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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 1/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Schladt vom 16.12.2024

1.

Einwohnerfragestunde

Im Rahmen der Einwohnerfragestunde wurden die nachfolgenden Themen angesprochen:

a)

Bei der Sanierung des Wirtschaftsweges „Mühlenweg“ sind noch Nachbesserungs-arbeiten (u.a. die Begradigung der Wegeränder) vorzunehmen. Lt. Mitteilung von Ortsbürgermeister Rainer Ernst werden diese Arbeiten im Frühjahr 2025 durchgeführt.

b)

Auf Nachfrage aus dem Zuhörerkreis teilte der Vorsitzende mit, dass die bereits in Auftrag gegebenen Rissesanierungsarbeiten in den Gemeindestraßen nunmehr im Frühjahr 2025 durchgeführt werden sollen.

c)

An einigen Stellen im Ort muss die Verkehrsbeschilderung angepasst werden. Im Zuge einer Ortsbegehung mit dem zuständigen Ordnungsamt soll die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen geklärt werden.

2.

Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2025/2026

a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken

b) Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2025/2026

a)

In der Zeit der Offenlage der Haushaltssatzung mit -plan wurden keine Anregungen und Bedenken vorgetragen. Eine Beschlussfassung über diesen Punkt ist daher entbehrlich.

b)

Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung 2025 und 2026 nebst Anlagen wie vorgetragen.

3.

Grundsteuerreform - Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab 2025

Grundsätzliches zur Grundsteuerreform

Um ihre vielfältigen Aufgaben erfüllen zu können, benötigen die Kommunen Finanzmittel. Ganz allgemein umfasst die kommunale Finanzausstattung die Finanzmittel, die für die Erfüllung der freiwilligen und der pflichtigen Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände erforderlich sind. Finanziert wird die Finanzausstattung unter anderem durch eigene Einnahmen der Kommunen, z. B. eigene Steuern und Gebühren. Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten Einnahmequellen der Gemeinden. Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern.

Wie allgemein bekannt ist, wird die Erhebung der Grundsteuer zum 01.01.2025 umfassend reformiert. Die Reform der Grundsteuer wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig. Zentrales Ziel der Reform nach dem sog. Bundesmodell ist eine stärker an den tatsächlichen Wertverhältnissen der Immobilien orientierte Grundsteuerbelastung. Als Grundlage dienen v. a. der Wert des Grund und Bodens, bei Wohngrundstücken (z. B. Ein- und Zweifamilienhäusern) zusätzlich die durchschnittlichen Nettokaltmieten am jeweiligen Standort, bei Nichtwohngrundstücken (z. B. Gewerbegrundstücken) zusätzlich die gewöhnlichen Herstellungskosten.

Mit der Reform wird unter anderem die Grundsteuer C eingeführt, mit der die Gemeinden künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz festlegen können, wenn auf diesen keine Bebauung erfolgt. Diese verteuert damit die Spekulation und schafft finanzielle Anreize, auf baureifen Grundstücken tatsächlich auch Wohnraum zu schaffen. Die Schaffung einer Grundsteuer C ist jedoch an besondere Voraussetzungen gebunden und vom Gesetzgeber in erster Linie für Ballungsräume vorgesehen, in denen erheblicher Wohnungsmangel besteht.

Festlegung der neuen Hebesätze ab dem 01.01.2025

Die Grundsteuer wird für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt. Der dazugehörige Hebesatz wurde bisher in den entsprechenden Haushaltssatzungen festgesetzt. Der Hebesatz gilt grundsätzlich bis zum Erlass eines neuen Hebesatzes fort. Daher war es bislang kein Problem, wenn die Haushaltssatzung mit dem neuen Hebesatz erst nach Ablauf des festzusetzenden Kalenderjahres in Kraft getreten ist, da die vorherigen Hebesätze durch diese Regelung weiterhin Gültigkeit entfalteten.

Mit der Reform wird diese Fortbestandsregelung zum 31.12.2024 außer Kraft gesetzt. Insofern ist es erforderlich, dass zu Beginn des neuen Hauptveranlagungszeitraums am 01.01.2025 gültige Realsteuerhebesätze existieren. Da vorliegend nicht davon auszugehen ist, dass diese noch im laufenden Jahr fristgerecht mittels einer Haushaltssatzung rechtskräftig festgesetzt werden können, ist der Erlass einer Hebesatzsatzung erforderlich.

Aufkommensneutralität

Das Aufkommen der Grundsteuer steht den Kommunen zu. Im Reformprozess wurde auch betont, dass das Aufkommen der Grundsteuer in der einzelnen Kommune allein in Auswirkung der Reform nicht steigen soll (Aufkommensneutralität). Das bedeutet: Wenn die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune insgesamt durch die Reform steigt, eröffnet sich der Kommune die Möglichkeit, den Hebesatz zu senken, um das gleiche Aufkommen wie vor der Reform zu erzielen. Sinkt die Summe der Immobilienwerte in einer Kommune, kann dies ein Anlass dafür sein, den Hebesatz entsprechend zu erhöhen.

Unabhängig von der Reform kann es allerdings andere Gründe dafür geben, dass ein Gemeinderat einen höheren Hebesatz beschließt, etwa um den Gemeindehaushalt zum Ausgleich zu bringen oder um die Finanzierung eines Projekts sicherzustellen.

Das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz hat auf Basis der erläuterten Veränderungen Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B errechnet, von denen nach aktuellem Stand der Auswertung (September 2024) erwartet werden darf, dass sie in 2025 zu einem ungefähr gleichen Aufkommen führen wie in 2024.

Diese Hebesätze können der Kommune als eine Orientierungshilfe bei der Festlegung der jeweiligen Höhe der Grundsteuerhebesätze dienen.

Generell bleibt allerdings festzuhalten, dass die Reform - losgelöst von der Entscheidung der Kommune - zu Belastungsverschiebungen innerhalb der Gemeinde kommen wird. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium ausgeführt: „Mit der Reform der Grundsteuer wird keine Veränderung des Grundsteueraufkommens insgesamt verfolgt. Die Neubewertung sämtlicher wirtschaftlicher Einheiten des Grundbesitzes führt jedoch unweigerlich zu individuellen Belastungsverschiebungen zwischen den einzelnen Steuerobjekten. Einige Eigentümerinnen und Eigentümer werden also mehr Grundsteuer bezahlen müssen, andere weniger. Das ist die zwingende Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und – angesichts der aktuellen Ungerechtigkeiten aufgrund der großen Bewertungsunterschiede durch das Abstellen auf veraltete Werte – unvermeidbar.“

Höhe der Hebesätze

Die vorgenannten Ausführungen machen deutlich, wie diffizil die Entscheidung über die Hebesatzhöhe ist. Auch besteht die Gefahr, dass die Verantwortlichkeit für faktisch höhere Realsteuern am Ende ausschließlich bei den Gemeinden gesehen wird, auch wenn die höhere Steuerlast ihre Ursache in der bundes- und landesgesetzlich geregelten Grundsteuerreform findet.

Die Gemeinden müssen in der Beratung der Satzung darüber entscheiden, ob sie zunächst ihre bisherigen Sätze beibehält oder ob sie, insbesondere bei deutlichen Abweichungen des Steueraufkommens, die Hebesätze anpasst.

Bei dieser Entscheidung ist neben obigen Ausführungen jedoch weiter zu berücksichtigen, dass die Gemeinden nach den bisherigen Festlegungen im Landesfinanzausgleichsgesetz bei der Berechnung ihrer Steuerkraft

1.

bei der Grundsteuer A einen Hebesatz von 345 v. H und

2.

bei der Grundsteuer B einen Hebesatz von 465 v. H.

angerechnet bekommen.

Wenn diese (Nivellierungs-)Sätze bei den individuellen Festsetzungen in der Gemeinde nicht erreicht werden, müssen trotzdem von den nach diesen Sätzen berechneten Steuereinnahmen die Verbandsgemeinde- und Kreisumlage gezahlt werden.

Ferner wird auch bei der Berechnung der Schlüsselzuweisungen A und B von den Zahlen auf Basis der vorgenannten Nivellierungssätze ausgegangen.

Hierzu folgende musterhafte Beispielrechnung einer Gemeinde:

Mehraufkommen Grundsteuer B durch Grundsteuerreform

50.000 €

Senkung des Hebesatzes zur Kompensation des Mehraufkommens von

465 v. H. (2024)

auf 355 v. H. (2025)

Erträge Gemeinde

2024

2025

Veränderung

Schlüsselzuweisung A

105.000

92.000

- 13.000

Schlüsselzuweisung B

59.300

50.000

- 9.300

Ergebnis:

- 22.300

Sollten sich die Nivellierungssätze nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz nicht ändern, was zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden kann, dann würde diese Gemeinde bei gleichem Grundsteueraufkommen in 2024 wie 2025 22.300 € weniger Erträge aus den Schlüsselzuweisungen erhalten.

Darüber hinaus könnte sich ein Zurückbleiben hinter den Nivellierungssätzen auch nachteilig auf die Inanspruchnahme von Fördermittelprogrammen auswirken.

Der Satzungsentwurf sieht zunächst die bisherigen Festsetzungen (Platzhalter) vor.

Sollte Unsicherheit über die abschließende Wahl des Hebesatzes bestehen, hat der Gemeinderat die Möglichkeit, diese Satzung zunächst mit den bisherigen Werten zu beschließen und im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung über die endgültige Höhe der Hebesätze zu befinden. Die Veränderung der Hebesätze ist noch bis zum 30.06. eines Haushaltsjahres möglich. Dies versetzt die Gemeinde in die Lage, auf etwaige Entwicklungen den Haushalt betreffend zu reagieren. Ergangene Steuerbescheide würden in diesem Falle verwaltungsseitig angepasst werden.

Auf den Erlass der Hebesatzung sollte in keinem Falle verzichtet werden, da ansonsten nachteilige Folgen für die Ortsgemeinde (z. B. Vorfinanzierung von ausbleibenden Steuereinnahmen) und den Bürger (z. B. Zusammenfallen von Fälligkeiten und damit verbunden höhere Momentbelastung) zukommen könnten. Auch die spätere Behandlung der Thematik könnte sich nachteilig auswirken, wenn je nach Sitzungstermin die Satzung nicht mehr im laufenden Jahr ortsüblich bekannt gemacht und damit in Kraft treten kann (Hinweis: feiertagsbedingte Vorverlegung des Redaktionsschlusses).

Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß Satzungsentwurf.

Die Hebesätze sollen demnach in folgender Höhe festgesetzt werden:

Grundsteuer A:  —  372 v.H.

Grundsteuer B:  —  465 v.H.

Gewerbesteuer:  —  380 v.H.

Der Satzungsentwurf war Gegenstand der Beratungen. Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

4.

Sanierung von Wirtschaftswegen

In einer internen Arbeitssitzung vom 15.10.2024 wurde u.a. über die Sanierung von Wirtschaftswegen beraten und das nachfolgende Beratungsergebnis festgehalten:

Für die Sanierung des Mühlenweg wurden mehrere Angebote angefragt. Hierzu wurde nur ein einziges Angebot der Fa. Franz Lehnen GmbH & Co. KG, Sehlem, abgegeben.

Die anderen Firmen haben kein Interesse gezeigt. Gründe waren meist die sehr anspruchsvolle topographische Lage und auch keine kurzfristige Ausführungsmöglichkeit.

Der Gemeinderat bespricht das Angebot und fasst folgenden Beschluss:

Der Auftrag wir an die Firma Franz Lehnen GmbH & Co. KG, Sehlem, gemäß dem eingereichten Angebot vergeben. Die Arbeiten sollen auf Stundenlohnbasis ausgeführt und abgerechnet werden. Nachdem planieren des Weges soll der Ortsbürgermeister im Benehmen mit dem Beigeordneten und der Baufirma entscheiden, wo und wieviel Frostschutzmaterial aufgebracht werden soll.

Des Weiteren beschließt man die Wege „Hinter der Gass“, um Hüscheid herum und Zum Bichelstock/Schutzhütte auf die gleiche Art und Weise auszuführen. Die Vorgehensweise wurde einstimmig beschlossen.

Der Gemeinderat bestätigt den in der Arbeitssitzung vom 15.10.2024 zunächst nur intern gefassten Beschluss.

5.

Mitteilungen

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6.

Verschiedenes

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Rainer Ernst, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.