zweckverbands erfolgen im Amtsblatt der Verbandsgemeinden Schweich und Ruwer.
(1) Die Personalkosten und personenbezogenen Sachkosten (insbesondere Entgelte, Sozialversicherung, Zusatzversorgung, Entgeltfortzahlung und Sonderzahlungen entsprechend den tariflichen Bestimmungen für Beschäftigte in der Waldarbeit) der Beschäftigten und die Aufwendungen für die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz werden von den Verbandsmitgliedern dem Zweckverband nach dem Umfang des tatsächlichen Einsatzes in deren Forstbetrieb erstattet.
(2) Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte, insbesondere Personalverwaltung und Entgeltabrechnung entstehenden Kosten werden von den Verbandsmitgliedern nach dem Umfang des tatsächlichen Einsatzes der Beschäftigten in deren Forstbetrieb erstattet.
Für die Kostenerstattung nach § 9 Abs. 2 ZwVG ist eine Pauschalvereinbarung abzuschließen.
(3) Werden Beschäftigte außerhalb der Forstbetriebe der Verbandsmitglieder eingesetzt, erstattet das Mitglied die Kosten nach einem von der Verbandsversammlung festgesetzten Stundensatz.
(4) Die Beschäftigten dürfen in der Regel nur bei den Verbandsmitgliedern eingesetzt werden. Kommt in Ausnahmefällen ein Einsatz bei Dritten in Frage, wird im Einzelfall nach einem von der Verbandsversammlung festgesetzten Stundensatz abgerechnet.
(5) Die Deckung des nach den Absätzen 1 bis 4 oder durch andere Einzahlungen/Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs werden von den Verbandsmitgliedern dem Zweckverband nach dem Umfang des tatsächlichen Einsatzes in deren Forstbetrieb erstattet.
(6) Die verbleibenden Sachkosten werden entsprechend der reduzierten Holzbodenfläche verteilt.
Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung, die Durchführung der Liquidation und die Bestellung eines Liquidators erzielt haben. Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme der Bediensteten des Verbandes.
(2) Verbandsmitglieder können zum Schluss eines Haushaltsjahres aus dem Zweckverband ausscheiden. Die entsprechende Mitteilung des Verbandsmitglieds muss spätestens ein Jahre von dem Zeitpunkt, zu dem das Verbandsmitglied ausscheiden will, schriftlich an den Verbandsvorsteher erfolgen.
(3) Bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden von Verbandsmitgliedern erhalten die Verbandsmitglieder vorbehaltlich des Absatzes 5 das von ihnen eingebrachte bewegliche und unbewegliche Vermögen zurück.
(4) Bei Auflösung des Zweckverbandes wird das von diesem erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die Verbandsmitglieder zu seiner Finanzierung beigetragen haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die Aufteilung der Schulden.
(5) Bei Ausscheiden eines oder mehrerer Verbandsmitglieder aus dem Zweckverband gilt Absatz 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Herausgabe von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen nicht verlangt werden kann, solange diese zur Erfüllung der Verbandsaufgaben benötigt werden, stattdessen ist ein entsprechender Geldbetrag zu leisten.
Diese Verbandsordnung bedarf der Feststellung durch die Aufsichtsbehörde. Sie wird am 01.01.2026 rechtswirksam.