Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 werden festgesetzt:
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| gegenüber bisher | verändertum | nunmehr festgesetzt auf |
| 1. im Ergebnishaushalt | |||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.190.387 € | 0 € | 18.190.387 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.635.355 € | 122.500 € | 18.757.855 € |
| Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag | -444.968 € | -122.500 € | -567.468 € |
| 2. im Finanzhaushalt | |||
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 631.700 € | -122.500 € | 509.200 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.318.300 € | 0 € | 1.318.300 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.371.400 € | 9.500.000 € | 11.871.400 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -1.053.100 € | -9.500.000 € | -10.553.100 € |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 421.400 € | 9.622.500 € | 10.043.900 € |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierungstätigkeit von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für das Haushaltsjahr 2024
zinslose Kredite von bisher — 0 € auf 0 €
verzinste Kredite von bisher — 1.053.100 € auf 10.553.100 €
zusammen von bisher — 1.053.100 € auf 10.553.100 €
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt
von bisher 800.000 € auf 5.800.000 €
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 250.000 € auf 4.750.000 €
sowie der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird (unverändert) festgesetzt auf 5.000.000 €
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt von
von bisher 0 € auf 7.000.000 €
Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen mit Sonderrechnung werden gegenüber der bisherigen Festsetzung für das Haushaltsjahr 2024 neu festgesetzt:
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| gegenüber bisher | verändertum | nunmehr fest-gesetzt auf |
| a) Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen undInvestitionsfördermaßnahmen | |||
| 1. Eigenbetrieb Wasserversorgung | 0 € | 2.530.500 € | 2.530.500 € |
| 2. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0 € | 3.046.500 € | 3.046.500 € |
| 3. Eigenbetrieb Bäder | 0 € | 1.463.500 € | 1.463.500 € |
| 4. Eigenbetrieb Energie und Klimaschutz | 0 € | 1.250.000 € | 1.250.000 € |
| zusammen | 0 € | 8.290.500 € | 8.290.500 € |
| b) Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung | |||
| 1. Eigenbetrieb Wasserversorgung | 0 € | 2.000.000 € | 2.000.000 € |
| 2. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0 € | 2.500.000 € | 2.500.000 € |
| 3. Eigenbetrieb Bäder | 0 € | 1.500.000 € | 1.500.000 € |
| 4. Eigenbetrieb Energie und Klimaschutz | 0 € | 1.350.000 € | 1.350.000 € |
| zusammen | 0 € | 7.350.000 € | 7.350.000 € |
| c) Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen | |||
| 1. Eigenbetrieb Wasserversorgung | 0 € | 1.036.000 € | 1.036.000 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die inkünftigen Haushaltsjahren Investitionskrediteaufgenommen werden müssen | 0 € | 1.036.000 € | 1.036.000 € |
| 2. Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung | 0 € | 2.215.000 € | 2.215.000 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die inkünftigen Haushaltsjahren Investitionskrediteaufgenommen werden müssen | 0 € | 2.215.000 € | 2.215.000 € |
| 3. Eigenbetrieb Bäder | 0 € | 0 € | 0 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die inkünftigen Haushaltsjahren Investitionskrediteaufgenommen werden müssen | 0 € | 0 € | 0 € |
| 4. Eigenbetrieb Energie und Klimaschutz | 0 € | 800.000 € | 800.000 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die inkünftigen Haushaltsjahren Investitionskrediteaufgenommen werden müssen | 0 € | 800.000 € | 800.000 € |
| zusammen | 0 € | 4.051.000 € | 4.051.000 € |
| darunter: Verpflichtungsermächtigungen, für die inkünftigen Haushaltsjahren Investitionskrediteaufgenommen werden müssen | 0 € | 4.051.000 € | 4.051.000 € |
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Die Werkleitung wird ermächtigt, die Kredite bei Bedarf aufzunehmen. Die Unterrichtung des Verbandsgemeinderates erfolgt im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses.
Die Verwaltung wird ermächtigt, die 1. Nachtragshaushaltssatzung öffentlich bekanntzumachen und die Auslegung des 1. Nachtragshaushaltsplanes zu veranlassen.
Die 1. Nachtraghaushaltssatzung wurde gemäß § 97 Abs. 2 GemO der Kreisverwaltung Trier-Saarburg vorgelegt. Die Kreisverwaltung hat die gemäß § 95 Abs. 4 der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 24.01.2024 erteilt.
Von dem festgesetzten Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 10.553.100 € wurde ein pauschaler Teilbetrag in Höhe von 10.000.000 € genehmigt.
Der festgesetzte Gesamtbetrag der genehmigungspflichtigen Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 4.750.000 € wurde in voller Höhe genehmigt.
Der festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung der Einheitskasse in Höhe von 5.000.000 € wurde in voller Höhe genehmigt.
Der festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten der VG selbst gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 7.000.000 € wurde in voller Höhe genehmigt.
Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung hiermit bekanntgemacht. Der 1. Nachtragshaushaltsplan liegt in der Zeit vom 19. Februar 2024 bis einschließlich 27. Februar 2024 zu den üblichen Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Schweich im Gebäude der Verbands-gemeindeverwaltung Schweich, Brückenstraße 26, 54338 Schweich, Zimmer 15 zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Vor einer persönlichen Einsichtnahme am Nachmittag bitten wir um vorherige Terminvereinbarung unter der Telefonnummer 06502/4070!
Nach § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 ist folgender Hinweis bekanntzumachen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen.