Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Landesgesetzes über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) vom 03.04.2014 (GVBl. Nr. 5/2014, S. 40) wird für die Ortsgemeinde Leiwen folgende Rechtsverordnung erlassen:
In der Ortsgemeinde Leiwen dürfen an dem Sonntag 09.03.2025
privilegierte Spezialmärkte nach § 6 Abs. 2 LMAMG sowie Floh- und Trödelmärkte nach § 8 LMAMG jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden. Die Zeiten des Hauptgottesdienstes sind zu berücksichtigen.
Vor Antragstellung zur Festsetzung eines privilegierten Spezialmarktes im Sinne des § 6 Abs. 2 LMAMG und eines Floh- und Trödelmarktes gem. § 8 LMAMG hat der Veranstalter des jeweiligen Marktes eine Teilnehmerliste von mindestens 12 Gewerbetreibenden vorzulegen.
Die Vorschriften des LMAMG Rheinland-Pfalz in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 20 LMAMG Rheinland-Pfalz mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Sie tritt am 10.03.2025 außer Kraft.