Der Gemeinderat Dreis hat in seiner Sitzung am 10.02.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der Gemeinderat Dreis hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Dreys-Halle werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag, an dem die Benutzung der Einrichtung erfolgt.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide fällig.
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestehenden Gebührensatzungen für die Benutzung der Dreys-Halle außer Kraft.
Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren, Sondergebühren und Nebenkosten. Die angegebenen Sätze gelten pro Tag, wobei jeder angefangene Tag als ganzer Tag gezählt wird.
I. Grundgebühren
1. Vereine
1.1. vereinsinterne Veranstaltung
Mehrzweckraum — 100,00 €
1/3 Halle — 125,00 €
Halle — 175,00 €
1.2. kulturelle Veranstaltung ohne Einnahmen
Nur Nebenkosten werden berechnet.
1.3. kulturelle Veranstaltung mit Einnahmen
Mehrzweckraum — 150,00 €
1/3 Halle — 200,00 €
Halle — 250,00 €
1.4. sonstige öffentliche Veranstaltungen mit Einnahmen
Mehrzweckraum — 150,00 €
1/3 Halle — 200,00 €
Halle — 450,00 €
1.5 Satzungsgemäße Versammlungen
(nur im Mehrzweckraum) nur Nebenkosten
2. andere Veranstalter
2.1. geschlossene Veranstaltung ohne Einnahmen
Vorraum inkl. Nebenkosten (ohne Reinigung) — 200,00 €
1/3 Halle mit Toilette und Zugang durch Vorraum — 250,00 €
Ganze Halle mit Toilette und Zugang durch Vorraum — 700,00 €
2.2. Beerdigungskaffee
Mehrzweckraum — 120,00 €
1/3 Halle — 200,00 €
2.3. gewerbsmäßige Veranstaltung
Vorraum inkl. Nebenkosten (ohne Reinigung) — 300,00 €
1/3 Halle mit Toilette und Zugang durch Vorraum — 425,00 €
Ganze Halle mit Toilette und Zugang durch Vorraum — 1.050,00 €
II. Sondergebühren
1. mehrtägige Anmietung der Halle
2. Tag Minderung — 100,00 €
3. Tag Minderung — 150,00 €
2. Mehrtage zum Einräumen bzw. Ausräumen
Für Ein- und Ausräumen der Halle steht jeweils ein Tag vor und nach dem Veranstaltungstag zur Verfügung.
3. Bei Anmietung der gesamten Halle ist ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung vorzulegen.
4. Küchennutzung
Die Kosten für die Küchennutzung sind bei der Anmietung des Mehrzweckraums enthalten.
5. Aufschlag bei Nutzung von Wegwerfgeschirr — 50,00 €
6. Aufschlag für Stände auf dem Vorplatz — 50,00 €
7. Nutzung der Beschallungsanlage — 50,00 €
zzgl. Techniker zur Bedienung der Anlage — 15,00 €/Stunde
8. Abklebematerial für Hallenboden — 100,00 € ganze Halle
— 30,00 € 1/3 Halle
III. Nebenkosten
Zu den Nebenkosten zählen Heizungskosten, Strom-, Wasser- und Abfallgebühren. Sie werden nach dem tatsächlichen Verbrauch abgerechnet. Bei Nutzung der 1/3-Halle werden sie entsprechend dem Hallenanteil abgerechnet. Das Ablesen der Zähler erfolgt jeweils bei der Übergabe zum Einräumen der Halle und bei der Abnahme nach dem Ausräumen.
Für das Herrichten der Räume, das Ausräumen und die Reinigung aller genutzten Räumlichkeiten hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Reinigungsmittel werden nicht gestellt.
Werden Inventar und Räumlichkeiten nicht im vorherigen Zustand übergeben, so hat der Veranstalter die für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung notwendigen Kosten zu tragen.
IV. Sonderregelungen
Gebührenfrei steht die Dreyshalle dem Landkreis Bernkastel-Wittlich und der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für Sitzungen zur Verfügung.
Benutzungsgebühren, die nicht nach der Gebührensatzung herangezogen werden können, werden durch den Ortsbürgermeister im Benehmen mit den Beigeordneten festgelegt.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.