Da der amtierende Ortsbürgermeister als Bewerber an der Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin teilnimmt, kann er gem. § 59 Abs. 1 i.V.m. § 7 KWG bei dieser Wahl nicht Wahlleiter sein.
Für die Wahl des Ortsbürgermeisters / der Ortsbürgermeisterin der Ortsgemeinde Heidweiler übernimmt somit der Erste Beigeordnete Herr Thomas Stoll, 54518 Heidweiler, die Funktion des Wahlleiters für die Dauer des Wahlverfahrens.