Titel Logo
Mein Wittlich.Land
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung über die Festsetzung der Entgelte

für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung,

für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und

für das Freibad Manderscheid

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land

vom 06. März 2024

Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Erhebung wiederkehrender Beiträge Wasserversorgung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 41 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.

§ 2

Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1. Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf

zuzüglich 7 % MwSt.

2. Wiederkehrender Beitrag gemäß § 12 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf

zuzüglich 7 % MwSt.

3. Benutzungsgebühr gemäß § 19 der Entgeltsatzung je Kubikmeter Wasserverbrauch auf

zuzüglich 7 % MwSt.

§ 3

Erhebung wiederkehrende Beiträge Abwasserbeseitigung

Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.

§ 4

Entgelte für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung

Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:

1.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf

2.

Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf

3.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf

4.

wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf

5.

Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 18 der Entgeltsatzung je Kubikmeter gewichtetes Abwasser auf

6.

Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben gemäß § 22 der Entgeltsatzung

je Kubikmeter Fäkalschlamm auf

je Kubikmeter Schmutzwasser auf

§ 5

Verwaltungsgebühren

Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:

Je Wasserzähler auf

netto

25,50 €

zuzüglich 7 % MwSt.

1,78500 €

brutto

27,28500 €

§ 6

Benutzungsgebühren für das Freibad Manderscheid

Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:

1. Einzelkarten

1.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

2,50 €

1.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

4,00 €

2. Zehnerkarten

2.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

22,00 €

2.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

35,00 €

3. Zwanzigerkarten

3.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

40,00 €

4. Saisonkarten

4.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre

40,00 €

4.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene

70,00 €

4.3 Familienkarte Ehepaar mit Kindern

95,00 €

4.4 Alleinerziehende mit Kindern

85,00 €

4.5 Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person

2,00 €

4.6 Ferienfreizeiten, pro Person

2,00 €

5.

Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 %) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben.

6.

Feierabendtarif ab 17.00 Uhr auf alle Einzelkarten (1.1 – „Kinder und Jugendliche“ 1,00 € Ermäßigung und 1.2 – „Erwachsene“ 2,00 € Ermäßigung).

7.

Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

Wittlich, den 06. März 2024
Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann, Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.