| 1. | Einwohnerfragestunde |
- Ein Zuhörer machte darauf aufmerksam, dass in der Straße „Auf dem Kordel“ in etwa 3 cm breite Querrisse festzustellen wären. Der Vorsitzende sagte zu, sich dieser Sache anzunehmen und zu klären, ob die Rissbildung mit dem Glasfaserausbau im Zusammenhang stehen könnte.
| 2. | Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2023 | |
| a) | Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken | |
| b) | Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2023 | |
Anmerkungen zur Anpassung der Realsteuerhebesätze
Durch die Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurden auch die für die Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden anzusetzenden landeseinheitlichen Steuersätze (Nivellierungssätze) nach oben angepasst. Diese Sätze erhöhten sich bei der Grundsteuer A von 300 auf 345 v.H., bei der Grundsteuer B von 365 auf 465 v.H. und bei der Gewerbesteuer von 365 auf 380 v.H..
Durch diese Änderung werden die meisten Gemeinden des ländlichen Raumes (die kreisfreien Städte haben meist die genannten Steuersätze in Höhe der Nivellierungssätze oder darüber) künstlich reicher gerechnet, als sie tatsächlich sind. Dadurch werden dem ländlichen Raum in 2023 rd. 50 Mio. Euro an möglichen Zuweisungen aus dem LFAG durch das Land entzogen.
Die Änderung der Nivellierungssätze setzt das Land die Gemeinden unter Druck, der letztendlich zur Anpassung der örtlichen Hebesätze an die Nivellierungssätze führen soll.
Sind die örtlichen Hebesätze niedriger als Nivellierungssätze, hat dies zur Folge, dass die betroffene Gemeinde keine Zuweisungen nach den Bestimmungen des LFAG (z.B. Mittel für den gemeindlichen Straßenbau oder Bürgerhäuser), für Dorferneuerungsmaßnahmen, Leader-Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der Sportförderung erhält. Dies wird damit begründet, dass die Gemeinde ihre Einnahmemöglichkeiten nicht voll ausschöpft.
Bei einer Hebesatzanpassung bei den Grundsteuer B (hier sind die meisten Gemeinden betroffen) von z.B. 365 v.H. auf 465 v.H. steigt die Belastung für ein gewöhnliches Einfamilienhaus um etwa 40 bis 60 Euro im Jahr.
| a) | Anregungen und Bedenken wurden im Auslegungszeitraum nicht vorgebracht. |
| b) | Der Beschluss über die Haushaltssatzung mit Plan wurde auf die nächste Sitzung vertagt. |
| 3. | Ausbau der Innerortsstraße "Wiesenweg" |
| a) Grundsatzbeschluss | |
| b) Vergabe Planungsauftrag |
a) Grundsatzbeschluss
Im Zuge der in Ausführung befindlichen Glasfaserarbeiten ist wiederholt der schlechte Straßenzustand der Innerortsstraße „Wiesenweg“ vor Ort begutachtet worden. Die Fahrbahnoberfläche ist von einer Vielzahl von Rissbildungen (Längs-, Querrisse und Netzrisse) durchzogen. Die Asphaltdeckschicht weist Versprödungen auf und es sind vermehrt Kornausbrüche feststellbar. Die Betonrandeinfassung und Entwässerungsrinne weist ebenfalls Beschädigungen auf und rundet das Bild eines ausbaubedürftigen Zustandes ab.
In der Vergangenheit wurde zudem durch Anlieger auf den schlechten Zustand hingewiesen.
Aufgrund des Alterungsprozesses erscheint nur eine komplette Erneuerung der Straße sinnvoll und geboten. Eine Sanierung zur Erhöhung der Nutzungsdauer ist unter wirtschaftlichen Aspekten nicht durchführbar. Die Verbandsgemeindewerke haben bereits im Jahre 2018 Erneuerungsbedarf an den Hausanschlüssen der Wasserversorgung angemeldet. Weiterhin wäre zu klären, inwieweit ggfs. die Versorgungsleitungen der Stromversorgung und Telekommunikation sowie die Straßenbeleuchtungsanlage erneuerungsbedürftig sind.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat aufgrund des vorliegenden Schadensbildes die Innerortsstraße „Wiesenweg“ auszubauen.
b) Vergabe Planungsauftrag
Zur Erstellung einer ersten Entwurfsplanung inkl. Kostenschätzung wäre ein externes Fachbüro zu beauftragen. Dies wird zudem im Hinblick auf ggfls. noch zu beantragende Fördermittel aus dem Investitionsstock erforderlich.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, zur Erstellung einer konkreten Entwurfsplanung inkl. Kostenschätzung ein Ingenieurbüro für den Ausbau der Innerortsstraße „Wiesenweg“ zu beauftragen.
Ortsbürgermeister Meyer wird im Benehmen mit den Beigeordneten beauftragt, den Planungsauftrag unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Voraussetzungen zu erteilen.
Haushaltsmittel zur Finanzierung der Maßnahme werden im Haushaltsplan 2023 im Rahmen der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt.
c) Beantragung von Fördermitteln
Zur anteiligen Mitfinanzierung des Gemeindeanteils können Zuwendungsmittel aus dem Investistionsstock (Fördersatz voraussichtlich ca. 50 %) beantragt werden.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, dass nach Vorlage der erforderlichen Entwurfsplanung der Zuwendungsantrag vorbereitet und für eine Bewilligung aus dem Investitionsstock vorgelegt werden soll.
| 4. | Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage im Bereich "Kreuzwingert" (Auftragsvergabe) |
Dem Gemeinderat wird der Kostenanschlag mit Beleuchtungsplan für die Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlage im Bereich „Kreuzwingert“ bekanntgegeben. Gemäß vorliegendem Angebot vom 06.02.2023 wurden folgende Leuchten angeboten:
2 Stück Vulkan L8450/QVM LED
Bestückung mit 27 Watt/2750lm — 6.181,99 Euro
Lichtmast 5m konisch
Das vorliegende Angebot beinhaltet nur die Installation der Leuchten. Die Ausführung der erforderlichen Erdarbeiten wird in Verbindung mit der Ausführung der Niederspannungs-Verkabelungsmaßnahme der Fa. Westnetz durchgeführt und gesondert abgerechnet.
Da es sich bei der geplanten Maßnahme um die erstmalige Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlage gem. §§ 125 ff. BauGB und der aktuell geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Ortsgemeinde Klausen handelt, wäre der anfallende Kostenaufwand anteilig von den unmittelbar bevorteilten Grundstücken über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Straßenbeleuchtungsanlage im Bereich „Kreuzwingert“ entsprechend dem vorliegenden Angebot der Westenergie AG vom 06.02.2023 zum Bruttoangebotspreis von 6.181,99 Euro zu erweitern.
Der Ortsbürgermeister wird zur Unterzeichnung des Angebotes ermächtigt und die Westenergie AG mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt.
Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan 2023 unter der Buchungsstelle 5.4.1.0/0083.785330 zur Verfügung gestellt.
| 5. | Erneuerung Heizung Pohlbacher Schule |
| - Auftragsvergabe |
Der vorhandene Ölkessel in der Alten Schule Pohlbach ist abgängig und muss kurzfristig ersetzt werden. Der vorhandene Kessel wird gegen einen neuen Öl-Brennwertkessel ausgetauscht. Im gleichen Zuge muss die Kaminanlage für den neuen Kessel saniert und ein Kunststoffrohr eingezogen werden. Die vorhandenen Öltanks wurden bereits erneuert und werden weiterhin genutzt.
Für den Einbau der neuen Kesselanlage wurde bei drei Firmen ein Angebot angefragt. Bis zum Abgabetermin am 20.01.2023 gingen zwei Angebote ein. Nach fachtechnischer und rechnerischer Prüfung ist die Fa. Schottler aus Salmtal mit einem Bruttopreisangebot von 14.257,29 € Mindestbieter.
Der Gemeinderat beschließt die Auftragsvergabe für das Gewerk Heizungsarbeiten nach DIN 18380 an den Mindestbieter Fa. Schottler, Salmtal zu einer Angebotssumme von 14.257,29 €.
| 6. | Auftragsvergabe PV-Anlage KiTa |
Am Submissionstermin lag ein Angebot für die Errichtung einer PV-Anlage auf dem KiTa Dach vor.
Dieses Angebot ist von der Fa. Schoenergie, Föhren mit einer Angebotssumme von 64.884,75 Euro.
Dieser Angebotspreis ist inkl. Umsatzsteuer. Eine mögliche Umsatzsteuerbefreiung aufgrund der beschlossenen „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“ im Jahressteuergesetz vom 02.12.2022 ist noch nicht berücksichtigt.
Der Vorsitzende teilte mit, dass er den Auftrag an die Firma Schoenenergie zum Angebotspreis erteilt habe.
| 7. | Kamin für den Bauhof |
Die vorhandene Gastherme im Bauhof ist defekt und kann nicht mehr betrieben werden. Für die zukünftige Beheizung wurde eine neue Gastherme ausgeschlossen. Es wird als sinnvoll angesehen das Gebäude zukünftig bei Bedarf mit Holzöfen zu heizen. Hierfür muss eine neue Schornsteinanlage errichtet werden. Das Abgas der Gastherme wurde bisher einfach durch die Außenwand abgeleitet. Dies ist nicht mehr zulässig. Der vorhandene gemauerte Kamin ist nach Abstimmung mit dem Bezirksschornsteinfeger nicht mehr nutzbar.
Die Kosten für der Errichtung eines doppelwandigen Edelstahlkamins mit zwei Anschlüssen belaufen sich auf rd. 4.200,00 - 4.500,00 € brutto. Es fand bereits ein Vor-Ort-Termin mit einem Kaminbauer statt.
Ferner soll ein Holzofen angeschafft werden. Dieser wird in etwa genauso viel kosten wie der Kamin.
Der Gemeinderat beauftragt Ortsbürgermeister Meyer zur Einholung von Angeboten und ermächtigt ihn nach Vorliegen der Angebote in Benehmen mit den Beigeordneten zur Auftragsvergabe des Kamines und des Holzofens an den jeweiligen Mindestbieter.
| 8. | Grundstücksangelegenheit |
| Baugebiet "Beim Weidenhaag" |
a) Durchführung eines Interessenerkundungsverfahrens
Aufgrund der Rechtskraft des Bebauungsplanes „Beim Weidenhaag“ soll ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden. Ziel dieses Verfahrens soll sein, die aktuelle Nachfrage nach Baugrundstücken festzustellen. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Baugrundstückes wird durch dieses Verfahren nicht begründet.
Im Anschluss an dieses Verfahren wird die Ortsgemeinde eine entsprechende Vergaberichtlinie für die Vergabe von Baugrundstücken im Baugebiet „Beim Weidenhaag“ aufstellen. Hierbei ist das Rundschreiben der Kommunalaufsicht an die Ortsgemeinden zur Veräußerung von Baugrundstücken durch kommunale Gebietskörperschaften vom 26.02.2016 zu beachten.
Baugrundstücke, die nicht für gemeindliche Zwecke benötigt werden, kann die Gemeinde unter den Vorgaben der §§ 79, 93 Abs. 3 und 94 Abs. 2 GemO nach pflichtgemäßem Ermessen veräußern. Bei der Veräußerungsentscheidung ist die Gemeinde auch an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Willkürverbot gebunden.
Aus den vorgenannten Regelungen ergibt sich für die Gemeinde, insbesondere wenn die Nachfrage nach Baugrundstücken höher ist als das Angebot, regelmäßig die Verpflichtung, den Verkauf von „werterheblichen“ Grundstücken öffentlich auszuschreiben. Nur so kann sichergestellt werden, dass dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie dem Willkürverbot Rechnung getragen wird.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Durchführung eines Interessenbekundungsverfahren um die Nachfrage nach Baugrundstücken im Baugebiet „Beim Weidenhaag“ festzustellen. Eine entsprechende Veröffentlichung soll zeitnah im Mitteilungsblatt erfolgen.
Vergabe der Vermessung für die künftigen Baugrundstücke
Im Bebauungsplan wurden die Baugrundstücke grob umrissen. Diese müssen nunmehr in der Örtlichkeit eingemessen werden. Die Grenzen sollen zunächst nicht abgemarkt werden. Dies erfolgt zum Zeitpunkt, wenn die Erschließungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Vergabe der Vermessungsleistungen an das Vermessungsbüro Dr. Arent, Altrich.
| 9. | Beitritt zum Kommunalen Klimapakt (KKP) |
Das Land Rheinland-Pfalz und die kommunalen Spitzenverbände haben sich auf einen gemeinsamen Kommunalen Klimapakt (KKP) verständigt. Der Kommunale Klimapakt und das Investitionsprogramm (KIPKI) ergänzen sich gegenseitig, sind aber unabhängig voneinander.
Während der KIPKI in erster Linie die Mittel zur Verfügung stellt, setzt der KKP beim Knowhow an. Alle Kommunen in Rheinland-Pfalz können sich dem Kommunalen Klimapaket anschließen. Der Beitritt zum Kommunalen Klimapaket ist durch Abgabe der beigefügten Muster-Beitrittserklärung, die u. a. einen Ratsbeschluss beinhaltet auf freiwilliger Basis ab dem 01.03.2023 möglich. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bekennen sich die Kommunen zu den Klimaschutzzielen der Landesregierung und erhalten dazu umfassende, maßgeschneiderte Beratung hinsichtlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Perspektivisch sollen die KKP-Kommunen auch von einer höheren Förderquote bei entsprechenden Landesförderprogrammen profitieren.
Der Beitritt von Ortsgemeinden kann dabei nur gebündelt über die Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Dementsprechend ist der Vordruck für die Beitrittserklärung aufgebaut. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig, ob und mit welchen Maßnahmen sie am KKP teilnehmen will.
Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Über die Umsetzung konkreter Projekte und Maßnahmen ist gesondert im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung zu beraten und zu entscheiden.
Die Kommune muss im Zuge ihrer Beitrittserklärung konkrete Maßnahmen benennen, die mit dem Beitritt verfolgt werden sollen. Die Verwaltung schlägt folgende Ziele bzw. Maßnahmen vor:
| Ziele | Maßnahmen | |
| Energetische Sanierung bzw. Optimierung | • | Erstellung energetischer Leitlinien für die Sanierung und den Neubau kommunaler Liegenschaften; |
| • | Energetische Grundsanierung kommunaler Liegenschaften; | |
| • | Geringinvestive Maßnahmen zur Reduzierung der Heizlasten (z. B. Heizungsoptimierung, Dichtigkeitvon Türen und Fenstern u.ä.) | |
| • | Umstellung der Gebäudebeheizung / Warmwasserbereitung auf Erneuerbare Energien in einzelnen kommunalen Liegenschaften; | |
| Stromverbrauchreduzieren | • | Austausch alter Elektrogeräte durch modernere und effizientere Geräte; |
| • | Vermeidung jeglichen stand-by Verbrauchs durch schaltbare Steckerleisten; | |
| Weitere Potenziale für erneuerbare Energien systematisch herausarbeiten | • | Systematische Erfassung der Potenzialflächen für Dach-PV-Anlagen auf den kommunalen Liegenschaften; |
| • | Systematische Erfassung der Potenzialflächen für Freiflächen-PV-Anlagen und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen; | |
| Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge | • | Erstellung eines örtlichen Hochwasservorsorgekonzeptes |
| • | Organisation in einer Hochwasserpartnerschaft | |
| • | Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen im Außenbereich: Umsetzung von Maßnahmen zum natürlichen Hochwasserrückhalt (z. B. durch Renaturierung von Gewässern), Flächensicherung für den Hochwasserschutz, Umsetzung der Empfehlungen des Informationspaketes zur Hochwasservorsorge des Landesamtes für Umwelt RLP | |
| • | Veränderung oder Entfernung von Engstellen innerörtlicher Gewässer (abflussbehindernde Einbauten wie Brücken, Stege, Mauern, etc.) | |
| • | Umsetzung von Maßnahmen zum Erhalt und Ausbau des dezentralen Regenwasserrückhaltes (Versickerung, Retention und Ableitung großer Niederschlagsmengen) | |
| • | Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen zum Schutz kommunaler Liegenschaften (im Gebäude, am Gebäude und um das Gebäude herum) | |
Die Ortsgemeinde nimmt ihre Rolle in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen ernst. Sie verpflichtet sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele bzw. Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:
| - | Energetische Sanierung bzw. Optimierung |
| - | Stromverbrauch reduzieren |
| - | Weitere Potenziale für Erneuerbare Energien systematisch herausarbeiten |
| - | Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge |
Der Gemeinderat stimmt einem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die Beitrittserklärung entsprechend der zuvor formulierten Ziele zu unterzeichnen. Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt, die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben.
| 10. | Annahme von Spenden |
Der Rat beschließt, vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich, gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendung/-en:
| 1. | Geldspende von den Eheleuten Gudrun und Egon Gallas in Höhe von 120,00 €. | |
| 2. | Geldspende von Frau Regina Stolle in Höhe von 300,00 €. | |
| 3. | Geldspenden der Eheleute Margarete und Michael Dornoff | |
|
| - | in Höhe von 100,00 € für den „Arbeitstrupp“ und |
|
| - | in Höhe von 275,00 € für Nachhaltigkeitsprojekte (Nistkästen u.a.). |
Die Spenden 1.-2. sind zweckgebunden für einen Qigong-Kurs.
Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) wurden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.
| 11. | Mitteilungen |
./.
| 12. | Verschiedenes |
| - | Es wurde auf wilde Grünschnittentsorgung an der L 47 Pohlbach hingewiesen. Der Vorsitzende sagte zu, sich der Angelegenheit anzunehmen. |
| - | Zur Frage, wann das Dach des Sportplatzgebäudes erneuert würde konnte der Vorsitzende keine genauen Angaben machen, da der Sportverein noch nicht sicher wäre, wie er das Projekt angehen soll. |
| - | Der Vorsitzende teilte mit, dass die Arbeiten nach dem Glasfaserausbau sukzessive abgenommen würden. |
| - | Ferner teilte er mit, dass der Mobilfunkmast auf der von der Gemeinde beschlossenen Fläche nunmehr errichtet würde. |
| - | Des Weiteren informierte er über die Verkehrsmessung in der Margarethenstraße. Hier würde trotz der Ausweisung als Spielstraße im Durchschnitt 50 km/h schnell gefahren. Über verkehrsberuhigende Maßnahmen müsste daher im Nachgang neu nachgedacht werden. |
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.