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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Sitzung des Verbandsgemeinderates Wittlich-Land am 11.03.2026 und die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

öffentlicher Teil:

1. Information über die Haushaltsgenehmigung 2026

Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Haushaltsverfügung vom 16.01.2026 den im Verbandsgemeinderat am 10.12.2025 beschlossenen Haushalt nebst

Stellenplan genehmigt. Der Verbandsgemeinderat hat die Ausführungen zur Kenntnis genommen.

2. Netzkapazität und Netzauslastung

Der Anteil der erneuerbaren Energien an der Stromerzeugung steigt kontinuierlich an. Die Westnetz GmbH hat in der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bauen und Energie am 03.02.2026 über den aktuellen Sachstand zum Thema Netzkapazität und Netzauslastung informiert. Der Verbandsgemeinderat hat die Informationen zur Kenntnis genommen.

3. Kommunale Wärmeplanung – Projektabschluss / Ergebnisvorstellung

Im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung hat der beauftragte Dienstleister den Wärmeplan nach dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes fertiggestellt. Der Dienstleister stellte dem Verbandsgemeinderat den kommunalen Wärmeplan in der Sitzung vor. Der Verbandsgemeinderat hat die erhaltenen Informationen zur Kenntnis genommen und beschlossen, den erstellten kommunalen Wärmeplan anzunehmen.

4. Erneuerbare Energien im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land;

Ausweisung von zusätzlichen Sonderbauflächen für die Windenergie

-Grundsatzbeschluss

Die raumplanerische Steuerung der Windenergienutzung wurde über zwei Jahrzehnte durch die sog. Konzentrationsflächenplanung geprägt, die es mithilfe der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB festgelegten Ausschlusswirkung erlaubte, Windenergieanlagen auf bestimmte Teile des Außenbereichs zu konzentrieren. In Rheinland-Pfalz erfolgte/erfolgt die räumliche Steuerung der Windenergienutzung beginnend mit der Ebene des Landesentwicklungsprogramms (aktuell LEP IV). Im Rahmen des LEP wurden und werden landesweit einheitliche und verbindliche Vorgaben gemacht, die entweder unmittelbar gelten oder Planungsaufträge an die Regionalen Planungsgemeinschaften und/oder die Träger der Flächennutzungsplanung enthalten. Dabei vollzog/vollzieht sich die Steuerung in Rheinland-Pfalz als eine Art Dreiklang aus landesweit verbindlich festgelegten Ausschlussgebieten, Vorranggebieten für die Windenergienutzung in den Regionalen Raumordnungsplänen und dem Raum dazwischen, der hinsichtlich einer abschließenden räumlichen Steuerung der Bauleitplanung vorbehalten ist. Diese Steuerung erfolgte für den Raum der Verbandsgemeinde Wittlich-Land bislang im Regionalen Raumordnungsplan Trier (2004) bzw. durch Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde/n (insbesondere 2004, 2020 und 2024). Die grundsätzlich im Außenbereich privilegierte Nutzung der Windenergie (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) wurde dabei mittels eines schlüssigen planerischen Gesamtkonzepts geordnet, indem die Windkraftanlagen durch Darstellung im Raumordnungsplan/Flächennutzungsplan auf bestimmte Standorte konzentriert wurden. Diese Konzentration auf bestimmte Standorte bedingte zugleich die Ausschlusswirkung einer entsprechenden Realisierung solcher Vorhaben für den übrigen Planungsraum (sog. Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).

Übersicht der rechtsverbindlich ausgewiesenen Sondergebiete Windenergie für die VG Wittlich-Land mit Planvorbehalt, Stand 1.2026:

Stand der Ausnutzung der ausgewiesenen Konzentrationszonen/Sondergebiete Windenergie für den Planungsraum der Verbandsgemeinde aktuell

Bisher wurden für 7 Windenergieanlagen Genehmigungen nach dem BImSchG im Bereich der Konzentrationszonen H (5 Anlagen) und K (2 Anlagen) erteilt. Für den Bereich der Konzentrationszone B wird aktuell ein Bebauungsplan aufgestellt.

Neues Windenenergieplanungsrecht

Das am 01.02.2023 in Kraft getretene „Wind-an-Land-Gesetz” hat ein neues Windenergieplanungsrecht geschaffen, das die Länder verpflichtet, bestimmte

(Mindest-)Anteile der Landesfläche – sog. Flächenbeitragswerte – für die Windenergienutzung vorzusehen („Windenergieflächenbedarfsgesetz” – WindBG) sowie neue bauplanungsrechtliche Regelungen in § 249 und § 245e BauGB mit sich gebracht. Wird das Erreichen des Flächenziels nach § 5 WindBG festgestellt, richtet sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BauGB außerhalb der ausgewiesenen Windenergiegebiete die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Windenergieanlagen nicht mehr nach der Außenbereichsprivilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sondern nach § 35 Abs. 2 BauGB („sonstige Vorhaben”). Diese „Entprivilegierung” ist nach § 249 Abs. 2 Satz 3 BauGB gesetzliche Folge der Flächenzielfeststellung. Die planerische Ausweisung der Windenergiegebiete nach dem neuen Windenenergieplanungsrecht dagegen soll – in Abkehr von der Konzentrationsplanung – gerade nicht auf einen außergebietlichen Ausschluss zielen, sondern eine reine „Positivplanung” darstellen. Hiervon verspricht man sich eine Vereinfachung der Planung und größere Rechtssicherheit, da der außergebietliche Ausschluss keiner planerischen Rechtfertigung mehr bedürfe. Die Neuausrichtung auf eine reine Positivplanung bringt insbesondere auch § 249 Abs. 1 BauGB zum Ausdruck, wonach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Windenergievorhaben i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht anzuwenden ist; hierdurch wird für die räumliche Steuerung der Windenergienutzung das Instrument der Konzentrationsplanung ausgeschlossen. § 245e BauGB normiert aber Übergangsregelungen, nach denen bestehende Flächennutzungspläne ihre bisherige Steuerungswirkung in einem Übergangszeitraum nicht verlieren. (siehe dazu auch Hinweise zur sog. „isolierten Positivplanung“ im Anschluss).

Vorgaben für Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz ist durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche als Windenergiegebiete auszuweisen. Die Länder haben die Flächenbeitragswerte durch die Ausweisung sog. Windenergiegebiete (§ 2 Nr. 1 WindBG) zu erfüllen, können hierfür zwischen Raumordnungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen wählen und die Flächenbeitragswerte weiter in Teilflächenziele ausdifferenzieren.

Der Umsetzung der Vorgaben des WindBG in Rheinland-Pfalz dient das am 23. März 2024 in Kraft getretene Landeswindenergiegebietegesetz (LWindGG) sowie dessen Fortschreibung.

Nach § 1 LWindGG sind in Rheinland-Pfalz spätestens bis zum 31. Dezember 2027 mindestens 1,4 v. H. der Landesfläche und spätestens bis zum 31. Dezember 2030, zwei Jahre vor dem gemäß Bundesvorgaben vorgesehenen Zeitpunkt, mindestens 2,2 v. H. der Landesfläche für die Nutzung der Windenergie auszuweisen. Adressaten des LWindGG sind die Träger der Regionalplanung.

Vorgaben für die Planungsregion Trier

Mit der Fortschreibung des Landeswindenergiegebietegesetzes (LWindGG) wird die Planungsregion Trier verpflichtet, 2,45 v.H. ihrer Fläche für die Windkraft bereitzustellen.

Planungsmöglichkeiten der Kommunen nach dem geänderten Windenenergieplanungsrecht

Unabhängig vom Erreichen der Flächenziele nach den zuvor erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften bleibt es den jeweiligen Planungsträgern weiterhin unbenommen, (weitere) Flächen für die Windenergie auszuweisen. § 245e BauGB normiert hierbei Übergangsregelungen und Vorgaben, nach denen bestehende Flächennutzungspläne ihre bisherige Steuerungswirkung in einem Übergangszeitraum nicht verlieren, selbst wenn die Gemeinde Ergänzungsflächen plant (siehe dazu auch Hinweise zur sog. „isolierten Positivplanung“ im Anschluss).

1. sog. „isolierte Positivplanung“

Es handelt sich um eine spezielle Form der Positivplanung, bei der zusätzliche Flächen für die Windenergie ausgewiesen und bereitgestellt werden können, ohne die Grundzüge eines bestehenden Planes zu verändern. Bestehende Planungen mit Planvorbehalt nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB behalten dann für den gesetzlich festgelegten Zeitraum ihre Ausschlusswirkung.

Auszüge aus dem Informationspapier der Energieagentur Rheinland-Pfalz:

Den Kommunen steht es frei, an ihrer abgeschlossenen Konzentrationsplanung festzuhalten. Auch in diesem Fall können die ausgewiesenen Sonderflächen eine Abwägungsgrundlage für die Windenergiegebiete der Regionalplanung darstellen und insoweit mittelbar einer Erfüllung der regionalen Teilflächenziele dienen. Des Weiteren können sich Kommunen für den Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027 dem Instrument der „isolierten Positivplanung" bedienen und so gezielt Flächen für die Windenergienutzung ausweisen. Der planerische Vorteil dabei ist, dass die Abwägung der Planänderung auf die Belange beschränkt werden kann, die durch die Darstellung bzw. Festlegung der zusätzlichen Flächen berührt ist. Damit können gezielt Flächen für die Windenergie ausgewählt und planerisch gesichert werden, ohne das gesamte Planungskonzept der Konzentrationsplanung überarbeiten zu müssen. Voraussetzung für eine isolierte Positivplanung ist, dass die Grundzüge der ursprünglichen Planung erhalten bleiben. Dies ist der Fall, wenn Flächen im Umfang von nicht mehr als 25 Prozent der bislang festgelegten Flächen zusätzlich dargestellt werden.

Eine zusätzliche Ausweisung mit mehr als 25 Prozent ist möglich. Dann gilt aber nicht die gesetzliche Regelvermutung, sondern es erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob die Grundzüge der Planung berührt werden.

2. (reine) Positivplanung

Im Zuge dieses Planungsinstrumentes können positiv Flächen für die Windenergie bereitgestellt werden. Die Flächenausweisung bewirkt nicht wie nach dem vorherigen Planrecht möglich eine Ausschlusswirkung für den verbleibenden Planungsraum. Die Ausweisung von Windenergiegebieten erfolgt nach den für die jeweiligen Planungsebenen geltenden Vorschriften für Gebietsausweisungen (vgl. § 249 Abs. 6 BauGB).

3. Beschleunigungsgebiete

Nach § 249c BauGB, der mit im August 2025 in das BauGB aufgenommen wurde, sind die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Windenergiegebiete grundsätzlich als sog. Beschleunigungsgebiete darzustellen. Bei der Festlegung der Gebiete als Beschleunigungsgebiete müssen Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen (z.B. zum Schutz von Vögeln und Fledermäusen) festgelegt werden, wie sie z.B. in Anlage 3 des BauGB beschrieben werden. Landesgesetze können bestimmen, dass Gemeinden zusätzliche Gebiete als Beschleunigungsgebiete ausweisen dürfen, sobald die Flächenbeitragsziele erreicht sind.

Information zu vorliegenden Anträgen auf Planung bzw. Planergänzung der bestehenden rechtsverbindlichen Windenergieplanung der Verbandsgemeinde

Der Verbandsgemeinderat wurde dazu unterrichtet, dass der Verwaltung seit Inkraftsetzung der Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, zuletzt der Änderung zur Implementierung der sog. Rotor-out-Regelung vom 26. Januar 2024 zahlreiche Anfragen von Projektentwicklern und der verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden zur Windenergienutzung vorliegen. Diese beziehen sich teils auf die bereits rechtsverbindlich ausgewiesenen Windenergieflächen, jedoch auch auf die Ausweisung neuer Windenergiestandorte und auf die Ergänzung bestehender Windenergieflächen.

Projekte mit nach Einschätzung der Verwaltung bereits konkreteren Vorstellungen zur Planergänzung bestehen bei den nachfolgend aufgeführten Anfragen bzw. konkreten Anträgen:

1.

Antrag der Windenergie Sammethöhe Planungsgesellschaft mbH, Twist vom 12.01.2026 für Flächen auf den Gemarkungen Niederöfflingen und Oberscheidweiler

Die Windenergie Sammethöhe Planungsgesellschaft mbH, Twist hat am 12.01.2026 eine Ergänzung des bestehenden Vorranggebietes Windenergie H in einem Gesamtumfang von ca. 20 ha auf den Gemarkungen Niederöfflingen und Oberscheidweiler auf 3 Teilflächen beantragt. Die „Planung“ betrifft lt. überschläglicher Prüfung die weichen Tabukriterien mittlere jährliche Windgeschwindigkeit (5,6 m/s in 100 m über Grund) und den Ortslagenabstand zu Wohn- und Mischbauflächen von 1.000 m gemäß der rechtsverbindlichen Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

2.

Anfrage der Galileo Neue Energie GmbH, München sowie Antrag der Ortsgemeinde Oberöfflingen lt. Gemeinderatsbeschluss vom 10.09.2025 für Flächen auf den Gemarkungen Oberöfflingen und Gipperath

Die Galileo Neue Energie GmbH, München plant die Ergänzung der bestehenden

Windenergieplanung durch einen neuen Windenergiestandort auf den Gemarkungen Oberöfflingen und Gemarkung Gipperath in einem Gesamtumfang von ca. 293 ha und damit voraussichtlich über den planerischen Möglichkeiten einer sog. isolierten Positivplanung auf einer mehr oder weniger zusammenhängenden Fläche.

Die „Planung“ betrifft lt. überschläglicher Prüfung ebenfalls mehrere Tabukriterien der rechtsverbindlichen Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.

Die Galileo Neue Energie GmbH, München hat die Planungen nach dem Rücktritt von Gemeinderat und Ortsbürgermeister in Oberöfflingen im Herbst 2025 ruhend gestellt.

Ein Votum des Gemeinderates Gipperath liegt bis zur Zeit nicht vor. Der Ortsgemeinderat Oberöfflingen hat in seiner Sitzung am 04.03.2026 den Grundsatzbeschluss für die beantragte isolierte Positivplanung aufgehoben.

Die derzeit rechtsverbindliche Windenergieplanung der Verbandsgemeinde ist auf der Internetseite der Verbandsgemeinde zugänglich. Eine Verortung der bereits rechtsverbindlich ausgewiesenen Vorranggebiete/Sonderbauflächen für die Windenergie ergibt sich aus der Anlage.

Unterrichtung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Bauen und Energie in der gemeinsamen Sitzung am 03.02.2026

In der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Bauen und Energie am 03.02.2026 wurden die beiden Ausschüsse zu der Thematik allgemein sowie zu den vorliegenden Anträgen auf Planung bzw. Planergänzung der bestehenden rechtsverbindlichen Windenergieplanung der Verbandsgemeinde unterrichtet. Im Anschluss an die gemeinsame Sitzung haben die Ausschüsse die Angelegenheit zur weiteren Beratung an die Fraktionen verwiesen.

Die Fraktionen wurden gebeten, ihre Beratungsergebnisse bzw. Beschlussempfehlungen in der danach anstehenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mitzuteilen.

Ergebnisse und Empfehlungen des Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung am 23.02.2026

Der Haupt- und Finanzausschuss hat nach Kenntnisnahme der Beratungsergebnisse und der Empfehlungen der Fraktionen folgende Empfehlung für den Verbandsgemeinderat abgegeben:

1.

Gegenüber der aktuellen Windkraftplanung in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land soll lediglich im Rahmen der isolierten Positivplanung an bereits bestehenden Konzentrationsflächen eine Nachverdichtung möglich sein.

Die Nachverdichtung muss in einem Umkreis von 600 m zu bestehenden Windenergieanlagen erfolgen.

2.

Ein Abweichen von den bestehenden „weichen Tabukriterien“ soll im Einzelfall möglich sein.

3.

Grundsätzlich soll weiterhin ein Mindestabstand zu Siedlungsflächen von 1.000 m eingehalten werden. Lediglich bei eigener Betroffenheit einer Gemeinde soll eine Reduzierung des Mindestabstands auf bis zu 900 m möglich sein.

4.

Die Gremien der Verbandsgemeinde sind im Frühjahr 2027 über den aktuellen Stand der Entwicklungen zu informieren.

Der Verbandsgemeinderat fasste nach Kenntnisnahme der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses sowie der Fraktionen folgenden Grundsatzbeschluss zum Umgang mit vorliegenden und künftigen Anträgen auf Ergänzung der rechtsverbindlichen Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land (Stand 1.2026):

1.

Gegenüber der aktuellen Windkraftplanung in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land soll lediglich im Rahmen der isolierten Positivplanung an bereits bestehenden Konzentrationsflächen eine Nachverdichtung möglich sein.

Die Nachverdichtung muss in einem Umkreis von 600 m zu bestehenden Windenergieanlagen erfolgen.

2.

Ein Abweichen von den bestehenden „weichen Tabukriterien“ soll im Einzelfall möglich sein.

3.

Grundsätzlich soll weiterhin ein Mindestabstand zu Siedlungsflächen von 1.000 m eingehalten werden. Lediglich bei eigener Betroffenheit einer Gemeinde soll eine Reduzierung des Mindestabstands auf bis zu 900 m möglich sein.

4.

Die Gremien der Verbandsgemeinde sind im Frühjahr 2027 über den aktuellen Stand der Entwicklungen zu informieren.

Mit etwaigen konkreten Anträgen auf Planergänzung wird sich der Verbandsgemeinderat frühestens in der kommenden Sitzung befassen.

5. Erneuerbare Energien im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land;

Ausweisung von Flächen für Agri-Photovoltaik-Anlagen

-Information

Im Zusammenhang mit dem Erlass eines Steuerungsrahmens für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen (FF-PVA) hatte der VG-Rat im März 2022 beschlossen, maximal 2 v.H. der landwirtschaftlichen Nutzflächen des Verbandsgemeindegebietes = 320 ha für die FF-PVA bereitzustellen. Das seitens des VG-Rates beschlossene Kontingent ist zwischenzeitlich mit bestehenden PV-Anlagen, mit Projekten, die Planrecht besitzen und mit Projekten, die sich in der Planaufstellung (Bauleitplanverfahren) befinden, erreicht. Dabei wird vorausgesetzt, dass die noch laufenden Bauleitplanverfahren erfolgreich abgeschlossen werden können. Seit erkennbar ist, dass das im Zuge des Steuerungsrahmens für großflächige Freiflächen-Photovoltaikanlagen bereitgestellte Kontingent für die FF-PVA erschöpft ist, ist festzustellen, dass die Projektierer bzw. die Gemeinden zunehmend auf das Segment der sog. „Agri-PV“ ausweichen und nach Bauleitplanung für Agri-PV-Anlagen nachfragen. Agri-PV-Anlagen haben das Ziel, im Sinne einer Mehrfachnutzung neben der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Fläche, diese der Energieproduktion zur Verfügung zu stellen ohne erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Agrarstruktur. Aufgrund der Mehrfachnutzung der Fläche - mind. 85 % der Fläche ist weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen - wird dieser Konflikt weitestgehend aufgelöst. Zur Gewährleistung der landwirtschaftlichen Hauptnutzung darf bei den Agri-PV-Anlagen gem. DIN SPEC 91434 maximal 10-15 % der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche durch technische Aufbauten verloren gehen.

Regelungen des Steuerungsrahmens für großflächige PVA der VG Wittlich-Land zu Agri-PV-Anlagen, vgl. Kapitel 5 des Steuerungsrahmens:

Der Steuerungsrahmen für großflächige PVA der VG Wittlich-Land enthält in seiner aktuellsten Fassung lt. Beschlussfassung des VG-Rates vom 6.3.2024 die Bestimmung, dass dieser für nicht der gesetzlichen Privilegierung unterliegende Agri-PV-Anlagen nicht allgemein anzuwenden ist. Die Entscheidung, ob für Agri-PV-Anlagen Bauleitplanung betrieben wird, soll der auf den Einzelfall bezogenen Entscheidung des VG-Rates vorbehalten bleiben. Der VG-Rat soll demnach im einzelnen Falle ebenfalls dazu entscheiden, ob eine (ggfls. teilweise) Anrechnung auf die festgelegte Gesamtobergrenze oder die Obergrenze je Gemarkung erfolgt. Die weitergehende landwirtschaftliche Nutzung soll bei derartigen Anlagen jedoch nachgewiesen werden. Da der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zum Segment der Agri-PV mehrere Vorhaben bekannt sind und auch ein konkreter Antrag der Ortsgemeinde Schwarzenborn im Gesamtumfange von ca. 11,79 ha vorliegt, sind weitere Entscheidungen zum Umgang mit Agri-PV erforderlich.

Privilegierungsregelungen des BauGB im Bereich der Photovoltaik, vgl. auch Kapitel 4 des Steuerungsrahmens:

Agri-PVA können zwischenzeitlich größenlimitiert als besondere PVA gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 9 BauGB privilegiert sein.

Ebenfalls sind Photovoltaikanlagen an Autobahnen und Schienenwegen zwischenzeitlich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB in definiertem Abstand zu den Trassen dieser Verkehrsanlagen privilegiert. Die genannten Privilegierungstatbestände hatte der Gesetzgeber erst im Jahre 2023 und damit nach der Beschlussfassung des VG-Rates zur festgelegten Obergrenze des Steuerungsrahmens für FF-PVA in das BauGB eingeführt. In der Folge besteht für die privilegierten Anlagen kein Erfordernis einer Bauleitplanung. Die privilegierten PVA entziehen sich damit grundsätzlich der Steuerung durch die Träger der Bauleitplanung. Der Rat wird zu den überschläglich ermittelten Potentialflächen innerhalb des VG-Gebietes Wittlich-Land für privilegierte Photovoltaikanlagen an Autobahnen und Schienenwegen auf landwirtschaftlichen Flächen sowie zu dem der Verwaltung bekannten Antrags- und Genehmigungsstand in diesem Segment unterrichtet. Die überschläglich ermittelten Potentialflächen innerhalb des VG-Gebietes Wittlich-Land für privilegierte Photovoltaikanlagen an Autobahnen und Schienenwegen auf landwirtschaftlichen Flächen betragen ca. 950 ha.

Beteiligung der Landwirtschaftskammer und des Bauern- und Winzerverbandes:

Wie im Zuge der Erarbeitung des Steuerungsrahmens für großflächige FF-PVA hat die Verwaltung die landwirtschaftlichen Berufsverbände zu dem Segment der nun verstärkt nachgefragten Agri-PVA beteiligt und angehört. So fand am 25.08.2025 in der Verbandsgemeindeverwaltung in Wittlich eine Erörterung mit Vertretern Landwirtschaftskammer sowie mit Vertretern des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.V., Kreisverband Bernkastel-Wittlich statt. Im Ergebnis sprachen sich die Vertreter der Landwirtschaftskammer und des Bauern- und Winzerverbandes gegenüber der Inanspruchnahme von weiteren landwirtschaftlichen Nutzflächen über den Steuerungsrahmen der VG Wittlich-Land hinaus kritisch aus. Ein vermeidbarer Flächenverbrauch zulasten der landwirtschaftlichen Betriebe sei der örtlichen Landwirtschaft im hiesigen Planungsraum nicht zuzumuten. Es wurde darum gebeten, die Angelegenheit in den Vertretungen der Landwirtschaft zu diskutieren und von dort möglichst einen fachlichen Vorschlag zu formulieren, wie den Belangen der hiesigen Landwirtschaft auch beim Thema Agri-PV am sinnvollsten Rechnung getragen werden könne.

Die Verbandsgemeinde beabsichtige analog der Verfahrensweise zur Festlegung des damaligen Steuerungsrahmens für Freiflächen PV-Anlagen, die Belange der hiesigen Landwirtschaft in die Beratungen und Entscheidungen zur Agri-PV einfließen lassen.

Stellungnahme des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.V., Kreisverband Bernkastel-Wittlich vom 02.12.2025:

Zitatanfang:

„….im Folgenden teile ich Ihnen gerne die Beschlussfassung des Kreisvorstandes zur geplanten Ausweisung von Flächen für Agri-PV-Anlagen mit:

Im Kreisvorstand des Bauern- und Winzerverbandes Bernkastel-Wittlich haben wir uns intensiv mit der aktuellen Ausgangslage befasst. In der Verbandsgemeinde Wittlich-Land sind sowohl die bisherigen 2 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche für Photovoltaik vollständig verplant als auch weitere Vorhaben entlang von Autobahn und Bahnstrecke angekündigt. Zusätzlich liegen Bauvoranfragen für Agri-PV aus mehreren Ortsgemeinden vor. Dieser enorme Verlust landwirtschaftlicher Flächen in der Verbandsgemeinde stellt unsere familiengeführten, produktiv wirtschaftenden Betriebe vor erhebliche Herausforderungen.

Vor diesem Hintergrund möchten wir Ihnen unsere Position folgendermaßen darlegen:

  1. Der Bauern- und Winzerverband kann keine eigenen Kriterien für Agri-PV-Flächen benennen.
    Eine solche aktive Mitwirkung könnte den Eindruck erwecken, der Berufsstand unterstütze den Verlust landwirtschaftlicher Produktionsfläche oder trage selbst zu einer Freigabe dieser Flächen bei. Dies möchten wir – auch im Interesse einer klaren Kommunikation gegenüber unseren Mitgliedsbetrieben – vermeiden.
  2. Wir erkennen an, dass es Einzelfälle gibt, in denen Kommunen, Projektentwickler und Landwirte ausdrücklich gemeinsame Projekte verfolgen.
    Der Verband möchte hier keine unnötigen Hürden aufbauen, jedoch auch keine planerische Vorarbeit leisten, die in der Verantwortung der Kommunen liegt.
  3. Eine fachlich belastbare Kriterienentwicklung erfordert ein professionelles Planungsbüro.
    Sobald ein von Ihnen beauftragtes Büro einen qualifizierten Entwurf vorlegt, stehen wir gerne bereit, diesen konstruktiv, kritisch und faktenbasiert zu begleiten. Erst auf Grundlage einer solchen fachlichen Vorlage können wir eine fundierte Stellungnahme abgeben und Hinweise zur Verbesserung einbringen.

Diese Vorgehensweise dient der Transparenz, vermeidet Missverständnisse und schützt die Landwirtschaft vor pauschalen Flächenverlusten. Gleichzeitig ermöglicht sie eine sachorientierte und lösungsorientierte Zusammenarbeit dort, wo – im Einzelfall – ausdrücklich gemeinsame Projekte gewünscht sind…..“ Zitatende.

Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 22.01.2026:

Zitatanfang:

….wie telefonisch besprochen, haben wir seitens der LWK folgende Grundsatzpositionen zum Thema Agri-PV zusammengefasst, die wir Ihnen gerne darlegen möchten:

1.

Die Gestaltung und Planung einer Agri-PV muss sich am aktuellen Stand der Technik orientieren. Dabei sind die Vorgaben der DIN SPEC 91434 einzuhalten und in den Bauleitplänen festzusetzen.

2.

Die LWK sieht einen pauschalen Kriterienkatalog anhand natürlicher Standortvoraussetzungen wie z. B. Bodengüte zur Auswahl von Flächen für Agri-PVanlagen als nicht zielführend an. Eine Standortauswahl hat anhand landwirtschaftlicher Kriterien (z.B. Bewirtschaftungsstruktur, Geländebeschaffenheit und Maschineneinsatz, betriebliche Ausrichtung) zu erfolgen und kann nur gemeinsam mit den jeweiligen Betrieben erfolgen. Kein maßgebliches Kriterium zur Ausweisung einer Agri-PV-Fläche kann die Flächenverfügbarkeit für eine Kommune oder eines Projektierers sein.

3.

Die Konzeption der Anlagen hat in Zusammenarbeit mit der örtlichen Landwirtschaft zu erfolgen. Das Anlagendesign ist entsprechend den Anforderungen der beteiligten Betriebe zu planen.

4.

Die landwirtschaftliche Nutzung der Fläche muss unter Berücksichtigung der Anforderungen der DIN SPEC 91434 sowie des EEG in Verantwortung des landwirtschaftlichen Betriebes durchgeführt werden.

Wir sehen weniger den Fokus auf die Flächensuche/ - Kulisse, als auf den landwirtschaftlichen Betrieb, der die Voraussetzungen erfüllen muss, um eine Agri-PVanlage zu bedienen. Aufgrund dessen sehen wir die Erfüllung der entsprechenden DIN als das zentrale Instrument der Planung einer Agri-PVanlage“ Zitatende:

Unterrichtung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Bauen und Energie in der gemeinsamen Sitzung am 03.02.2026

In der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Bauen und Energie am 03.02.2026 wurden die beiden Ausschüsse zu der Thematik allgemein sowie zu vorliegenden konkreten Anträgen auf Bauleitplanung für Agri-PV unterrichtet. Im Anschluss an die gemeinsame Sitzung haben die Ausschüsse die Angelegenheit zur weiteren Beratung an die Fraktionen verwiesen. Die Fraktionen wurden gebeten, ihre Beratungsergebnisse bzw. Beschlussempfehlungen in der danach anstehenden Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses mitzuteilen.

Ergebnisse und Empfehlungen des Haupt- und Finanzausschusses in der Sitzung am 23.02.2026

Der Haupt- und Finanzausschuss hat nach Kenntnisnahme der Beratungsergebnisse und der Empfehlungen der Fraktionen empfohlen, den Tagesordnungspunkt zu vertagen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Bauen und Energie zu verweisen. Zu einer gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bauen und Energie sollen gemäß der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses Interessenvertreter der Landwirtschaft, die Energieagentur Rheinland-Pfalz und der Projektierer (Arteus energy GmbH) des beantragten Agri-PV-Projektes in der Ortsgemeinde Schwarzenborn eingeladen werden. In der Sitzung soll u. a. vorgetragen werden, wie Agri-PV mit Blick auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung aber auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht funktionieren kann.

Der Verbandsgemeinderat hat die Empfehlungen des Haupt- und Finanzausschusses und der Fraktionen zur Kenntnis genommen. Vor einer weiteren Befassung des Verbandsgemeinderates ist das vom Haupt- und Finanzausschuss vorgeschlagene ergänzende Verfahren durchzuführen.

6. 26. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Darstellung weiterer gewerblicher Bauflächen zur Erweiterung des Gewerbegebietes in Landscheid

a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 2 BauGB (Planoffenlage) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)

b) Beschluss der endgültigen Planfassung

Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 27. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 26.03.2025 durchgeführt wurden. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.05.2025 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes informiert. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 19.05.2025 bis 27.06.2025. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Stellungnahmen zur Entwurfsplanung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist vorgebracht werden können, wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe vom 16.05.2025, hingewiesen. Der Verbandsgemeinderat wurde zu den im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Öffentlichkeit und Nachbargemeinden) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und kommentiert.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte den Handlungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen nahm der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis.

Berücksichtigung der zuvor durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen:

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses im Verbandsgemeinderat am 26.03.2025 diskutiert und behan-

delt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen / Stellungnahmen wurden in der Ent-

wurfsfassung des Flächennutzungsplanes zur Offenlage berücksichtigt. Auf die Zusammenstellung/Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 26.03.2025 wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die gefassten Beschlüsse im Rahmen der jetzt durchzuführenden Gesamtabwägung erneut zu bestätigen, soweit sich aus der Beschlussfassung zu der Beteiligung nach § 3 II, 4 II BauGB nicht Änderungen ergeben. Die Zusammenstellung/Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 26.03.2025 hat dem Verbandsgemeinderat mit der Sitzungseinladung vorgelegen.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den sich aus der Beschlussfassung zu a) ergebenden Entwurf der 27. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von gewerblichen Bauflächen auf der Gemarkung Burg/Salm

bestehend aus

1.

Planurkunde mit Legende

2.

Begründung, städtebaulicher Teil und

3.

Umweltbericht

als endgültige Planfassung anzuerkennen.

7. 42. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Binsfeld, Flur 6

a)

Information

b)

Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

c)

Entwurfsanerkennung

d)

Abschluss eines städtebaulichen Vertrages

Ein privater Investor beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage westlich des Siedlungskörpers der Ortgemeinde Binsfeld im Anschluss an die Dudeldorfer Straße im Umfang von ca. 1,5 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Prüfergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme ist festzuhalten, dass gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Binsfeld, Flur 6, Flurstück 42 keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Gegen die weiteren Planungen bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die in der LPS angeführten Punkte beachtet und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier, der Unteren Naturschutzbehörde sowie der Bundeswehr beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend dem der Niederschrift beigefügten Lageplan abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 1,5 ha befindet sich auf der Gemarkung Binsfeld, Flur 6, Flurstück 42. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und gewerbliche Bauflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar.

Der Verbandsgemeinderat beschloss des Weiteren auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft und gewerbliche Bauflächen in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Binsfeld erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Binsfeld, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (Fa. Neises, 54518 Binsfeld) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

8. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Karl, Flur 16 und 18

a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 2 BauGB (Planoffenlage) und § 2 abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)

b) Beschluss der endgültigen Planfassung

Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf Gemarkung Karl, Flur 16 und 18 auf Grundlage des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 25.06.2025 durchgeführt wurden. Die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 09.07.2025 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes informiert. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 14.07.2025 bis 15.08.2025. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Stellungnahmen zur Entwurfsplanung während der Dauer der Veröffentlichungsfrist vorgebracht werden können, wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe vom 11.07.2025, hingewiesen. Der Verbandsgemeinderat wurde zu den im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Öffentlichkeit und Nachbargemeinden) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und kommentiert.

Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte den Handlungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses im Verbandsgemeinderat am 25.06.2025 diskutiert und behan-delt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen / Stellungnahmen wurden in der Ent-

wurfsfassung des Flächennutzungsplanes zur Offenlage berücksichtigt. Auf die Zusammenstellung/Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 25.06.2025 wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die gefassten Beschlüsse im Rahmen der jetzt durchzuführenden Gesamtabwägung erneut zu bestätigen. Die Zusammenstellung/Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 25.06.2025 hat dem Verbandsgemeinderat mit der Sitzungseinladung vorgelegen. Weiter ist diese dem Sitzungsprotokoll erneut als Anlage beigefügt.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Entwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Karl, Flur 16 und 18

bestehend aus

1. Planurkunde mit Legende,

2. städtebauliche Begründung und

3. Umweltbericht

als endgültige Planfassung anzuerkennen.

9. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land in Zusammenhang mit der Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich „Laufelder Weg – Auf der Heide“ der Ortsgemeinde Pantenburg

a)

Information

b)

Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

c)

Entwurfsanerkennung

Die Ortsgemeinde Pantenburg beabsichtigt, im Bereich „Laufelder Weg – Auf der Heide“ Wohnbauflächen auszuweisen. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan in diesem Bereich gemischte Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dar. Der Gemeinderat Pantenburg hat daher am 11.06.2025 die Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes bei der Verbandsgemeinde Wittlich-Land beantragt. Zur Schaffung der Voraussetzungen für die beabsichtigte Ausweisung des Wohngebietes ist der Flächennutzungsplan im Zuge eines sog. „Eigentausches“ fortzuschreiben.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung „Laufelder Weg – Auf der Heide“, wie von der Ortsgemeinde Pantenburg am 11.06.2025 beantragt, einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend dem der Niederschrift beigefügten Lageplan einzuleiten. Das vorgesehene Plangebiet befindet sich auf der Gemarkung Pantenburg, Flur 2, Flurstücke 84/36 (tlw.), 153/13 (tlw.), 158/1 (tlw.), 161/3, 164/16 (tlw.) und 164/18.

Der Verbandsgemeinderat hat des Weiteren auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Mischgebietsflächen und Flächen für die Landwirtschaft in Wohnbauflächen. Gleichzeitig sollen bisher in der Gemarkung Pantenburg dargestellte Wohnbauflächen und Mischgebietsflächen in Flächen für die Landwirtschaft umgewandelt werden („Eigentausch“). Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Pantenburg erfolgen (Parallelverfahren).

10. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land in Zusammenhang mit der Ausweisung von Wohnbauflächen im Bereich „Ober dem Hostern“ der Ortsgemeinde Eckfeld

a)

Information

b)

Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gem. § 2 Abs. 1 BauGB

c)

Entwurfsanerkennung

Die Ortsgemeinde Eckfeld beabsichtigt, im Bereich „Ober dem Hosterns“ Wohnbauflächen auszuweisen. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan in diesem Bereich Flächen für die Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dar. Der Gemeinderat Eckfeld hat daher am 16.12.2025 die Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes bei der Verbandsgemeinde Wittlich-Land beantragt. Zur Schaffung der Voraussetzungen für die beabsichtigte Ausweisung des Wohngebietes ist der Flächennutzungsplan im Zuge eines sog. „Fremdtausches“ in einem Flächenumfang von ca. 1,0 ha fortzuschreiben. In seiner Sitzung am 12.07.2021 beschloss der Gemeinderat Laufeld, im Rahmen dieses „Fremdtausches“ Wohnbauflächen im Gesamtumfang von ca. 1,0 ha abzugeben und der Ortsgemeinde Eckfeld, die einen Eigentausch nicht durchführen kann, zur Verfügung zu stellen. Bei der bereitgestellten Fläche handelt es sich um die im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbauentwicklungsfläche 10-01 „Lieserstraße“.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung „Ober dem Hosterns“, wie von der Ortsgemeinde Eckfeld am 16.12.2025 beantragt, im Gesamtumfang von ca. 1,0 ha einzuleiten.

Des Weiteren beschloss der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land dargestellten Wohnbauflächen und Flächen für die Landwirtschaft im Zuge eines sogenannten „Fremdtausches“ in den Ortsgemeinden Eckfeld und Laufeld. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Eckfeld erfolgen (Parallelverfahren).

11. Umsetzung Sondervermögen

Am 29.01.2026 wurde das Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Rheinland-Pfalz-Plan für Bildung, Klima und Infrastruktur“ (LGRP-Plan) im Landtag beschlossen. Das Sondervermögen wird demnach in eine Förderlinie Land (1,93828 Mrd. EUR) sowie in eine Förderlinie Kommunen (2,90742 Mrd. EUR) unterteilt, wobei die Förderlinie Kommunen durch Landesmittel um weitere 600 Mio. EUR auf insgesamt 3,50742 Mrd. EUR aufgestockt wird. Die Mittel in der Förderlinie Kommunen werden zu 90 % nach Einwohnerzahl sowie zu 10 % nach Finanzschwäche zwischen kreisfreien Städten und Landkreisen in Form sog. Regionalbudgets aufgeteilt. Auf den Landkreis Bernkastel-Wittlich entfällt ein Regionalbudget in Höhe von 97.123.895 EUR. Entsprechend der gemeinsamen Erklärung der Landesregierung Rheinland-Pfalz und der Kommunalen Spitzenverbände zur Umsetzung des Sondervermögens erfolgt die Verteilung des Regionalbudgets innerhalb des Landkreises zu 1/3 zu Gunsten des Landkreises und zu 2/3 auf den kreisangehörigen Raum. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben jeweils Konzepte für die Verwendung der Regionalbudgets (regionale Umsetzungskonzepte) zu erstellen. Das Umsetzungskonzept im Landkreis Bernkastel-Wittlich ist noch durch die Kreisgremien zu beschließen. Entsprechend dem Entwurf des Umsetzungskonzeptes des Landkreises Bernkastel-Wittlich sollen die auf den kreisangehörigen Raum entfallenden 2/3 auf Grundlage der Einwohnerzahlen auf die hauptamtlich geführten kreisangehörigen Kommunen aufgeteilt werden. Dementsprechend erhält die Verbandsgemeinde Wittlich-Land aus dem Sondervermögen 17.634.560 EUR. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um einen Richtwert handelt, der zumindest im geringen Umfang noch angepasst werden kann. Das Sondervermögen ist nach dem LGRP-Plan für Investitionsvorhaben, insbesondere in den Bereichen Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung und Digitalisierung zu verwenden. Die Aufzählung ist beispielhaft und kann daher entsprechend den bestehenden Bedürfnissen erweitert werden. Jede geförderte Investitionsmaßnahme muss grundsätzlich ein Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 EUR aufweisen. Die Investitionsmaßnahmen können durch Vollfinanzierung (100 %), Kofinanzierung oder Kombifinanzierung erfolgen. Eine zulässige Kofinanzierung liegt vor, wenn EU, Bund oder sonstige Dritte die Maßnahme ebenfalls fördern. Nicht möglich ist dagegen die Kofinanzierung bei Förderprogrammen des Landes. Kombiförderung meint die Förderung voneinander abgrenzbarer und eigenständiger Maßnahmen, die allerdings einem einheitlichen Investitionsziel dienen. Es ist zulässig, dass in diesen Fällen sich das Sondervermögen auf die Förderung eigenständiger Maßnahmen beschränkt, während die weiteren Maßnahmen aus anderen Förderprogrammen unterstützt werden können. Für Anträge der kreisangehörigen kommunalen Gebietskörperschaften ist die Bestätigung des Landkreises erforderlich, dass die konkrete Maßnahme dem Grunde und der Höhe nach mit dem regionalen Umsetzungskonzept übereinstimmt. Vom Erfordernis der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme sowie der zuständigen Landesplanungsbehörde wird im Rahmen des Zuwendungsverfahrens nach dem LGRP-Plan abgesehen. Investitionskredite, die zur Finanzierung von Maßnahmen benötigt werden, gelten nach der Gemeindeordnung in der Haushaltssatzung als festgesetzt und genehmigt, soweit die Gesamtsumme der Fördermittel und sonstiger Finanzierungsbeiträge Dritter mindestens 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben beträgt. Dies soll zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen. Lediglich bei Baumaßnahmen die mit einer vorgesehenen Zuwendung von Bund und Land die Wertgrenze von 8 Mio. EUR übersteigen, hat eine Beteiligung der fachlich zuständigen technischen staatlichen Verwaltung zu erfolgen. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird sich zeitnah mit der Eruierung geeigneter Investitionsmaßnahmen befassen und den Verbandsgemeinderat entsprechend informieren.

Der Verbandsgemeinderat hat den Konzeptentwurf zur Umsetzung des Infrastruktursondervermögens im Landkreis Bernkastel-Wittlich zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wurde beauftragt geeignete Investitionsmaßnahmen zu eruieren und diese dem Verbandsgemeinderat zur Beratung vorzulegen.

12. Neuentwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen (Turboflächen) Rheinland-Pfalz;

Osann-Monzel / Platten

Im Rahmen eines ressortübergreifenden Vorhabens „Turboflächen-Projekt“ des Ministeriums des Innern und für Sport (MdI), des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität (MKUEM) sollen in den kommenden Jahren Kommunen gezielt bei der zügigen Entwicklung von Gewerbeflächen unterstützt werden. Das Land beabsichtigt mit dem Projekt Verfahren zu beschleunigen und Planungssicherheit zu schaffen, ohne in die kommunale Planungshoheit einzugreifen. Dabei ist vorgesehen, Flächen in einer Größenordnung zu entwickeln und vorzuhalten, die eine landesweite Bedeutung aufweisen und auch für international tätige Unternehmen attraktiv erscheinen. Im Zuge einer vorbereitenden Studie zur Gewerbe- und Industrieflächenstrategie Rheinland-Pfalz wurden landesweit 13 Standorte mit insgesamt rund 22 potentiellen Flächen identifiziert, die räumlich über das ganze Land verteilt sind; hierzu zählt auch eine Potentialfläche am Standort Osann-Monzel/ Platten. Bereits das „Standortkonzept Gewerbe- und Industriegebietsentwicklung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land“ vom Januar 2020 sowie die Potenzialanalyse „Industrie- und Gewerbeflächen im Eifelkreis Bitburg-Prüm und im Landkreis Bernkastel-Wittlich“ vom Juli 2023 hatte ein entsprechendes Gewerbeflächenpotential an diesem Standort aufgezeigt. In einem ersten Schritt des Turboflächen-Projekts sollen Machbarkeitsstudien darüber aufklären, ob eine Entwicklung der Potentialflächen realistisch ist, welche Hürden zu erwarten sind oder ob die Flächen sogar bereits in der Entwicklung stehen. Für den Standort „Osann-Monzel/ Platten“ wurde das Büro Sweco GmbH, Frankfurt, vom Land mit der Erstellung einer lokalen Machbarkeitsstudie beauftragt. Diese Studie ist zwischenzeitlich fertiggestellt und wurde kürzlich im Rahmen eines Ortstermins in Osann-Monzel durch Herrn Staatssekretär Daniel Stich offiziell überreicht. Das untersuchte Gebiet erstreckt sich vom nördlichen Ortsrand von Osann-Monzel (angrenzend an das vorhandene Gewerbegebiet) bis zur nördlich verlaufenden Bundesstraße B 50neu mit Nähe zur Autobahnanschlussstelle. Die Haupterkenntnisse und das Standortfazit der Machbarkeitsstudie sind nachstehend abgedruckt.

Haupterkenntnisse und Standortfazit

Die Machbarkeitsstudie zeigt, dass der Standort „Osann-Monzel/ Platten“ über ein deutliches und strategisch relevantes Potential für die Neuentwicklung von Gewerbe- und Industrieflächen verfügt. Der Standort befindet sich in einer infrastrukturell sehr gut angeschlossenen Lage (B 50 neu) mit Anschluss an das Autobahnnetz und schließt an das örtliche Gewerbegebiet von Osann-Monzel an. Das Landschaftsbild ist überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Vorbelastung besteht durch die längs zum Untersuchungsraum laufende L 53 sowie Freileitungen. Im Süden prägt das bestehende Gewerbegebiet das Landschaftsbild. Durch eine gestaffelte Körnigkeit (Aussage über Größe und Gliederung der städtebaulichen Einheiten) und die Ansiedlung von kleinteiligen Nutzungen in Ortsnähe führen zu einer geringen Auswirkung auf den Siedlungsraum oder auf bestehende Wohngebiete. Einer erhöhten verkehrlichen Belastung ist durch verkehrsplanerische Maßnahmen vorzubeugen. Dies ist bereits in allen vorbereitenden Maßnahmen zu berücksichtigen. Das bestehende Flächenpotential wird bereits konzeptionell auf Ebene der Verbandsgemeinde identifiziert. Eine Sicherung der Flächen im FNP der Verbandsgemeinde ist noch ausstehend. Dabei ist eine enge Absprache der Verbandsgemeinde und betroffener Ortsgemeinde erforderlich, um das bestehende Potential ganzheitlich zu heben. Weiterhin ist die Potentialfläche noch nicht im ROP als Gewerbefläche vorhanden, so dass weiterführende Abstimmungen und/oder die Einleitung von ergänzenden Verfahrensschritten durchzuführen sind. Für die identifizierten Flächenpotentiale für eine gewerbliche Nutzung von ca. 120 ha (inkl. Erweiterungsflächen) bestehen zum jetzigen Zeitpunkt geringe Restriktionen, deren abschließende Einschätzung, abhängig von einzelnen Trägern öffentlicher Belange, außerhalb der Machbarkeitsstudie erforderlich ist (u.a. umweltfachliche Untersuchung, Entwässerung, Abstände zu Freileitungen). Die Flächenpotentiale zeigen Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbeansiedlungen in allen Körnigkeitsstufen. Insbesondere der mittlere und nördliche Teil entlang der L 53 eignen sich für großflächige Ansiedlungen. Die verkehrliche Anbindung des Gebietes ist positiv zu bewerten, Teilflächen im Süden können voraussichtlich durch Erweiterung bestehender Infrastrukturen erschlossen werden. Für weiter nördlich gelegene Flächen werden eigene Knotenpunkte an der L 53 notwendig. Auf der Zeitachse bietet die Fläche ein mittel- bis langfristiges Entwicklungspotential, da sich die Planungen noch im Anfangsstadium befinden und für die Flächen noch keine weiterführenden Vorplanungen/ Vorbetrachtungen bestehen.

Die weitere, mögliche Entwicklung einer Potentialfläche wird in der Studie in drei Phasen aufgegliedert: Vorbereitungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen und Baumaßnahmen. Der Standort Osann-Monzel/ Platten befindet sich derzeit in der Phase der Vorbereitungsmaßnahmen. Kurzfristige Maßnahmen in dieser Phase könnten lt. Studie die planungsrechtliche Sicherung der Flächen (Abstimmung mit der Regionalplanung zwecks Aufnahme der Fläche in den ROP oder Vorbereitung eines Zielabweichungsverfahrens) sein sowie im Weiteren ggf. die Schaffung einer Organisationsstruktur (z.B. Zweckverband) als Trägermodell für die Projektentwicklung und verantwortliche Steuerung des Gesamtprozesses. Ob und in welcher Form ein Gewerbegebiet am jeweiligen Standort realisiert wird, liegt weiterhin in der Entscheidungshoheit der jeweiligen Kommune. Das Land Rheinland-Pfalz und die beteiligten Fachressorts stehen den Beteiligten mit fachlicher Expertise eng zur Seite. Die vorliegende Machbarkeitsstudie soll die betroffenen Kommunen nunmehr dabei unterstützen,

die Eignung, Verfügbarkeit und planerische Machbarkeit geeigneter Flächen selbst zu prüfen,

den kommunalen Entwicklungswillen politisch zu beschließen,

und anschließend die Anpassung oder Erweiterung kommunaler Planungen (z. B. Rahmenpläne, FNP) in eigener Verantwortung vorzubereiten.

Zwischenzeitlich ist die Projektphase der Anentwicklung gestartet. Hierzu hat Anfang Februar eine 1. Standortwerkstatt mit dem vom Land beauftragten Büro Stadt-Land-plus GmbH, Boppard-Buchholz, sowie Vertretern der Verwaltung, der Ortsgemeinden Osann-Monzel und Platten sowie der Regionalen Planungsgemeinschaft Trier stattgefunden. Ziel dieses Besprechungstermins war es, weitere Sach- und Verfahrensfragen abzustimmen und etwaige Zeithorizonte zu diskutieren. Die von kommunaler Seite hier aufgeworfenen Fragen befinden sich landesseits in Klärung. Von der diesbezüglichen Rückmeldung sowie der grundsätzlich noch zu erklärenden Planungsabsicht der betroffenen Kommunen wird abhängig sein, ob eine zeitnahe Realisierung von „Turboflächen“ in der Zielebene 1, d.h. das Erreichen einer Planreife innerhalb von 36 Monaten, realistisch erschiene. Das Planungsbüro beabsichtigt in den kommenden Monaten einen Entwurf eines Projektentwicklungsplans (PEP) auszuarbeiten. Weil durch die derzeitige Flächennutzung eine besondere Betroffenheit der Landwirtschaft anzunehmen ist, haben auch bereits erste Gespräche mit Vertretern des Bauern- und Winzerverbands sowie der Landwirtschaftskammer stattgefunden. Damit soll dem Anspruch an ein sehr offenes und transparentes Verfahren Rechnung getragen werden. Die Vertreter der Landwirtschaft äußerten ihrerseits erhebliche Bedenken gegen eine etwaige Überplanung der landwirtschaftlich genutzten Flächen. Als Gründe führten Sie den erheblichen Flächendruck auf die Landwirtschaft und die besondere Betroffenheit einzelner Betriebe an. Zur Schaffung des Planrechtes für Gewerbeflächen sind entsprechende Bauleitplanungen erforderlich. So ist der Flächennutzungsplan durch die Verbandsgemeinde fortzuschreiben. Weiter sind durch die jeweils in ihrem Gebiet betroffenen Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen. Im Vorfeld der Bauleitplanungen sind über die Einholung einer Stellungnahme nach § 20 Landesplanungsgesetz (LPIG) die maßgeblichen Erfordernisse der Raumordnung abzufragen und zu ermitteln. Um eine ausdifferenziertere Betrachtung und Rückmeldung zu der gesamten Gebietskulisse zu ermöglichen, wird angeregt, die potenzielle Gewerbefläche in drei Bereiche zu gliedern. Vor dem Hintergrund des Ergebnisses der landesplanerischen Stellungnahme werden sodann die jeweiligen Gebietskörperschaften im Rahmen der kommunalen Planungshoheit zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfang Gewerbeflächen entwickelt werden sollen.

Der Verbandsgemeinderat hat die Informationen zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung wurde beauftragt, für das abgegrenzte Gebiet die Stellungnahme gem. § 20 LPIG einzuholen.

13. Beschaffung eines GWL-1 für die Feuerwehr Manderscheid

Nach den Vorgaben des Feuerwehrbedarfsplan ist als Ergänzung für den Standort der Feuerwehr Manderscheid die Beschaffung eines GWL-1 vorgesehen. Hier ist momentan das ehemalige MTF-L aus Salmtal stationiert, welches ohne Ladebordwand nicht optimal für Logistiklösungen ist. Auch für Einsätze am Klettersteig ist das MTF-L aufgrund fehlender Geländegängigkeit nicht gut geeignet. Das Leistungsverzeichnis ist an die Beschaffung des MZF 2 Laufeld angelehnt, jedoch sollte aufgrund von regelmäßigen Einsätzen am Klettersteig und Wanderwegen ein geländegängiges Fahrgestell beschafft werden. Im Haushalt 2026 wurde für diese Beschaffung Haushaltsmittel in Höhe von 190.000,00 € eingeplant.

Die Verwaltung wurde beauftragt, das Leistungsverzeichnis des MZF 2 Laufeld zu überarbeiten und eine entsprechende Ausschreibung mit einem geländegängigen Fahrgestell (Allrad) zu veranlassen. Auf Empfehlung des Ausschusses für Brandschutz und technische Hilfe beschloss der Verbandsgemeinderat der Beschaffung eines GWL-1 für den Standort Manderscheid zuzustimmen. Gleichzeitig wurde der Bürgermeister beauftragt, den Auftrag an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter im Rahmen der geplanten Haushaltsmittel zu vergeben. Eine weitere Verwendung des vorhandenen MTF-L wird geprüft, sofern das Fahrzeug nicht weiter in der Verbandsgemeinde benötigt wird, erfolgt die Veräußerung durch die Verwaltung. Der Verbandsgemeinderat ist über das Ergebnis zu informieren.

14. Anschaffung von zwei GWL-2 Logistikfahrzeugen für die Feuerwehren Hetzerath und Landscheid

Im Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplan sind für die Feuerwehren Hetzerath und Landscheid je ein GW-L2 zur Beschaffung vorgesehen. Im Haushalt 2026 sind für die beiden Fahrzeuge 620.000,00 € veranschlagt. Der Landkreis hat nunmehr mitgeteilt, dass er ebenfalls drei GW-L2 anschaffen wird, wovon ein Fahrzeug am Standort Salmtal stationiert wird. Auch die VG Thalfang a. E. beabsichtigt ein Fahrzeug anzuschaffen. Um im Beschaffungsverfahren Synergieeffekte sowie ein gutes Ausschreibungsergebnis zu erzielen ist im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung beabsichtigt, gemeinsam sechs baugleiche Fahrzeuge zu beschaffen.

Auf Empfehlung des Ausschusses für Brandschutz und technische Hilfe hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, der Beschaffung von 2 GW-L2 gemeinsam mit dem Landkreis zuzustimmen. Gleichzeitig wurde der Bürgermeister ermächtigt, eine entsprechende Kooperationsvereinbarung mit dem Landkreis zu vereinbaren und den Auftrag an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter im Rahmen der geplanten Haushaltsmittel zu vergeben. Das MTF-L Hetzerath soll nach Indienststellung des GWL-2 verkauft werden. Das MZF 2 am Standort Landscheid wird gemäß Fahrzeugbedarfsplanung umstationiert. Der Verbandsgemeinderat ist über das Ergebnis zu informieren.

15. Beschaffung von zwei Mannschaftstransportfahrzeugen für die Feuerwehren Osann-Monzel und Wallscheid

Für die Feuerwehren Osann-Monzel und Wallscheid ist nach Empfehlung des Bedarfsplans die Beschaffung von Mannschaftstransportfahrzeugen (MTF) erforderlich. In Osann-Monzel soll das MTF das TLF 8/18 (Baujahr 1987) ersetzen. Nach abgeschlossenem Umstationierungsprozess wird ein MTF neben dem dann vorhandenen Löschgruppenfahrzeug ausreichend sein. Das derzeit in Wallscheid stationierte MTF (ehemals KdoW Laufeld, Baujahr 2000) muss aufgrund seines schlechten Zustands ersetzt werden. Das Leistungsverzeichnis wird in Anlehnung an die bereits beschafften MTF für Sehlem und Binsfeld erstellt. Zu beachten ist, dass in Wallscheid aufgrund der geringen Durchfahrtshöhe keine Hochdachvariante beschafft werden kann. Im Haushalt 2026 sind je Fahrzeug 100.000,00 € veranschlagt.

Auf Empfehlung des Ausschusses für Brandschutz und technische Hilfe beschloss der Verbandsgemeinderat, die beiden Fahrzeuge in Anlehnung an das vorhandene Pflichtenheft auszuschreiben. Gleichzeitig wurde der Bürgermeister ermächtigt, den Auftrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den wirtschaftlich günstigsten Anbieter zu vergeben. Der Verbandsgemeinderat hat beschlossen, dass die ersatzbeschafften Fahrzeuge nach Indienststellung der Neuanschaffungen durch die Verwaltung veräußert werden. Der Verbandsgemeinderat ist nach Abschluss des Verfahrens über das Ergebnis zu informieren.

16. Umsetzung Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG)

Mit dem "Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter" (Ganztagsförde-rungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Das Gesetz ist am 12. Okto-ber 2021 in Kraft getreten und wird mit Beginn des neuen Schuljahres 2026/2027 beginnend mit der Klassenstufe 1 sukzessive umgesetzt. Durch die Verankerung im SGB VIII ist die Erfüllung des Rechtsanspruches eine kommunale Pflichtaufgabe, die an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe adressiert ist. Hier das Jugendamt des Landkreises Bernkastel-Wittlich. Dort liegt auch die Verantwortung für die Bedarfsplanung. Auch wenn die Jugendämter vor dem Hintergrund der vor Ort vorhandenen Bedürfnisse für die konkrete Ausgestaltung der Angebote vor Ort zuständig sind, werden die Schulträger den zentralen Beitrag in der Planung für die schulischen Ganztagsangebote zur Erfüllung des Rechtsanspruches leisten. Zur Finanzierung und Organisation des Ganztagsanspruches fanden in den vergangenen Monaten Abstimmungsgespräche zwischen den Grundschulträger und dem Jugendamt auf Landkreisebene statt. Dabei wurden insbesondere folgenden Themen besprochen:

Organisation, Personalausstattung und Kostenverantwortung

Elternbeiträge, Abrechnungs- und Erstattungsverfahren

Ferienzeiten

Über den aktuellen Sachstand der Vereinbarungen hat Bürgermeister Follmann in der Sitzung informiert. Der Verbandsgemeinderat hat die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis genommen.

17. Übertragung einer Grundstücksteilfläche an die Verbandsgemeinde

Wittlich-Land für die Grundschule Binsfeld

Der Verbandsgemeinderat hat den Bürgermeister mit Beschluss vom 25.06.2025 ermächtigt, die erforderlichen Grundstücksverhandlungen mit der Ortsgemeinde Binsfeld zur Übertragung des Grundstücks (Teilfläche) durchzuführen und umzusetzen. Hintergrund der Grundstücksverhandlung ist die Schaffung von notwendigen Betreuungsräumen an der Grundschule Binsfeld im Rahmen des Ganztagsförderungsgesetztes und die damit zusammenhängende Gewährung von Fördermitteln. Das Land fördert nur dann bauliche Maßnahmen, wenn diese sich im Eigentum des Schulträgers befinden. Ausführliche Erläuterungen finden sich unter Tagesordnungspunkt 5 zur Sitzung des Verbandsgemeinderates am 25.06.2025. Bei dem Grundstück handelt sich um eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 580 qm aus dem gemeindeeigenen Grundstück Gemarkung Binsfeld, Flur 1 Nr. 1971/39, Dudeldorfer Straße 2a, Bildung und Wissenschaften, groß 1.111 qm. Der Gemeinderat Binsfeld hat in seiner Sitzung am 08.09.2025 einer unentgeltlichen Übertragung an die Verbandsgemeinde gem. § 81 SchulG zugestimmt. Sämtliche mit der Übertragung verbunden Kosten werden ebenfalls von der Ortsgemeinde Binsfeld getragen.

Der Verbandsgemeinderat beschloss, eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. 580 qm aus dem Grundstück Gemarkung Binsfeld, Flur 1 Nr. 1971/39 aus dem Eigentum der Ortsgemeinde Binsfeld unentgeltlich anzunehmen. Sämtliche mit der Übertragung verbundenen Kosten sowie die Vermessungskosten gehen zu Lasten der Ortsgemeinde Binsfeld. Bürgermeister Manuel Follmann wurde ermächtigt, den Übertragungsvertrag zu unterzeichnen.

18. Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid zum 01.04.2026

Der Werkausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19.02.2026 mit der Fortschreibung der einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung (ohne Berücksichtigung von Zuwendungen und Kostenanteilen) befasst.

Einmaliger Beitrag für

Beitrag

100 %

Beitrag 50 %

Wasserversorgung

5,70 €/m²

2,85 €/m²

gewichteter Grundstücksfläche (netto)

bisher

5,59 €/m²

2,80 €/m²

Schmutzwasser

8,89 €/m²

4,45 €/m²

gewichteter Grundstücksfläche

bisher

8,88 €/m²

4,44 €/m²

Niederschlagswasser

19,82 €/m²

9,91 €/m²

der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche

bisher

19,77 €/m²

9,89 €/m²

Der Werkausschuss hat sich für die Festsetzung in Höhe von 50 % als einmaligen Beitrag ausgesprochen.

Im Rahmen der Haushaltsplanberatung 2027 soll die Festsetzung der Einmalbeiträge erneut in den Blick genommen werden.

Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat die Fortschreibung der einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung für die Wasserversorgung, die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 50 % der ohne Berücksichtigung von Zuwendungen und Kostenanteilen kalkulierten Beitragssätze ab dem 01.04.2026 wie folgt:

Wasserversorgung

2,85 €/m² gewichteter Grundstücksfläche (netto)

Schmutzwasser

4,45 €/m² gewichteter Grundstücksfläche

Niederschlagswasser

9,91 €/m² der mit der Grundflächenzahl vervielfachten

Grundstücksfläche

Des Weiteren beschloss der Verbandsgemeinderat aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2026 die Änderung der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid gemäß dem vorgestellten Entwurf zum 01.04.2026.

19. Ausgleich des Verlustvortrages per 31.12.2018 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke

Der Verlustvortrag in Höhe von 250.582,36 EUR des Jahres 2018 konnte nach Ablauf von fünf Jahren nicht durch Gewinne ausgeglichen werden. Gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO (Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung Rheinland-Pfalz) kann der Verlustvortrag über die Entnahme von Rücklagen ausgeglichen werden, soweit dies die Eigenkapitalausstattung zulässt.

Der Verlustvortrag stellt sich wie folgt dar:

Jahresverlust

Erläuterung

EUR

-250.582,36

Jahresverlust aus 2018

-519.174,53

Jahresverlust aus 2019

-271.377,87

Jahresverlust aus 2020

-137.704,08

Jahresverlust aus 2021

-220.336,54

Jahresverlust aus 2022

-1.399.175,38

Verlustvortrag 31.12.2023

Das Eigenkapital per 31.12.2023 beträgt:

Bilanzposition

Saldo

Vorschlag

Saldo nach

EUR

Ausgleich

Ausgleich

Stammkapital

5.113.084,00

5.113.084,00

Zweckgebundene Rücklagen

17.995.752,95

-250.582,36

17.745.170,59

Verlustvortrag

-1.399.175,38

250.582,36

-1.148.593,02

Jahresgewinn

62.300,63

62.300,63

Eigenkapital 31.12.2023

21.771.962,20

0,00

21.771.962,20

Der Verlust des Jahres 2018 in Höhe von 250.582,36 EUR kann vollständig über die zweckgebundenen Rücklagen ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Entnahme aus der allgemeinen Rücklage: „Eine Eigenkapitalausstattung von 30 – 40 v. H. der um die passivierten Ertragszuschüsse verminderten Bilanzsumme wird in der Versorgungswirtschaft als wünschenswert betrachtet.“ Zum Stichtag 31.12.2023 beträgt die Eigenkapitalquote gemäß § 11 EigAnVO 42,7 %.

Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat, dass der Verlust des Jahres 2018 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke in Höhe von 250.582,36 EUR gemäß § 11 Abs. 7 EigAnVO durch die zweckgebundenen Rücklagen ausgeglichen wird.

20. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke

Die Schlussbesprechung mit der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, fand in der Werkausschusssitzung am 19.02.2026 statt. Im Wirtschaftsplan war ein Jahresverlust von TEUR 47 eingeplant. Tatsächlich ist ein Jahresgewinn von TEUR 384 eingetreten. Das Jahresergebnis hat sich gegenüber dem Planansatz um TEUR 431 verbessert. Ursächlich für die Ergebnisverbesserung gegenüber dem Planansatz sind im Wesentlichen geringere Materialaufwendungen von TEUR 277, geringere Abschreibungen von TEUR 103 und niedrigerer Zinsaufwand von TEUR 40. Die geringeren Materialaufwendungen sind u.a. zurückzuführen auf den um 0,10 EUR niedrigeren Arbeitspreis pro m³ bezogenes Wasser (TEUR 74). Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterhaltung lagen um TEUR 205 unter den Planwerten. Die Jahresbilanz zum 31.12.2023 schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von TEUR 22.264 ab. Auf den Prüfbericht der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 des Betriebszweiges Wasserversorgung wird verwiesen.

Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat folgendes:

Die Jahresbilanz zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Wasserversorgung schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von EUR 22.263.739,07 ab und weist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Jahreserfolgsrechnung einen Jahresgewinn in Höhe von EUR 384.108,14 aus. Der Jahresabschluss wird in der vorliegenden Fassung festgestellt. Für den Betriebszweig Wasserversorgung wird der Jahresgewinn 2023 in Höhe von

EUR 384.108,14 auf neue Rechnung vorgetragen und mit dem Verlustvortrag in Höhe von

EUR 32.690,25 verrechnet.

21. Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeindewerke

Die Schlussbesprechung mit der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, fand in der Werk-ausschusssitzung am 19.02.2026 statt. Im Wirtschaftsplan war ein Jahresverlust von TEUR 56 eingeplant. Tatsächlich ist ein Jahresgewinn von TEUR 62 eingetreten. Das Jahresergebnis hat sich gegenüber dem Planansatz um TEUR 118 verbessert. Es wurde ein Liquiditätsüberschuss von TEUR 1.106 erwirtschaftet. Im Vergleich zum Planansatz sind die Erträge um TEUR 162 gefallen, demgegenüber stehen gleichzeitig Minderaufwendungen von TEUR 280. Die Umsatzerlöse liegen TEUR 280 unter dem Ansatz im Wirtschaftsplan. Die Abrechnung der laufenden Kostenanteile der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung nach dem Ergebnis der Nachkalkulation hat eine Erstattung nach Abzug der Vorauszahlungen von TEUR 59 ergeben. Die Erträge aus der Auflösung der passivierten Ertragszuschüsse sind aufgrund des niedrigeren Beitragsaufkommens TEUR 55 geringer ausgefallen. Die aktivierten Eigenleistungen für den Einsatz des eigenen Betriebspersonals für die Herstellung und Erneuerung der Anlagen liegen TEUR 8 über dem Planansatz. Die sonstigen betrieblichen Erträge liegen aufgrund von Personalkostenerstattungen, unerwartet hohen Erträgen bei den Mahngebühren, Mehrerträgen aus dem Abgang von Anlagevermögen und die Korrekturen von uneinbringlichen Forderungen TEUR 109 über dem Planansatz. Beim Materialaufwand für die Unterhaltung der Anlagen haben sich die Kosten um TEUR 163 gegenüber dem Planansatz verringert, da die tatsächlichen Stromkosten unter dem Planansatz blieben. Der Personalaufwand liegt TEUR 40 unter dem Planansatz. Einsparungen bei dem Entgelt für einen Beschäftigten als Fachkraft für Abwassertechnik. Diese Stelle wurde nach Eintritt in die Altersrente (Beginn 2023) erst zu einem späteren Zeitpunkt (2024) neu besetzt. Der Ansatz der Abschreibungen im Wirtschaftsplan wurde aufgrund der verspäteten Erstellung des Vorjahresabschlusses TEUR 56 zu hoch geschätzt. Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen sind TEUR 65 höher als geplant. Der Mehraufwand entstand insbesondere für die periodenfremden und neutralen Aufwendungen, z. B. aus der Nachberechnung der Unfallkasse der Jahre 2019 bis 2022 (TEUR 18), Unterhaltungsmehraufwand der Vorjahre (TEUR 6) sowie die erhöhten Verluste aus dem Abgang von Sachanlagen des Anlagenvermögens (rd. TEUR 57). Die Zinsaufwendungen liegen TEUR 86 unter Planansatz, da die Investitionen und folglich die Darlehensaufnahme nicht ausgeschöpft wurden. Auf den Prüfbericht der Mittelrheinischen Treuhand GmbH, Koblenz, über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang sowie den Lagebericht für das Wirtschaftsjahr 2023 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung wird verwiesen.

Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2026 beschloss der Verbandsgemeinderat folgendes:

Die Jahresbilanz zum 31.12.2023 des Betriebszweiges Abwasserbeseitigung schließt auf der Aktiv- und Passivseite mit einer Bilanzsumme von 59.251.176,89 Euro ab und weist in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresgewinn von 62.300,63 Euro aus. Der Jahresabschluss wird in der vorliegenden Fassung festgestellt. Für den Betriebszweig Abwasserbeseitigung wird der Jahresgewinn 2023 in Höhe von 62.300,63 Euro auf neue Rechnung vorgetragen.

22. Unterrichtung des Verbandsgemeinderates gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz;

Nebentätigkeiten und Ehrenämter von Kommunalbeamten auf Zeit

Gemäß § 119 Abs. 3 LBG unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr (hier: 2025). Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die vorgesehene Unterrichtung des Verbandsgemeinderates erfolgte seitens des Bürgermeisters in der Sitzung. Der Umfang der ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter erfolgte stets nach Bedarf und übersteigt den Wochenumfang von acht Stunden nicht.

23. Mitteilungen und Anfragen

Es lagen keine öffentlichen Mitteilungen und Anfragen vor.

24. Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.

nichtöffentlicher Teil:

25. Mitteilungen und Anfragen

Bürgermeister Follmann informierte die Mandatsträger über verschiedene Termine und über die anstehende Prüfung des Rechnungshof Rheinland-Pfalz.

26. Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.