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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Betreuungsangebot - Gebührensatzung 2023

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 22.03.2023

Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie der Betreuungsordnung für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land folgende Satzung erlassen:

§ 1

Beitragspflicht

Die Teilnahme an dem Betreuungsangebot der Grundschulen ist beitragspflichtig.

§ 2

Beitragsschuldner

Beitragsschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften gesamtschuldnerisch.

§ 3

Höhe der Beiträge

(1) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach Tarifstufen. Die maßgebliche Tarifstufe bestimmt sich nach dem Betreuungsumfang. Die Tarifstufen werden wie folgt festgesetzt:

Betreuungsumfang in den Grundschulen

Tarifstufe

Monats-

beitrag

Betreuung bis 14.00 Uhr

Tarif 1

35,00 €

Betreuung bis 16.00 Uhr

Tarif 2

70,00 €

Betreuungsumfang in der Ganztagsschule Hetzerath

Freitag

Betreuung bis 14.00 Uhr

Tarif 3

7,00 €

Betreuung bis 16.00 Uhr

Tarif 4

14,00 €

Montag-Donnerstag (1. und 2. Schuljahr)

Betreuung bis 13.00 Uhr

Tarif 5

23,00 €

(2) Eine Erstattung von Beiträgen für die Nichtinanspruchnahme der Betreuung erfolgt nicht.

(3) Die Kosten für die Mittagsverpflegung werden in einer gesonderten Übersicht berechnet. Über die Höhe der Kosten werden die Personensorgeberechtigten durch den Aufnahmebogen zum Betreuungsangebot informiert.

§ 4

Beitragsermäßigung

Die Beiträge können für bedürftige Familien ermäßigt werden. Die Einzelfallentscheidung trifft die Verwaltung.

Als bedürftig anzusehen sind in der Regel Schülerinnen und Schüler, die selbst oder in Bedarfsgemeinschaft mit Personen leben, die

1.

Leistungen nach dem 3. Kapitel des 2. Abschnittes des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) ohne befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II, nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen

oder

2.

sich vorübergehend in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall z.B. Kinder und Jugendliche, für die infolge einer finanziellen Verschuldung oder eines kurzfristigen Ausfalls des Haupternährers tatsächlich nur stark eingeschränkte Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen).

§ 5

Fälligkeit

(1) Der Beitrag für die Betreuung ist jeweils zum 1. eines Monats für die Zeit vom 01.09. bis 30.06. eines jeden Jahres (durchschnittlich jährlich 39 Schulwochen = 10 Monate) monatlich im Voraus fällig.

Es ist stets der Monatsbeitrag in voller Höhe zu zahlen, auch wenn die Betreuung nicht an jedem Schultag in Anspruch genommen wird.

(2) Bei einem Eintritt in die Betreuende Grundschule während des laufenden Schuljahres ist der monatliche Beitrag anteilig ab dem 1. des Eintrittsmonats zu leisten.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Die bestehende Gebührensatzung vom 01.08.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.

Wittlich, den 22.03.2023
Verbandsgemeinde Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann
Manuel Follmann
Bürgermeister