Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land folgende Satzung erlassen:
Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Grundschulen ist beitragspflichtig.
Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.
(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Tarifstufen. Die maßgebliche Tarifstufe bestimmt sich nach dem Betreuungsumfang. Die Tarifstufen werden wie folgt festgesetzt:
| Betreuungsumfang in den Grundschulen | Tarifstufe | Monats- beitrag |
| Betreuung bis 14.00 Uhr | Tarif 1 | 35,00 € |
| Betreuung bis 16.00 Uhr | Tarif 2 | 70,00 € |
| Betreuungsumfang in der Ganztagsschule Hetzerath | ||
| Freitag | ||
| Betreuung bis 14.00 Uhr | Tarif 3 | 7,00 € |
| Betreuung bis 16.00 Uhr | Tarif 4 | 14,00 € |
| Montag-Donnerstag (1. und 2. Schuljahr) | ||
| Betreuung bis 13.00 Uhr | Tarif 5 | 23,00 € |
(2) Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.
(3) Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden in einer gesonderten Übersicht berechnet. Über die Höhe der Kosten werden die Personensorgeberechtigten durch den Aufnahmebogen zum Betreuungsangebot informiert.
Die Beiträge können für bedürftige Familien ermäßigt werden. Die Einzelfallentscheidung trifft die Verwaltung.
Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, die selbst oder in Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben, die
| 1. | Leistungen nach dem 3. Kapitel des 2. Abschnittes des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II, nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen |
| oder | |
| 2. | sich vorübergehend in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall z.B. Kinder und Jugendliche, für die infolge einer finanziellen Verschuldung oder eines kurzfristigen Ausfalls des Haupternährers tatsächlich nur stark eingeschränkte Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen). |
(1) Der Beitrag für die Betreuung ist jeweils zum 1. eines Monats für die Zeit vom 01.09. bis 30.06. eines jeden Jahres (durchschnittlich jährlich 39 Schulwochen = 10 Monate) monatlich im Voraus fällig.
Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht an jedem Schultag in Anspruch genommen wird.
(2) Bei einem Eintritt in die Betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag anteilig ab dem 1. des Eintrittsmonats zu leisten.
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Die bestehende Gebührensatzung vom 01.08.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.