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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 16/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Bekanntmachung

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.03.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schulturnhallen der Grundschulen

vom 22.03.2023

Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und nach Maßgabe der Benutzungsordnung folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Schulturnhallen der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land werden, soweit nicht gemäß Benutzungsordnung Gebührenfreiheit besteht, Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung der Schulturnhallen außer Kraft.

Wittlich, den 06.04 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land
gez. Manuel Follmann
Bürgermeister

Anlage

zur Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Schulturnhalle der Grundschulen

I.

In den Fällen, in denen die Benutzung der Sporthallen nicht kostenfrei ist, wird eine Benutzungsgebühr erhoben:

(1) Die Gebühr wird als Pauschalbetrag wie folgt festgelegt:

a)

für Veranstaltungen von Vereinen des Gemeindegebietes

im Rahmen ihres Satzungszweckes  —  150,00 €

b)

für politische Veranstaltungen  —  150,00 €

c)

für private Veranstaltungen  — 150,00 €

d)

für sonstige kommerzielle Veranstaltungen  —  250,00 €

Pro Folgetag werden 50 % der o.g. Gebühren erhoben.

(2)

Für Veranstaltungen von Vereinen aus der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, die der Förderung von Kunst, Kultur sowie des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals dienen, wird für eine Veranstaltung pro Jahr Gebührenfreiheit gewährt.

(3)

Auf schriftlichen Antrag kann der Bürgermeister bei Veranstaltungen von öffentlichem Interesse, Wohltätigkeitsveranstaltungen etc. die Gebühr ermäßigen bzw. über den Verzicht auf die Erhebung der Gebühr entscheiden.

(4)

Die Kosten für Strom, Wasser, Abwasser und Heizung werden nach dem tatsächlichen Verbrauch und den tatsächlichen Kosten berechnet und sind bei allen Veranstaltungen, unabhängig von Gebührenhöhe und -freiheit, zu zahlen.

(5)

Die Reinigung erfolgt durch den Veranstalter.

II. Sonstige Gebühren

Soweit Benutzungen nicht in Abschnitt 1 zu Gebühren herangezogen werden können, werden diese von Fall zu Fall vereinbart. Die Vereinbarung erfolgt durch den Bürgermeister.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.