1. Forstwirtschaftsplan 2023
Der Gemeinderat beschließt den Forstwirtschaftsplan wie vorgetragen.
2. Haushaltssatzung mit -plan für das Haushaltsjahr 2023
a) Beratung und Beschlussfassung über die im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Anregungen und Bedenken
b) Beratung und Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit dem Haushalts- und dem Stellenplan für das Jahr 2023
Anmerkungen zur Anpassung der Realsteuerhebesätze
Durch die Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurden auch die für die Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden anzusetzenden landeseinheitlichen Steuersätze (Nivellierungssätze) nach oben angepasst. Diese Sätze erhöhten sich bei der Grundsteuer A von 300 auf 345 v.H., bei der Grundsteuer B von 365 auf 465 v.H. und bei der Gewerbesteuer von 365 auf 380 v.H..
Durch diese Änderung werden die meisten Gemeinden des ländlichen Raumes (die kreisfreien Städte haben meist die genannten Steuersätze in Höhe der Nivellierungssätze oder darüber) künstlich reicher gerechnet, als sie tatsächlich sind. Dadurch werden dem ländlichen Raum in 2023 rd. 50 Mio. Euro an möglichen Zuweisungen aus dem LFAG durch das Land entzogen.
Die Änderung der Nivellierungssätze setzt das Land die Gemeinden unter Druck, der letztendlich zur Anpassung der örtlichen Hebesätze an die Nivellierungssätze führen soll.
Sind die örtlichen Hebesätze niedriger als Nivellierungssätze, hat dies zur Folge, dass die betroffene Gemeinde keine Zuweisungen nach den Bestimmungen des LFAG (z.B. Mittel für den gemeindlichen Straßenbau oder Bürgerhäuser), für Dorferneuerungsmaßnahmen, Leader-Maßnahmen und Maßnahmen im Rahmen der Sportförderung erhält. Dies wird damit begründet, dass die Gemeinde ihre Einnahmemöglichkeiten nicht voll ausschöpft.
Bei einer Hebesatzanpassung bei den Grundsteuer B (hier sind die meisten Gemeinden betroffen) von z.B. 365 v.H. auf 465 v.H. steigt die Belastung für ein gewöhnliches Einfamilienhaus um etwa 40 bis 60 Euro im Jahr.
| a) | Der Gemeinderat berät und beschließt im Einzelnen über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken. |
| b) | Der Gemeinderat beschließt die Haushaltssatzung 2023 nebst Anlagen wie vorgetragen. |
3. Klimaangepasstes Waldmanagement
- Beantragung einer Zuwendung
Ab dem Jahr 2022 können Zuwendungen für klimaangepasstes Waldmanagement als Bundeszuwendung unmittelbar an die waldbesitzenden Gemeinden als Eigentümer gewährt werden.
Diese Zuwendung wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Gemeinde die dargelegten Kriterien erfüllt und den Zuwendungsantrag zeitig stellt, da die Zuwendungen ausschließlich bei verfügbaren Haushaltsmitteln des Bundes gewährt werden. Wer zu erst kommt malt zu erst.
Da diese Kriterien unter Umständen stark auf die betrieblichen Abläufe einwirken, hat die Gemeinde dahingehend Überlegungen (in Zusammenarbeit mit der Revierleitung) anzustellen, ob sie diese Kriterien erfüllen möchte. Dies muss in Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit für jeden Gemeindewald individuell betrachtet werden.
Nicht desto trotz wird die Verwaltung im Zusammenwirken mit der Revierleitung vorsorglich Anträge für das Wirtschaftsjahr 2022 stellen. Eine Rücknahme ist immer noch möglich, wenn sich herausstellen sollte, dass die Kriterien sich für die Gemeinde als wirtschaftlich nachteilig herausstellten sollten.
Die Kontrolle über die Einhaltung der Richtlinien wird von den privaten Zertifizierungseinrichtungen vorgenommen.
Da alle Gemeinden entweder PFEC bzw. FSC zertifiziert sind, werden auch diese Institutionen die Überprüfung vornehmen. Die angepassten Rahmenbedingungen werden kurzfristig erarbeitet.
Die Bindungsfrist beträgt bis zu 20 Jahre. Bei Feststellung der Nichteinhaltung der Kriterien wird die Zuwendung zurückgefordert.
Nach Aussage des Forstamtes Wittlich ist die bisher durch Landesforsten initiierte und auf die Bewirtschaftung der Gemeindewälder übertragene Forstwirtschaft sehr nah an dem jetzt durch die Kriterien verfolgten Models, so dass das Risiko einer möglichen Rückforderung eher gering sein dürfte.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Teilnahme am Förderprogramm des Bundes zur klimaneutralen Waldmanagements ab dem Jahr 2022 und erkennt die Förderkriterien an.
4. Photovoltaik Freiflächenanlage Hupperath
- Information und Beschluss zu Waldabstand
Im Rahmen des Bauleitverfahrens wurde die Thematik des Abstands zur nahegelegenen Bewaldung mit dem Forst diskutiert. Der Projektierer beantragt die Abstandsfläche zwischen Zaun des PV Parks und dem Wald auf mindestens 5 m bzw. 15 m zu begrenzen.
Ziel hierbei ist die maximale Fläche mit PV belegen zu können, was sich positiv auf den maximalen Ertrag der Anlage auswirken wird.
Um die Waldbesitzer aus der Haftung zu nehmen, bietet der Projektierer der Ortsgemeinde Hupperath eine entsprechende Haftungsfreistellung für etwaige Schäden an der PV Anlage durch den Wald zu erteilen. Der zukünftige Betreiber würde somit das Risiko eines Baumfalls in die Anlage übernehmen.
Es kann aufgrund genehmigungsrechtlicher Belange (z.B. Naturschutz) sein, dass letztendlich ein höherer Waldabstand eingehalten werden muss. Der Beschluss soll hier die Möglichkeit schaffen, die Fläche bestmöglich nutzen zu können.
Am 15.02.23 hat ein Vor-Ort Termin mit Ortsbürgermeister Simon, dem Revierleiter Herr Gorges und den Herren Spang stattgefunden. Im Rahmen der Errichtung des Solarparks, soll die Holzabfuhr aus dem nahegelegenen Wald nach wie vor gewährleistet werden. Hierzu konnte folgende Einigung mit dem Projektierer getroffen werden.
Der Gemeinderat nimmt die erhaltenen Informationen zur Kenntnis und stimmt der Wahl einer geringeren Abstandsfläche auf mindestens 5 m zur umliegenden Bewaldung unter der Prämisse zu, dass die Ortsgemeinde von jeglichen Haftungsansprüchen in Zusammenhang mit dem Wald freigestellt wird. Der Weg für die Holzabfuhr soll innerhalb des PV-Parks erhalten bleiben. Eine separate Einzäunung des Weges wird nicht erfolgen. Die Zufahrten des Wegs werden mit entsprechenden Toren versehen. An den jeweiligen Toren werden Schlüsselkästen mit PIN-Sicherungen angebracht. Der Weg wird nicht mit Photovoltaik überbaut und steht zur Nutzung für den Forst zur Verfügung.
5. Beitritt zum Kommunalen Klimapakt (KKP)
Das Land Rheinland-Pfalz und die kommunalen Spitzenverbände haben sich auf einen gemeinsamen Kommunalen Klimapakt (KKP) verständigt. Der Kommunale Klimapakt und das Investitionsprogramm (KIPKI) ergänzen sich gegenseitig, sind aber unabhängig voneinander.
Während der KIPKI in erster Linie die Mittel zur Verfügung stellt, setzt der KKP beim Knowhow an. Alle Kommunen in Rheinland-Pfalz können sich dem Kommunalen Klimapaket anschließen. Der Beitritt zum Kommunalen Klimapaket ist durch Abgabe der Muster-Beitrittserklärung, die u. a. einen Ratsbeschluss beinhaltet auf freiwilliger Basis ab dem 01.03.2023 möglich. Mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung bekennen sich die Kommunen zu den Klimaschutzzielen der Landesregierung und erhalten dazu umfassende, maßgeschneiderte Beratung hinsichtlich Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels. Perspektivisch sollen die KKP-Kommunen auch von einer höheren Förderquote bei entsprechenden Landesförderprogrammen profitieren.
Der Beitritt von Ortsgemeinden kann dabei nur gebündelt über die Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen. Dementsprechend ist der Vordruck für die Beitrittserklärung aufgebaut. Jede Ortsgemeinde entscheidet eigenständig, ob und mit welchen Maßnahmen sie am KKP teilnehmen will.
Der Beschluss zum KKP-Beitritt ist nicht mit unmittelbaren finanziellen Pflichten verbunden. Über die Umsetzung konkreter Projekte und Maßnahmen ist gesondert im Rahmen der jährlichen Haushaltsplanung zu beraten und zu entscheiden.
Die Kommune muss im Zuge ihrer Beitrittserklärung konkrete Maßnahmen benennen, die mit dem Beitritt verfolgt werden sollen. Die Verwaltung schlägt folgende Ziele bzw. Maßnahmen vor:
| Ziele | Maßnahmen |
| Energetische Sanierung bzw. Optimierung | • Erstellung energetischer Leitlinien für die Sanierung und den Neubau kommunaler Liegenschaften; • Energetische Grundsanierung kommunaler Liegenschaften; • Geringinvestive Maßnahmen zur Reduzierung der Heizlasten (z.B. Heizungsoptimierung, Dichtigkeit von Türen und Fenstern u.ä.) • Umstellung der Gebäudebeheizung / Warmwasserbereitung auf Erneuerbare Energien in einzelnen kommunalen Liegenschaften; |
| Stromverbrauch reduzieren | • Austausch alter Elektrogeräte durch modernere und effizientere Geräte; • Vermeidung jeglichen stand-by Verbrauchs durch schaltbare Steckerleisten; |
| Weitere Potenziale für er- neuerbare Energien syste- matisch herausarbeiten | • Systematische Erfassung der Potenzialflächen für Dach-PV-Anlagen auf den kommunalen Liegenschaften; • Systematische Erfassung der Potenzialflächen für Freiflächen-PV-Anlagen und Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen; |
| Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge | • Erstellung eines örtlichen Hochwasservorsorgekonzeptes • Organisation in einer Hochwasserpartnerschaft • Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen im Außenbereich: Umsetzung von Maßnahmen zum natürlichen Hochwasserrückhalt (z. B. durch Renaturierung von Gewässern), Flächensicherung für den Hochwasserschutz, Umsetzung der Empfehlungen des Informationspaketes zur Hochwasservorsorge des Landesamtes für Umwelt RLP • Veränderung oder Entfernung von Engstellen innerörtlicher Gewässer (abflussbehindernde Einbauten wie Brücken, Stege, Mauern, etc.) • Umsetzung von Maßnahmen zum Erhalt und Ausbau des dezentralen Regenwasserrückhaltes (Versickerung, Retention und Ableitung großer Niederschlagsmengen) • Umsetzung von Vorsorgemaßnahmen zum Schutz kommunaler Liegenschaften (im Gebäude, am Gebäude und um das Gebäude herum) |
Die Ortsgemeinde nimmt ihre Rolle in den Bereichen Klimaschutz und Anpassung an die Klimawandelfolgen ernst. Sie verpflichtet sich, ihre Aktivitäten sowohl im Klimaschutz als auch in der Anpassung an Klimawandelfolgen zu verstärken und dabei ambitioniert vorzugehen. Sie benennt dazu folgende Ziele bzw. Maßnahmen und bringt diese in das weitere Verfahren ein:
| - | Energetische Sanierung bzw. Optimierung |
| - | Stromverbrauch reduzieren |
| - | Weitere Potenziale für Erneuerbare Energien systematisch herausarbeiten |
| - | Etablierung bzw. Erhöhung der Starkregenvorsorge |
Der Gemeinderat stimmt einem Beitritt zum Kommunalen Klimapakt zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu. Der Ortsbürgermeister wird ermächtigt, die Beitrittserklärung entsprechend der zuvor formulierten Ziele zu unterzeichnen. Auf dieser Basis wird die Verwaltung beauftragt, die vollständige Beitrittserklärung gemäß diesem Beschluss in der vorgegebenen Form zeitnah an das MKUEM abzugeben.
6. Annahme von Spenden
Der Rat beschließt gem. § 94 Abs. 3 GemO die Annahme der folgenden Zuwendung/en:
| - | Geldspenden von Herrn Alfred Konrad in Höhe von 1.000,00 € für die 850 Jahr Feier. |
Alle Beträge, die nicht unter die Kleinbetragsregelung gem. § 24 Abs. 3 GemHVO fallen (Beträge über 100,00 €) wurden der Aufsichtsbehörde gem. § 94 Abs. 3, S. 4, 2. HS GemO angezeigt.
7. Mitteilungen
Ortsbürgermeister Simon informiert den Rat über folgende Themen:
| - | Die Fa. Wöffler hat die Bremsschwellen zur Verkehrsberuhigung geliefert. Diese werden nun zeitnah installiert. |
| - | Das Angebot für Fahrbahnmarkierungen liegt zwischenzeitlich vor und beläuft sich auf rd. 1.800,00 €. |
| - | Es wird in diesem Jahr keinen sog. „Dreck-Weck-Tag“ geben. |
| - | Die Jugendsammelwoche findet vom 26.04. bis 05.05.2023 statt. |
8. Verschiedenes
Der Gemeinderat wird darüber informiert, dass die gemeindeeigene Website von der Überwachungsstelle für barrierefreie IT beim Landesamt für Steuern überprüft worden ist. Die durchgeführten Tests führte zu dem Ergebnis, dass die Website zu 64% barrierefrei ist.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.