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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 15/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Bekanntmachung

Der Gemeinderat Wallscheid hat in seiner Sitzung am 16.03.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

der Ortsgemeinde Wallscheid über die Aufhebung von Wirtschaftswegen

vom 16.03.2024

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Wallscheid folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entsprechend den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet II, 2. Änderung“ verliert der im Plangebiet vorhandene gemeindeeigene Weg in der Gemarkung Wallscheid Flur 6, Parz. Nr. 20/7 die Bedeutung als Wirtschaftsweg. Die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bleibt gewährleistet.

Der im Flurbereinigungsverfahren Wallscheid, Az: W.242 Z, ausgewiesene Wirtschaftsweg in der Gemarkung Wallscheid Flur 6, Parz. Nr. 20/7 wird daher aufgehoben. Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung des aufgehobenen Wegeabschnittes ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Wallscheid, den 09.04.2024
Ortsgemeinde Wallscheid
gez. Ortsbürgermeister
Uwe Kröffges

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.