1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 23. Mai 2019
Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung in seiner Sitzung am 22.03.2023 die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 9
„Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters“
der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
„entfällt“
§ 11
„Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Führungskräfte der Feuerwehr und der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen“ der Hauptsatzung wird wie folgt neu gefasst:
„Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige“
| (1) | Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Feuerwehrangehörigen eine Entschädigung nach Maßgabe der Feuerwehr- Entschädigungsverordnung und der Absätze 2 bis 5. |
| (2) | Eine Aufwandsentschädigung erhalten |
| 1. der ehrenamtliche Wehrleiter sowie seine ständigen Vertreter, | |
| 2. der ehrenamtliche Wehrführer, | |
| 3. die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden; hierzu gehören: | |
| a) die Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, hierzu gehören insbesondere | |
| • der Leiter einer Feuerwehreinsatzzentrale, | |
| • der Leiter des Atemschutzes nach FwDV 7, | |
| • die Teileinheitsführer Absturzsicherung, | |
| • den Leiter der Führungsstaffel | |
| b) die Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind (Ausbilder in Gemeinden). Darunter fallen vom Bürgermeister bestellte Ausbilder zur Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen, welche auf Anordnung des | |
| Wehrleiters folgende Schulungen durchführen: | |
| • Brandausbildung/Heißausbildung | |
| • Technische Hilfe | |
| • Truppmann Teil 2 | |
| •Führerscheinausbildung | |
| • GAMS-Ausbildung | |
| • FEZ-Ausbildung | |
| • Grundausbildung Absturzsicherung | |
| c) die Jugendfeuerwehrwarte und die Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr (Bambinifeuerwehren), | |
| d) die ehrenamtlichen Gerätewarte, | |
| e) die Feuerwehrangehörigen für die Alarm- und Einsatzplanung und | |
| f) die Feuerwehrangehörigen für die Bedienung, Wartung und Pflege der Informations- und Kommunikationsmittel. | |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung wird in Form eines monatlichen Pauschbetrags gewährt. Daneben werden die in § 5 Feuerwehr-Entschädigungsverordnung genannten Aufwendungen besonders erstattet. |
| (4) | Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt für: |
| 1. a) den ehrenamtlichen Wehrleiter 100% des Höchstbetrages zuzüglich einem Zuschlag je Feuerwehreinheit nach § 10 Abs. 1 der FeuerwEntschV | |
| b) den ehrenamtlichen stell. Wehrleiter 50% der Entschädigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 a) der Hauptsatzung | |
| c) den ehrenamtlichen Wehrführer der 80% des Höchstbetrages Feuerwehr Hetzerath, Landscheid, nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV Laufeld, Manderscheid u. Salmtal | |
| d) den ehrenamtlichen Wehrführer mit 40% des Höchstbetrages mehr als einem Tragkraftspritzenfahr- nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV zeug oder Anhänger | |
| e) den ehrenamtlichen Wehrführer mit Mindestbetrag einem Feuerwehrfahrzeug nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV oder Anhänger | |
| 2. Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind, und zwar | |
| a) für den Leiter einer Feuerwehr- 80% des Höchstbetrages einsatzzentrale nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV | |
| b) für den Leiter Atemschutz 40% des Höchstbetrages nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV | |
| c) für die Teileinheitsführer der Mindestbetrag Absturzsicherung Laufeld, nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV Manderscheid und Sehlem | |
| d) für den Leiter der Führungsstaffel Mindestbetrag der Verbandsgemeinde nach § 10 Abs. 2 FeuerwEntschV | |
| 3. ehrenamtliche Gerätewarte 60% des Höchstbetrages nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV | |
| 4. die Jugendfeuerwehrwarte und die Betrag nach § 11 Abs. 4 2 FeuerwEntschV Leiter von Vorbereitungsgruppen für die Jugendfeuerwehr, | |
| 5. Feuerwehrangehörige für die 60% des Höchstbetrages Alarm- und Einsatzplanung nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV | |
| 6. Feuerwehrangehörige für die 60% des Höchstbetrages Bedienung, Wartung und Pflege der nach § 11 Abs. 4 FeuerwEntschV Informations- und Kommunikationsmittel | |
| Die Aufwandsentschädigung des Ausbilders richtet sich nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV. Eine Ausbildungsstunde dauert 60 Minuten. | |
| (5) | Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige haben Anspruch auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung, wenn sie zu Einsätzen herangezogen werden bei denen auf Grund des § 36 LBKG Kostenersatz geleistet worden ist. Die Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Produkt des maßgebenden Stundensatzes und der tatsächlich abgerechneten Stundenzahl, zu der der Feuerwehrangehörige herangezogen worden ist. Der Stundensatz beträgt 8,00 €. |
| (6) | § 12 Abs. 2 der FeuerwEntschV gilt entsprechend. |
| (7) | Sofern kein Verdienstausfall geltend gemacht wird, erhalten Teilnehmer an Aus- und Fortbildungen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzakademie auf Antrag eine Entschädigung von 64,00 Euro je Ausbildungstag. |
Diese Satzung tritt zum 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.