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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Wahlbekanntmachung

für die Ortsgemeinden

Altrich, Arenrath, Bergweiler, Bettenfeld, Binsfeld, Bruch, Dierfeld, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Eckfeld, Eisenschmitt, Esch, Gipperath, Gladbach, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Heckenmünster, Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Karl, Klausen, Landscheid, Laufeld, Meerfeld, Minderlittgen, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Niersbach, Oberöfflingen, Oberscheidweiler, Osann-Monzel, Pantenburg, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Schladt, Schwarzenborn, Sehlem, Wallscheid und

die Stadt Manderscheid

I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026,

findet die

Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz

statt.

Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

II.

1)

Die Ortsgemeinde Altrich bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Altreiahalle, Schulstraße 10

2)

Die Ortsgemeinde Arenrath bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Herforster Straße 5

3)

Die Ortsgemeinde Bergweiler bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Bürgerhaus, Brühlstraße 9

4)

Die Ortsgemeinde Bettenfeld bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Mehrzweckgebäude (Eingang Holzbeulstraße), Schulstraße 35

5)

Die Ortsgemeinde Binsfeld bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Saalholzhalle, Dudeldorferstraße 2

6)

Die Ortsgemeinde Bruch bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus - Mehrgenerationenraum, Schulstraße 4

7)

Die Ortsgemeinde Dierscheid bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Karl-Kaufmann-Weg 15

8)

Die Ortsgemeinde Dreis bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Grundschule Dreis, Kirchstraße 21

9)

Die Ortsgemeinde Eckfeld bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Bürgersaal, Brunnenstraße 19

10)

Die Ortsgemeinde Eisenschmitt bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Schwarzenborn einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Clara-Viebig-Zentrum - Mehrzweckraum, Manderscheider Straße 2, 54533 Eisenschmitt

11)

Die Ortsgemeinde Esch bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Römerstraße 1

12)

Die Ortsgemeinde Gipperath bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Schulstraße 13

13)

Die Ortsgemeinde Gladbach bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Lehrerhaus, Neustraße 1

14)

Die Ortsgemeinde Greimerath bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Jugendraum, In der Hill 1

15)

Die Ortsgemeinde Großlittgen bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Musweiler einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Turnhalle, Kindergartenstraße 10, 54534 Großlittgen

16)

Die Ortsgemeinde Hasborn bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Am Bahnhof 3a

17)

Die Ortsgemeinde Heckenmünster bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Am Bendersbach

18)

Die Ortsgemeinde Heidweiler bildet zusammen mit der Ortsgemeinde Dodenburg einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Heidelandhalle, Trierer Straße 4, 54518 Heidweiler

19)

Die Ortsgemeinde Hetzerath bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Bürgerhaus, Kirchstraße 7

20)

Die Ortsgemeinde Hupperath bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Humbrechthalle, Brunnenstraße 1a

21)

Die Ortsgemeinde Karl bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Neuer Weg 2

22)

Die Ortsgemeinde Klausen bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Eberhardsklause, Eberhardstraße 3

23)

Die Ortsgemeinde Landscheid ist in folgende drei Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 101:

Ortsteil Landscheid

Wahlraum:

Schwesternhaus, Hauptstraße 74

Stimmbezirk 102:

Ortsteil Niederkail

Wahlraum:

Kailbachhalle, Brückenstraße 2

Stimmbezirk 103:

Ortsteil Burg/Salm

Wahlraum:

Alte Schule, Im Bungert 13

24)

Die Ortsgemeinde Laufeld bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindesaal, Zur Linde 1

25)

Die Stadt Manderscheid bildet einen Stimmbezirk zusammen mit der Ortsgemeinde Dierfeld.

Wahlraum:

Kurhaus, Grafenstraße 23, 54531 Manderscheid

26)

Die Ortsgemeinde Meerfeld bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Bürgerhaus, Schulweg 11

27)

Die Ortsgemeinde Minderlittgen bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Bürgerhaus, Hauptstraße 24

28)

Die Ortsgemeinde Niederöfflingen bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Wilhelm-Hees-Halle, Schulstraße 1

29)

Die Ortsgemeinde Niederscheidweiler bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Bürgerhaus, Hauptstraße 39

30)

Die Ortsgemeinde Niersbach bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Mehrzweckhalle / Bürgersaal, Maareckenstraße 14

31)

Die Ortsgemeinde Oberöfflingen bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Gemeindesaal, Zum Jungischt 2

32)

Die Ortsgemeinde Oberscheidweiler bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Brunnenstube, Brunnenstraße 3

33)

Die Ortsgemeinde Osann-Monzel bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Oestelbachhalle, Mehrzweckbereich, Im Eichflur 6

34)

Die Ortsgemeinde Pantenburg bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Gemeindesaal, Laufelder Weg 2

35)

Die Ortsgemeinde Platten bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Gemeindehaus, Lieserstraße 13

36)

Die Ortsgemeinde Plein bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Gemeindehaus, Schladter Weg 3

37)

Die Ortsgemeinde Rivenich bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum: Bürgerhaus, Moselstraße 16

38)

Die Ortsgemeinde Salmtal ist in folgende zwei Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk 101:

Ortsteil Salmrohr

Wahlraum:

Bürgerhalle Salmrohr, Im Kordel 5d

Stimmbezirk 102:

Ortsteil Dörbach

Wahlraum:

Ehemalige Schule Dörbach, Im Neugarten 19

39)

Die Ortsgemeinde Schladt bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Gemeindehaus, Liesertalstraße 2

40)

Die Ortsgemeinde Sehlem bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

St. Rochus-Grundschule Sehlem, Schulstraße 15

41)

Die Ortsgemeinde Wallscheid bildet einen Stimmbezirk.

Wahlraum:

Bürgerhaus, Josef-Meeth-Straße 10a

In allen Stimmbezirken, außer den Stimmbezirken Niederöfflingen und Platten, sind die Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet.

Stimmberechtigte mit Mobilitätseinschränkungen, die nicht im Wählerverzeichnis eines barrierefreien Stimmbezirks eingetragen sind, können innerhalb ihres Wahlkreises mit einem Wahlschein in einem barrierefreien Wahlraum wählen.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

In den Stimmbezirken Hetzerath und Hupperath wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. Im Rahmen der repräsentativen Wahlstatistik, die ihre rechtliche Grundlage in § 54a Landeswahlgesetz hat, werden in den vom Landeswahlleiter im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt ausgewählten Stichprobenstimmbezirken Statistiken über die Geschlechts- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge erstellt. An die Stimmberechtigten werden dazu Stimmzettel, die Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, ausgegeben.

Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll, und ihre Landesstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Wittlich, den 06.03.2026
Für die Gemeinden der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Manuel Follmann
Bürgermeister
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land