Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 11 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden 41 v.H. als wiederkehrender Beitrag erhoben.
Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung
Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung –Entgeltsatzung Wasserversorgung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:
| 1. Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf | netto | 2,80 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
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| brutto | 2,99600 € |
| 2. Wiederkehrender Beitrag gemäß § 12 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche auf | netto | 0,078 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 0,00546 € |
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| brutto | 0,08346 € |
| 3. Benutzungsgebühr gemäß § 19 der Entgeltsatzung je Kubikmeter Wasserverbrauch auf | netto | 1,36 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 0,09520 € |
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| brutto | 1,45520 € |
Von den entgeltsfähigen Kosten gemäß § 12 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden 40 v.H. als wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser und 100 v. H. als wiederkehrender Beitrag für das Niederschlagswasser erhoben.
Gemäß der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung –Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung- vom 03.12.2020 werden festgesetzt:
| 1. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf | 4,44 € |
| 2. | Einmaliger Beitrag gemäß § 2 i.V.m. § 4 der Entgeltsatzung je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf | |
| 3. | wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung je Quadratmeter gewichteter Grundstücksfläche als Maßstab für das Schmutzwasser auf | |
| 4. | wiederkehrender Beitrag gemäß § 13 der Entgeltsatzung je Quadratmeter der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche als Maßstab für das Niederschlagswasser auf | 0,40 € |
| 5. | Benutzungsgebühr für Schmutzwasser gemäß § 18 der Entgeltsatzung je Kubikmeter gewichtetes Abwasser auf | 2,24 € |
| 6. | Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben gemäß § 22 der Entgeltsatzung |
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| je Kubikmeter Fäkalschlamm auf | 104,00 € |
| je Kubikmeter Schmutzwasser auf | 69,00 € |
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhebt gemäß § 24 der Entgeltsatzung Wasserversorgung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 03.12.2020 eine Verwaltungsgebühr:
| Je Wasserzähler auf | netto | 25,50 € |
| zuzüglich 7 % MwSt. |
| 1,78500 € |
| brutto | 27,28500 € |
Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Benutzung des Freibades in Manderscheid vom 07.12.2022 werden festgesetzt:
| 1. Einzelkarten | |
| 1.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 2,50 € |
| 1.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene | 4,00 € |
| 22,00 € | |
| 2.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene | 35,00 € |
| 3. Zwanzigerkarten | |
| 3.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 40,00 € |
| 4. Saisonkarten | |
| 4.1 Kinder und Jugendliche bis einschließlich 16 Jahre | 40,00 € |
| 4.2 Jugendliche ab 17 Jahre und Erwachsene | 70,00 € |
| 4.3 Familienkarte Ehepaar mit Kindern | 95,00 € |
| 4.4 Alleinerziehende mit Kindern | 85,00 € |
| 4.5 Gruppen mit anerkanntem Leiter, pro Person | 2,00 € |
| 4.6 Ferienfreizeiten, pro Person | 2,00 € |
| 5. | Unabhängig der Einkommenssituation ist bei Jugendlichen über 16 Jahren der Erwachsenentarif anzuwenden. Schwerbehinderte (ab 50 %) erhalten einen Nachlass. Hier werden die Benutzungsgebühren für Jugendliche erhoben. |
| 6. | Feierabendtarif ab 17.00 Uhr auf alle Einzelkarten (1.1 – „Kinder und Jugendliche“ 1,00 € Ermäßigung und 1.2 – „Erwachsene“ 2,00 € Ermäßigung). |
| 7. | Kinder bis 3 Jahre haben freien Eintritt. |
Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.