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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 17/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hetzerath für das Haushaltsjahr 2024 vom 24.01.2023

Der Gemeinderat Hetzerath hat am 24.01.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch §§ 12 und 67 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 11.04.2024 hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  9.344.610,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  9.267.550,00 €

der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf  —  77.060,00 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen

Ein- und Auszahlungen auf  —  279.420,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  210.500,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  3.753.500,00 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  - 3.543.000,00 €

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  3.263.580,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden 0,00 € veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0,00 €.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  380 v.H.

- Grundsteuer B auf  —  380 v.H.

- Gewerbesteuer auf  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

a)

für den ersten Hund  —  70,00 €

b)

für den zweiten Hund  —  140,00 €

c)

für jeden weiteren Hund  —  210,00 €

§ 6 Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 beträgt gemäß dem vorläufigen Rechnungsergebnis 15.599.654,78 €. Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 beträgt gemäß Planung 15.599.654,78 € und zum 31.12.2024 15.676.714,78 €.

§ 7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 2.000,00 € überschritten sind.

§ 8 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.

Hetzerath, den 24.01.2024
Gemeindeverwaltung Hetzerath
gez.: Werner Monzel, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 03.04.2024 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben sinngemäß folgenden Wortlaut:

Der in der Haushaltssatzung 2024 unter § 4 zunächst vom Gemeinderat festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse in Höhe von 3.980.000,00 € wird nicht genehmigt. Aufgrund des hohen Forderungsbestandes gegenüber der Einheitskasse ist hier von Seiten der Aufsichtsbehörde kein Bedarf erkennbar.

Der Haushaltsplan liegt an sieben Arbeitstagen (Werktagen) nach dieser Bekanntmachung

während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag von 08.30 Uhr 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr 16.00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Burgstraße 59, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über

1.

Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2.

die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates § 34 GemO)

unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Hetzerath, den 26.04.2024
Gez. Werner Monzel, Ortsbürgermeister