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Amtsblatt VG Schweich
Ausgabe 8/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
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Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanverfahren des Zweckverbandes Industriepark Region Trier „Industriepark Region Trier - 12. Änderung“

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Industriepark Region Trier hat in der Sitzung am 06.02.2025 beschlossen, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans „Industriepark Region Trier, 10. Änderung“ einzuleiten. Das Plangebiet erstreckt auf die Gemarkung Föhren, Flur 6, Flurstück Nrn. 19/4, 19/5, 19/7, 19/65, 21/1, 28/1, 28/2, 33/4 und 33/6. Die Lage des Planbereichs kann aus der Planskizze (s. unten) ersehen werden. Der Bebauungsplan wird nach § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

Das Planverfahren soll im Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Schweich gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt werden.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes gemäß 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

Der Planentwurf mit Textfestsetzungen, Begründung sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen liegen gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394)[LB1] in der derzeit gültigen Fassung in der Zeit vom 26. Februar bis 28. März 2025 bei dem Zweckverband Industriepark Region Trier, Europa-Allee 1 (3. Obergeschoss), 54343 Föhren, innerhalb der Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08:00 - 17:00 Uhr und montags zwischen 17:30 Uhr und 19:30 Uhr zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Die Unterlagen stehen zudem unter www.i-r-t.de/aktuelle-planverfahren/ zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

Die Planung betrifft das in nachfolgender Karte abgegrenzte Gebiet - im Bereich der Gemarkung Föhren, Flur 6 - und hat die Ausweisung eines Sondergebiets zur Errichtung eines Batteriespeichers zum Inhalt.

Die von der Planung betroffen Schutzgüter (einschließlich der Beschreibung des Ist-Zustandes, des zu erwartenden Eingriffes und der Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zum Ausgleich) sind nachfolgend aufgeführt. Hierauf wird insbesondere im Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025 eingegangen. Der Umweltbericht sowie die, bereits zu den Schutzgütern vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 1 BauGB werden öffentlich ausgelegt. Auf Gutachten sowie Stellungnahmen wird bei den Ausführungen zu den Schutzgütern verwiesen.

Schutzgut Boden und Fläche: Es werden rd. 1 ha Gesamtfläche bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche als Sondergebiet zur Errichtung eines Batteriespeichers überplant. Durch die Versiegelung gehen die natürlichen Bodenfunktionen (Filter und Puffer gegenüber Schadstoffeinträgen, Schutz von Gewässern, Wasser- und Stoffkreisläufe, elementarer Lebensraum für Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und fruchtbarer Ackerboden) verloren. Zur Kompensation der Bodenfunktionen werden planintern rd. 2 ha Ausgleichsmaßnahmen entwickelt. Der Flächenverlust kann dagegen nicht kompensiert werden.

(Umweltbericht Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025);

Schutzgut Wasser (Grundwasser und Oberflächenwasser): Im Planbereich sind unter dem organisch belebten Oberboden bis in Tiefen von 6 m bis 8 m überwiegend schwere, sandig, tonige, lehmige Böden anzutreffen, die kaum wasserdurchlässig sind. Auf die Grundwasserneubildung hat der Planbereich keinen wesentlichen Einfluss. Durch die Flächenversiegelung erhöht sich der Abflussbeiwert der Fläche. Damit der erhöhte Abfluss des Oberflächenwassers von den versiegelten Flächen nicht zu zusätzlichen Belastungen von Gewässern bzw. zur Verschärfung der Überschwemmungsgefahr führt, werden die im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes geplanten Oberflächenwasserrückhalteanlagen für ein 100-jährliches Regenereignis mit gedrosselter, breitflächiger Überleitung vorgesehen.

(Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025;

Fachbeitrag der Boxleitner Beratende Ingenieure GmbH vom 31.01.2025)

Schutzgut Klima und Luft: Das Plangebiet liegt im Siedlungsbereich der Wittlicher Senke. Vorbelastungen liegen aus der bestehenden industriell-/gewerblichen, verkehrlichen (Autobahn und Landesstraßen) sowie der landwirtschaftlichen Nutzung vor. Dieses hat als Kalt- und Frischluftproduzent in der Wittlicher Senke generell als bioklimatische Ausgleichsfläche eine hohe Schutzwürdigkeit. Für die umgebenden Ortslagen bzw. den IRT selbst spielt die Planung aber keine essenzielle Rolle.

(Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025);

Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt: Durch die Eingriffe werden für die Tiere (Fauna) wichtige Strukturen als Lebensraum zerstört. Hinzu kommen Störungen der Fauna durch Lärm und Licht (u.a. Vögel, Insekten). Es werden Habitate von verschiedenen Vogelarten (siehe Ausführungen zum Schutzgut „Artenschutz“) mittelbar tangiert.

(Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025;

Brutvogeluntersuchung der HORTULUS GmbH aus dem September 2024)

Schutzgut Landschaftsbild und Erholung: Das Landschaftsbild im näheren Umfeld des Planbereichs ist durch Siedlungsstrukturen (Hetzerath, Föhren, Bekond, Industriepark Region Trier im Bestandsgebiet) sowie durch Verkehrswege (Autobahn, Landesstraßen, Wirtschaftswege), Hochspannungsleitungen sowie den Flugplatz Trier-Föhren vorbelastet. Durch die Planung wird die Vorprägung verstärkt. Darüber hinaus gehen Erholungsfunktionen (Landschaftsbild, Überbauung) verloren. Diese werden durch Anlage einer weitestgehend verkehrsfreien und intensiv begrünten Zone zwischen dem Ansiedlungsbereich und der Ortslage Hetzerath (Rückbaubereich der L141) kompensiert.

(Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025)

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit: Eine Vorbelastung durch Gerüche, Staub und Lärm ist durch den Industriepark Region Trier im Bestand sowie durch viel befahrene Straßen vorhanden. Die Planung wirkt sich insbesondere in Bezug durch Lärmimmissionen auf die nächstgelegenen Gemeinden Bekond und Föhren aus (500 m Entfernung zu den nächstgelegenen Wohnstätten). Die Einhaltung der durch die TA-Lärm festgelegten höchstzulässigen Lärmwerte an den nächstgelegenen Wohnstätten wird durch Festsetzung von Lärmkontingenten erreicht. (vgl. Schalltechnische Untersuchung der ACCON GmbH, Januar. 2025).

(Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025;

Schalltechnische Untersuchung der ACCON GmbH vom 22.01.2025)

Schutzgut Kultur- und Sachgüter: Das Plangebiet befindet sich außerhalb einer historischen Kulturlandschaft. Die überplante Fläche beherbergt keine Böden mit Archivfunktion der Kultur- und Naturgeschichte.

(Umweltbericht der Högner Landschaftsarchitektur vom 30.01.2025;

Stellungnahme der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz vom 06.01.2025)

Während dieser Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

Föhren, den 17. Februar 2025
gez. Stefan Metzdorf, Verbandsvorsteher