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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Zweckverband Industriepark Region Trier

Öffentliche Bekanntmachung

Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes "Industriepark Region Trier, 12. Änderung"

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industriepark Region Trier hat in der Sitzung vom 10. April 2025 die 12. Änderung des Bebauungsplans "Industriepark Region Trier – 12 Änderung" einschließlich Begründung als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB der Bebauungsplan „Industriepark Region Trier – 12. Änderung“ des Zweckverbands Industriepark Region Trier in Kraft.

Diese Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Die Abgrenzung des Planbereiches ist aus dem nachfolgend abgedruckten Planausschnitt ersichtlich.

Der o.g. Bebauungsplan mit Begründung wird während der Dienstzeiten beim Zweckverband Industriepark Region Trier, Europa-Allee 1 (drittes Oberschoss), 54343 Föhren, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 des BauGB wird außerdem darauf hingewiesen, dass

1. eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 - 3 BauGB der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine beachtliche Verletzung unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 über das Verhältnis dieses Bebauungsplanes und

3. beachtliche Mängel der Abwägung beim Zustandekommen des Bebauungsplanes §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB,

unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber dem Zweckverband Industriepark Region unter Darlegung des, die Verletzung begründenden, Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl.S.153), in der derzeit gültigen Fassung, wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung sowie die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Zweckverband Industriepark Region Trier geltend gemacht worden ist.

Föhren, 30. Januar 2026
Zweckverband Industriepark Region Trier
gez. Stefan Metzdorf, Verbandsvorsteher