Öffentlicher Teil
4. Wahl des ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters
Da im Rahmen der Kommunalwahlen am 09.06.2024 kein gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters Salmtal eingereicht wurde, wurde diese/r nicht gewählt und der bisherige Ortsbürgermeister blieb geschäftsführend im Amt, bis ein/e neue/r Ortsbürgermeister/in gewählt wird. Die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister wird vom Ortsgemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.
Danach ist die Ortsbürgermeisterin/der Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl zu wählen. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Vorsitzenden nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
Der Ortsbürgermeister wurde geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Vorsitzende beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Guido Eifel zum ehrenamtlichen Ortsbürgermeister gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Eifel:
abgegebene Stimmen insgesamt: — 19
davon
ungültig: — 0
Enthaltungen: — 1
gültig: — 18
davon
Ja-Stimmen: — 18
Nein-Stimmen: — 0
Der Vorsitzende beglückwünschte Herr Guido Eifel zur erfolgreichen Wahl.
5. Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in das Amt
Der Ortsbürgermeister wird ernannt, vereidigt und in sein Amt eingeführt. Erst mit der Amtseinführung des neu gewählten Ortsbürgermeisters endet die geschäftsführende Tätigkeit des bisherigen Ortsbürgermeisters.
Die Ernennung, die Vereidigung und die Einführung des Ortsbürgermeisters obliegt dem noch im Amt befindlichen Vorgänger, mithin dem „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeister.
Der geschäftsführende Ortsbürgermeister, Dennis Junk, beglückwünscht Herr Guido Eifel. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Ortsbürgermeister in sein Amt ein.
6. Wahl von Beigeordneten, Ernennung, Vereidigung und Einführung in das Amt
Die Ortsgemeinde hat entsprechend § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung bis zu 3 ehrenamtliche Beigeordnete.
Gemäß § 40 Abs. 5 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung im Wege der Mehrheitswahl gewählt. Die Form dieser Wahl steht nicht zur Disposition des Ortsgemeinderates. Nach § 40 Abs. 2 GemO können nur solche Personen gewählt werden, die dem Rat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für die Wahl jedes Beigeordneten wird ein gesonderter Wahlgang durchgeführt.
Das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht nach § 36 Abs. 3 GemO bei Wahlen. Dies hindert den Ortsbürgermeister nicht, bei dem Tagesordnungspunkt den Vorsitz zu führen und sein Antragsrecht auszuüben.
Ist nur ein Bewerber vorgeschlagen worden, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden. Bei Abstimmungen, die eine klare Fragestellung in der Form von „Ja“ oder „Nein“ haben, oder bei Wahlen, wenn nur eine Person zur Wahl steht, sind Nein-Stimmen gültig. Bei einer Wahl, zu der mehrere Personen vorgeschlagen wurden, ist der Name des Bewerbers, für den das Ratsmitglied seine Stimme abgeben will, einzutragen.
Vor Eintritt in die Wahl stellt der Vorsitzende nochmals das Abstimmungsverfahren und den technischen Ablauf klar, eindeutig und ausführlich dar.
Diese Hinweise betreffen nicht nur die Benutzung der Abstimmungseinrichtungen (Abstimmungskabine, vorbereitete Stimmzettel, Verwendung des in der Abstimmungskabine bereitliegenden Schreibstiftes, bereitgestellte Abstimmungsurne) sondern auch die Art der Kennzeichnung des Stimmzettels, wobei der Vorsitzende als Kennzeichnungsart, unter der Voraussetzung, dass lediglich ein Wahlvorschlag erfolgt, verbindlich das Ankreuzen des Kästchen „Ja-Nein-Enthaltung“ mit einem „X“ festlegt.
Gemäß § 25 Abs. 8 Satz 1 MGeschO werden die abgegebenen Stimmen durch den Vorsitzenden und von mindestens zwei von ihm beauftragten Ratsmitgliedern ausgezählt.
a) Erster Beigeordneter
Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Ortsbürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall).
b) Weitere Beigeordnete
Die weiteren Beigeordneten sind zur allgemeinen Vertretung des Ortsbürgermeisters nur berufen, wenn der Ortsbürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind.
Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Ortsgemeinderat festgesetzt.
Die Beigeordneten werden im Anschluss an die Wahl vom Ortsbürgermeister ernannt, vereidigt und in ihr Amt eingeführt. Bei Wiederwahl entfallen Vereidigung und Einführung.
Die Beigeordneten wurden in getrennten Wahlvorgängen geheim gewählt. Es wurden nur solche Personen gewählt, die dem Ortsgemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind. Für jede Wahl wurden die Mitglieder des Ortsgemeinderates laut Wählerverzeichnis einzeln zur Wahl in der aufgestellten Wahlkabine aufgerufen. Es wurden Stimmzettel ausgehändigt, auf denen die vorgeschlagene Person mit Ja- oder Nein-Stimme anzukreuzen war. Der Ortsbürgermeister beauftragte zum Auszählen der Stimmen folgende Ratsmitglieder:
a) Erster Beigeordneter
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Frau Simone Hewener zur ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte die Gewählte die Annahme der Wahl.
Wahlvorschlag Hewener:
abgegebene Stimmen insgesamt: — 18
davon
ungültig: — 0
Enthaltungen: — 1
gültig: — 17
davon
Ja-Stimmen: — 16
Nein-Stimmen: — 1
Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Simone Hewener. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt die Beigeordnete in ihr Amt ein.
b) Weitere Beigeordnete
Der Vorsitzende stellte das Wahlergebnis fest. In geheimer Abstimmung durch Stimmzettel wurde Herr Ulrich Junk zum ehrenamtlichen (weiteren) Beigeordneten gewählt. Auf Nachfrage erklärte der Gewählte die Annahme der Wahl.
abgegebene Stimmen insgesamt: — 18
davon
ungültig: — 0
Enthaltungen: — 1
gültig: — 17
davon
Ulrich Junk: — 13
Peter Hoffmann: — 4
Der Ortsbürgermeister beglückwünscht Ulrich Junk. Er händigt die Ernennungsurkunde aus, nahm die Vereidigung vor und führt den Beigeordneten in sein Amt ein.
7. Mitteilungen
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8. Verschiedenes
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Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.