öffentlicher Teil:
1. Erneuerbare Energien – Steuerungsrahmen für großflächige Photovoltaikanlagen
Festlegungen im Zusammenhang mit der Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB
Der Haupt- und Finanzausschuss wurde am 22.03.2023 dazu informiert, dass Photovoltaikanlagen entlang von Verkehrsrandstreifen von Autobahnen sowie von Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen auf Grundlage des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ab dem 01.01.2023 privilegiert genehmigt werden können. Im dort geregelten neuen § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB werden PV-Anlagen bis zu einer Breite von 200 m entlang von Verkehrsrandstreifen von Autobahnen sowie von Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen bauplanungsrechtlich privilegiert und benötigen zukünftig keinen vorausgehenden Bebauungsplan mehr. Dies hat zur unmittelbaren Folge, dass für die so privilegierten PV-Anlagen Bauleitplanung nicht mehr erforderlich und eine Anwendbarkeit des Steuerungsrahmens der Verbandsgemeinde für großflächige Freiflächen-PV-Anlagen nicht mehr gegeben ist. Um den am 22.03.2022 vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Steuerungsrahmen zukünftig entsprechend den damit verfolgten Zielen weiterhin sinnvoll anwenden zu können, sind Klarstellungen in Bezug auf die Anrechenbarkeit der zukünftig ggfls. privilegiert genehmigten PV-Anlagen auf das beschlossene Flächenkontingent in Höhe von aktuell 2 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der VG bzw. in Bezug auf einzelne Kriterien des Steuerungsrahmens sinnvoll. Da die Angelegenheit zuerst in den Fraktionen beraten werden sollte, hatte der Haupt- und Finanzausschuss am 07.03.2023 eine Vertagung der Entscheidung empfohlen. In diesem Zusammenhang wurde dem Verbandsgemeinderat bekannt gegeben, dass die Potentialflächen für Freiflächen-PVA innerhalb der Privilegierungskorridore des BauGB auf dem Gebiet der VG Wittlich-Land in Summe ca. 950 ha betragen. Es ist aber nicht einschätzbar, welcher Anteil der identifizierten Potentiale von Seiten der Eigentümer und Entwickler tatsächlich wirtschaftlich nutzbar sein werden, u.a. wegen ggfls. limitierter Möglichkeiten der Einspeisung, der benötigten Flächenzuschnitte bzw. anderer rechtlicher Aspekte. Ebenfalls wurde der Verbandsgemeinderat zum aktuellsten Ausbau- und Antragsstatus in Bezug auf großflächige PV-FFA unterrichtet.
Um den am 22.03.2022 vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Steuerungsrahmen zukünftig entsprechend seinen Zielen weiterhin zweifelsfrei und sinnvoll anwenden zu können, hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Auslegung desselben in Bezug auf das seinerzeit beschlossene „Flächenkontingent“ bzw. auf die festgelegten Kriterien beschlossen:
| 1. | Zukünftige nach dem neuen Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB genehmigte PV-Anlagen, die den Tatbestand des Steuerungsrahmens „landwirtschaftliche Fläche“ erfüllen, sind auf das beschlossene Flächenkontingent zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen in Höhe von aktuell 2 % (= 320 ha) der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der VG anzurechnen (vgl. dazu Ziffer 3.2.2 des Steuerungsrahmens, sonstige Steuerungskriterien). |
| 2. | Bei Anträgen auf Bauleitplanung für geplante großflächige Freiflächen-PV-Anlagen, die an den Privilegierungskorridor des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB angrenzen, sind die Kriterien des Steuerungsrahmens der Verbandsgemeinde für großflächige Freiflächen-PV-Anlagen grundsätzlich nur für die außerhalb des Privilegierungskorridors gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB gelegenen und noch über eine Bauleitplanung zu entwickelnden Flächen zu berücksichtigen. Nach wie vor wird eine Obergrenze von PV-FFA pro Gemarkung von 25 ha gemäß Ziffer 3.2.2 des Steuerungsrahmens festgelegt. In die Obergrenze pro Gemarkung sind auch Bestandsanlagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einzubeziehen, die auf Grundlage der Privilegierungsregelung des BauGB genehmigt wurden. Maßgebend für die Anrechenbarkeit ist das Bestehen eines Plan- oder Baurechts sowie die überplante/genehmigte Bruttofläche. |
| 3. | Das Hinzutreten von privilegierten PV-Freiflächenanlagen zu bestehenden Planflächen kann zur Überschreitung der Obergrenze von 25 ha PV-FFA pro Gemarkung führen. Bestehendes Planrecht soll hierdurch nicht tangiert werden. Ebenfalls sollen im Verfahren befindliche Bauleitplanungen (vorliegende Aufstellungsbeschlüsse der Träger der Bebauungsplanung und der Flächennutzungsplanung nach positivem Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung gem. § 18 LPlG) Vertrauensschutz genießen und weiter betrieben werden. |
Änderung von Vorgaben zum Verfahren der vereinfachten raumordnerischen Prüfungen gem. § 18 LPlG bei der geplanten Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber hinaus zu der im Weiteren wiedergegebenen Mitteilung der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 1.3.2023 zu möglichen Änderungen der bisherigen Verfahrensweise bzgl. der Erstellung von vereinfachten raumordnerischen Prüfungen gem. § 18 LPlG bei der geplanten Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen unterrichtet, die bei Vorliegen von Konzepten des Trägers der Flächennutzungsplanung zur Planung von PV-FFA (vorliegender Steuerungsrahmen für großflächige Photovoltaikanlagen der Verbandsgemeinde) den Verzicht auf die Erstellung einer VRP ermöglicht. Die Änderung der Anforderungen an die Beantragung der vereinfachten raumordnerischen Prüfungen gem. § 18 LPlG (VRP) ist für die Steuerung dieses Energiesegmentes insofern von Bedeutung, als das das Ergebnis der VRP gemäß Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 07.12.2022, TOP 21 für eine ggfls. erforderliche Priorisierung maßgeblich sein soll. Dies kann nach wie vor erfolgen, wenn die Verbandsgemeinde bei anstehenden und künftigen Anträgen auf Schaffung der bauplanerischen Voraussetzungen von nach dem Steuerungsrahmen unterliegenden großflächigen FF-PVA auf die Durchführung einer VRP besteht. Soweit dies nicht gewünscht sein sollte, wäre die Festlegung einer gleichwertigen Alternative sinnvoll, auf deren Grundlage eine Priorität vergeben werden kann.
Um eine sinnvolle Steuerung von nach dem Steuerungsrahmen unterliegenden FF-PVA auf VG-Ebene gewährleisten zu können, hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, auch bei zukünftigen Anträgen auf Änderung des Flächennutzungsplanes für großflächige FF-PVA auf die Durchführung vereinfachter raumordnerischer Prüfungen gem. § 18 LPlG durch die jeweiligen Antragsteller zu bestehen.
2. Fortschreibung des Landschaftsplanes;
Vorstellung der Planung
Im Zuge der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land wurde aufgrund der Vorgaben des Fusionsgesetzes und mit Förderung des Landes der Landschaftsplan neu aufgestellt. Aufgabe der Landschaftsplanung ist es, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum auf lokaler Ebene zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele aufzuzeigen. Die inhaltlichen Aufgaben der Landschaftsplanung ergeben sich aus § 9 (3) des Bundesnaturschutzgesetzes. Der Landschaftsplan enthält Erhebungen und Bewertungen sowie Zielaussagen und Maßnahmen zu den folgenden Themen
Biotope, Pflanzen- und Tierarten und deren Lebensräume sowie Biotopverbund
Boden
Wasser (Grundwasser und Oberflächengewässer)
Klima und Luft
Landschaftsbild und landschaftsbezogene Erholung.
Der Landschaftsplan entwickelt ein fachlich eigenständiges, noch nicht mit anderen Nutzungsansprüchen abgestimmtes Ziel- und Handlungsprogramm. Er erlangt zwar keine eigenständige Rechtskraft und Verbindlichkeit, seine Angaben, Zielvorstellungen und Maßnahmenvorschläge sind jedoch im Rahmen der Abwägung zusammen mit weiteren Belangen bei der Erstellung des Flächennutzungsplans zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 bzw. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch). Bei der Integration in den Flächennutzungsplan können und sollen Zielvorstellungen und Maßnahmen des Landschaftsplans in Form von Flächenfestlegungen verbindlich werden. Sie bilden damit die Grundlage einer nachhaltigen und umweltverträglichen Siedlungsentwicklung der Kommune. Der Landschaftsplan ist gemäß § 9 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz auch bei anderen Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen. Ein Vertreter des mit der Erstellung des Landschaftsplanes beauftragten Büros BGH Plan, Trier stellet dem Verbandsgemeinderat die Planung vor. Der Verbandsgemeinderat hat die Ausführungen zu Kenntnis genommen.
3. 32. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Rivenich, Flur 5
| a) | Information |
| b) | Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB |
| c) | Entwurfsanerkennung |
| d) | Abschluss eines städtebaulichen Vertrages |
Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung informiert. Als Ergebnis ist im Bescheid der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 17.10.2022, Az.: FB22/LE festgehalten, dass „gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Rivenich, Flur 5, Flurstücke 914 u. a. zur Herstellung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der vereinfachten raumordnerischen Prüfung aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken bestehen, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt werden. Nach diesem Urteil und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen der SGD Nord steht eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf.
Sinn und Zeck einer vereinfachten raumordnerischen Prüfung gem. § 16 ROG i. V. m. § 18 LPlG ist die Prüfung der Vereinbarkeit der geplanten Maßnahmen mit den Erfordernissen (Ziele, Grundsätze und sonstige Erfordernisse) der Raumordnung.
Außer dieser landwirtschaftlichen Problematik ist die Planung mit den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar.“
Die o. g. Anforderungen wurden bei Erstellung des Planentwurfes der Flächennutzungsplanänderung berücksichtigt.
Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Nutzung regenerativer Energien – Freiflächenphotovoltaik“ einzuleiten und den Änderungsbereich wie vorgetragen abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 11,4 ha befindet sich auf der Gemarkung Rivenich, Flur 5, Distrikt „Auf dem Hansenberg“. Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan Wittlich-Land 2006 stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
Entwurfsanerkennung
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den erstellten Planvorentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land 2006 für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Wald in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs, 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Rivenich erfolgen (Parallelverfahren).
Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen den Ortsgemeinden Rivenich, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (SWT Stadtwerke Trier GmbH, 54290 Trier) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.
4. Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI);
Festlegung der zuwendungsfähigen Vorhaben
Im Rahmen des Landes-Förderprogramms „Kommunales Investitionsprogramm für Klimaschutz und Innovation“ (KIPKI) schüttet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz insgesamt 180 Millionen EUR als Pauschalförderung (pro Einwohner rd. 44 € - LK Faktor 14,611036 und VG Faktor 29,2220719) an die Kommunen aus. Diese finanziellen Mittel können die Kommunen für ausgewählte Maßnahmen entsprechend der beigefügten Positivliste verwenden. Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land erhält entsprechend dem aktuellen Gesetzesentwurf 903.809,46 EUR. Bei der Verwendung dieser Mittel ist darauf zu achten, dass mindestens 75 v. H. für kommunale Klimaschutzmaßnahmen und höchstens 25 v. H. für kommunale Maßnahmen zur Anpassung an die Klimawandelfolgen verwendet werden dürfen. Entsprechende Anträge können in der Zeit vom 01.07.2023 bis zum Ablauf des 31.01.2024 eingereicht werden. Der Nachweis über die Mittelverwendung hat bis zum 31.12.2026 zu erfolgen. Gemäß § 4 Abs. 4 stellen die Verbandsgemeinden eine angemessene Beteiligung im Sinne einer Berücksichtigung von Maßnahmen der Ortsgemeinden sicher. Die Landkreise können ihnen bewilligte Mittel an Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden oder verbandsfreie Gemeinden in ihrem Kreisgebiet weitergeben. Auslegungshilfen zu der Vorschrift stehen aktuell noch aus. Auch ist nicht bekannt, ob seitens des Landkreises die Weiterleitung von Mitteln an den kreisangehörigen Raum angedacht ist. Um eine möglichst große Klimawirkung erzielen zu können, den administrativen Aufwand nach Möglichkeit zu minimieren und die Ortsgemeinden finanziell zu entlasten, schlägt die Verwaltung vor, die Mittel in zentralisierte Maßnahmen zu investieren. Bei der Auswahl der Maßnahmen wurde besonders darauf geachtet, dass Energiekosten reduziert und somit CO2 einspart wird.
Mögliche Maßnahmen:
LED-Umrüstung in Schulen und Schulturnhallen
Heizungserneuerung in Schulen und Schulturnhallen
Mess- und Regeltechnik für Energie- und Gebäudemanagement
Energetische Sanierung Gebäudehülle in öffentlichen Liegenschaften
Energieerzeugungsanlagen, welche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) eine Vergütung erhalten, sind grundsätzlich für Verwendung von KIPKI-Fördermitteln ausgeschlossen. Die für die Maßnahmen verwendeten KIPKI Mittel sind größtenteils flankierend zu bereits existierenden Förderprogrammen des Bundes, unter der Prämisse der Kumulierbarkeit von Fördermitteln. Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 18.04.2023 über die Angelegenheit beraten und dem Verbandsgemeinderat einstimmig (bei einer Enthaltung) empfohlen, dass die zur Verfügung stehenden KIPKI Fördermittel, unter Berücksichtigung des Votums der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 26.04.2023, für Maßnahmen der Verbandsgemeinde verwendet werden sollen, denn durch die Zentralisierung und Umsetzung der Vorhaben auf Ebene der Verbandsgemeinde werden größere Synergieeffekte erzielt, der administrative Aufwand reduziert und mittelfristig die Gemeinden finanziell entlastet bzw. finanziell nicht mehr belastet. In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 26.04.2023 sprachen sich die Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister dafür aus, dass die der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zustehenden KIPKI-Fördermittel (29,2220719 EUR/Einwohner) hälftig, d. h. mit dem Faktor 14,611036 entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahlen an die Gemeinden weitergeleitet werden. Sofern Gemeinden keine förderfähigen Maßnahmen umsetzen, sollen die Fördermittel für zuwendungsfähige Maßnahmen der Verbandsgemeinde verwendet werden.
Der Verbandsgemeinderat hat beschlossen, die der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zustehenden KIPKI-Fördermittel hälftig (Faktor 14,611036) entsprechend der jeweiligen Einwohnerzahlen an die Gemeinden weiterzuleiten. Sofern Gemeinden keine förderfähigen Maßnahmen umsetzen, sollen die Fördermittel für zuwendungsfähige Maßnahmen der Verbandsgemeinde verwendet werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, für die verbleibenden KIPKI-Fördermittel Maßnahmenvorschläge zu erarbeiten und dem Verbandsgemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen. Dabei soll nach Möglichkeit auch den Grundschulen Gelegenheit gegeben werden, ihre Ideen für mögliche Maßnahmen einzubringen.
5. Sanierung Feuchteschäden Grundschulen Großlittgen
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 22.03.2023 informierte Bürgermeister Follmann über festgestellte Feuchteschäden in der Grundschule Großlittgen. Zwischenzeitlich wurden durch die Verwaltung die möglichen Ursachen der Schäden eruiert und die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Schadensursachen dargestellt. So handelt es sich um fortschreitende Schäden im Bereich des Hintereinganges zum Pausenraum/Lehrerparkplatz sowie um Feuchteschäden im Kellerbereich des Hauptgebäudes. Gemäß der durchgeführten Kostenschätzung betragen die Gesamtkosten für die Schadensbeseitigung voraussichtlich rd. 250.000 EUR brutto. Die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sollen noch in diesem Jahr durchgeführt werden. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel können ggf. im Rahmen der allgemeinen Deckungsfähigkeit, durch Einsparungen an anderer Stelle oder als überplanmäßige Ausgabe sichergestellt werden. In der Sitzung des Verbandsgemeinderates erfolgten mithilfe einer Präsentation weitere Details.
Nach Beratung beschließt der Verbandsgemeinderat die Durchführung der erforderlichen
Sanierungsmaßnahmen. Ergänzend hierzu soll auch eine Untersuchung der Bodenplatte erfolgen. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechenden Ausschreibungen auf den Weg zu bringen. Bei Einhaltung der Kostenschätzung wird Bürgermeister Follmann ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten die Aufträge an die wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
6. Neubau Feuerwehrgerätehaus Manderscheid;
Beschlussfassung zur aktualisierten Ausführungsplanung
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.04.2021 die Entwurfsplanung nebst Kostenschätzung für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses in Manderscheid beschlossen. Seitdem wurde
die notarielle Grundstücksübertragung mit der Stadt Manderscheid veranlasst.
die vertragliche Regelung mit dem Deutschen Roten Kreuz zur gemeinsamen Nutzung der Grundstücke abgeschlossen.
die Baugenehmigung beantragt und von der Baugenehmigungsbehörde bewilligt.
die Zuwendung einschließlich der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt.
die Planungen zur Erschließung des Gewerbegebietes und der Herrichtung der Außenanlagen beauftragt.
Aufgrund der nachstehenden Änderungen ist eine erneute Information und Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat erforderlich:
1. Änderungen im Planentwurf
Gegenüber des ursprünglichen Planentwurfs ist die Tür zwischen Herrenumkleide und Fahrzeughalle in eine Doppelflügeltür geändert worden. Weiterhin wurde im Bereich der Damenumkleide ein Abstellraum geschaffen. Aus Kostengründen erfolgt die
Bauausführung in Massivbauweise. Lediglich die Außenwand der Erweiterungshalle wird als Stahlbauwand hergestellt.
2. Beheizung des Gebäudes
Der Verbandsgemeinderat hatte in gleicher Sitzung dem Ausschuss für Bauen und Energie die Festlegung zum Einbau der Heizungsart übertragen. Nach Beschluss des Ausschusses vom 24.01.2023 wurde der Einbau einer Luftwärmepumpe mit Fußbodenheizung und Betonkernaktivierung beschlossen. Zudem sollte die Errichtung einer PV-Dachanlage mit Batteriespeicher geprüft werden, um eine größtmögliche Autarkie des Feuerwehrgerätehauses zu erreichen.
3. Errichtung einer PV-Anlage
Das Gebäudemanagement hat die Errichtung einer PV-Anlage wie nachstehend dargestellt geprüft:
Betrachtet wurde der Neubau mit einer Pultdachlösung, welche eine rd. 4° Neigung nach Norden aufweist. Die Ausrichtung nach Norden ist kein grundsätzliches Ausschlusskriterium, da modernere Module inzwischen deutlich mehr diffuse Lichtverhältnisse nutzen können und so ein akzeptabler Ertrag erwirtschaftet werden kann. Gegen eine rein südlich ausgerichtete Anlage, die einen höheren Ertrag erzielt ist im Falle des Feuerwehrgerätehaus Manderscheid mit einem Minderertrag von rd. 10% (im Vergleich zu einer Südanlage) zu rechnen. Aufgrund des noch unbekannten Strombezugs wurde für die Wärmepumpe rd. 3.000 kWh pro Jahr und für den Gebäudestrom auch rd. 3.000 kWh angenommen. Die derzeit hohen Kreditzinsen von 3,5 % und die gestiegenen PV Anlagenpreise sorgen für eine deutlich schlechtere Amortisationszeit der Anlage, im Vergleich zur vorherigen Betrachtung 2022.
Geprüft wurden folgende Szenarien
25 kWp Anlagen als Volleinspeisung,
25 kWp Anlage als Teileinspeisung,
11 kWp Anlage als Teileinspeisung.
Die beste Wirtschaftlichkeit weist die rd. 11 kWp Anlage auf, auch wenn diese bei rd. 20 Jahre liegt. Sollte der berechnete Eigenverbrauch (aktuell konservativ betrachtet) höher liegen, so verbessert sich auch entsprechend die Amortisationszeit. In den Betriebskosten sind Rücklagen für den Austausch des Wechselrichters, sowie ein Wartungsvertrag, die verbrauchsgebundenen Kosten und die Versicherung mit einkalkuliert. Der Wechselrichter hat darüber hinaus die Möglichkeit einen Speicher nachzurüsten.
4. Verkehrs- und Außenanlagen
Bei der Planung war eine möglichst geringe Flächenverdichtung mit wenig Regenrückhalteflächen und damit verbunden eine Kostenersparnis wichtig. Aufgrund dessen werden die Parkplätze (ausgenommen Behindertenparkplatz) mittels Rasenlinersteiner befestigt. Die Ausleuchtung des Geländes erfolgt mittels LED-Laternenmasten, die auf entsprechende Bewegungsmelder ausgelegt sind. Zur Regenrückhaltung und auch gleichzeitiger Nutzung als Wasserentnahmestelle für Übungen und Fahrzeugwäsche ist der Einbau einer Zisterne geplant. Die Regenrückhaltebecken sind so ausgestaltet, dass eine Einfriedung nicht erforderlich ist. Auch die Vorrüstung zum Laden von Elektrofahrzeugen ist vorgesehen. Ein Oberflurhydrant wurde im Bereich des Waschplatzes eingeplant.
5. Finanzierung
Die ursprüngliche Kostenschätzung mit Stand vom 28.04.2021 sah eine Investitionssumme i. H. v. 1.690.551,13 Euro vor. Aufgrund der gestiegenen Baukostenkosten musste die Kostenschätzung überarbeitet werden. Die nunmehr veranschlagten Kosten belaufen sich auf 2.142.288,17 Euro (Differenz von 451.737,04 Euro).
6. Zuwendung des Landes Rheinland-Pfalz
Mit Schreiben vom 07.02.2022 wurde beim Land Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses beantragt. Die ADD teilte mit Schreiben vom 15.09.2022 mit, dass sie unabhängig von einer Förderzusage die Notwendigkeit des Bauvorhabens anerkennt und auch aufgrund der Dringlichkeit dem vorzeitigem Maßnahmenbeginn zustimmt. Sofern eine Förderung in Betracht kommt, wurde eine Landeszuwendung in Höhe von 348.000,00 Euro in Aussicht gestellt.
Nach Beratung hat der Verbandsgemeinderat folgende Beschlüsse gefasst:
Die Änderungen im Entwurfsplan und die Bauausführung in Massivbauweise. Lediglich die Außenwand der Erweiterungshalle wird als Stahlbauwand hergestellt.
Den Einbau einer Luft-Wärmepumpe mit Fußbodenheizung und Betonkernaktivierung.
Den grundsätzlichen Einbau einer PV-Anlage.
Die vorgetragene Verkehrs- und Außenanlagenplanung.
Die Anerkennung der Kostenschätzung in Höhe von 2.142.288,17 Euro.
Die Ausschreibung der Tiefbauleistungen sowie des Rohbaus.
Der Bürgermeister wurde ermächtigt, die im Rahmen des Tiefbaus erforderlichen Aufträge im Benehmen mit den Beigeordneten an die wirtschaftlichsten Anbieter zu vergeben. Der Haupt- und Finanzausschuss wurde ermächtigt die weiteren Vergaben zu beschließen. Die Bemusterung hierzu soll im Ausschuss für Bauen und Energie stattfinden.
7. Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Dreis ab 01.08.2023;
Benehmensherstellung gemäß § 26 Abs. 5 SchulG
In der Grundschule Dreis ist die Stelle der Schulleitung zum 01.08.2023 neu zu besetzen. Die bisherige Schulleiterin Inge Tömmes scheidet altersbedingt aus dem Dienst aus. Aufgrund der Ausschreibung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Nr. 06/22 vom 27.06.2022 und Nr. 10/22 vom 28.10.2022 hat sich die Lehrerin Frau Tanja Teusch um die Stelle beworben. Frau Teusch ist derzeit Lehrerin an der Grundschule Dreis. Das Verfahren zur Neubesetzung einer Schulleiterstelle ist in zwei Verfahrensschritte aufgeteilt, und zwar das „Vorbereitungsverfahren“ und das „Entscheidungsverfahren“. Der Schulträger wird bereits im Vorbereitungsverfahren über die Bewerbungen informiert und hat in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit, den Bewerber zu einem Gespräch einzuladen bzw. der ADD die Vorstellungen hinsichtlich des Bewerbers mitzuteilen. Hierzu ist eine Stellungnahme innerhalb von 6 Wochen an die ADD zu senden. Wird in dieser Frist auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet, geht die ADD davon aus, dass diese Stellungnahme im
anschließenden Entscheidungsverfahren nach § 26 Abs. 5 SchulG abgegeben wird. Auf die Beteiligung im Entscheidungsverfahren kann jedoch verzichtet werden, wenn im Vorbereitungsverfahren eine Vorbenehmensherstellung erfolgt, d. h. schließt sich die ADD dem Votum des Schulträgers an, gilt das Benehmen nach § 26 Abs. 5 SchulG als hergestellt. Dies bedarf ausdrücklich einer schriftlichen Erklärung.
Nach Beratung stimmte der Verbandsgemeinderat der Besetzung der Stelle der Schulleitung an der Grundschule Dreis durch Frau Tanja Teusch zu. Auf die Beteiligung im Entscheidungsverfahren wurde verzichtet. Sollte durch die ADD die Beteiligung im Entscheidungsverfahren für erforderlich gehalten werden, gilt die Zustimmung des Verbandsgemeinderates auch für dieses Verfahren.
8. Vorschlag für das Amt der Schiedsperson im Schiedsbezirk Altrich
Herr Günter Kaufmann hat sein Amt als Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Altrich aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig niedergelegt. Insofern muss eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger gesucht und dem Amtsgericht vorgeschlagen werden. Auf die Aufrufe der Verbandsgemeindeverwaltung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“ hat sich ein Bewerber gemeldet und sein Interesse bekundet. Die vom Amtsgericht geforderten Unterlagen liegen der Verwaltung vor. Die vorgegebenen Kriterien für das Amt der Schiedsperson sind erfüllt. Ein persönliches Gespräch wurde geführt. Der Vorschlag einer Person für das Amt der Schiedsperson ist eine Wahl im Sinne des § 40 GemO. Der Verbandsgemeinderat kann daher gem. § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen. Ansonsten muss eine geheime Wahl durch Stimmzettel erfolgen. Bei der Entscheidung ruht das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO).
Der Verbandsgemeinderat hat zunächst gemäß § 40 Abs. 5 GemO beschlossen, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen. Im Anschluss daran hat der Verbandsgemeinderat beschlossen Herr Harald Neumann als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Altrich vorzuschlagen. Die Verwaltung wurde beauftragt, dem Amtsgericht Wittlich alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
9. Einführung VRT-GästeTicket
Der Verkehrsverbund Region Trier (VRT) GmbH bietet den Beherbergungsbetrieben die Möglichkeit als Gastgeber ihren Gästen eine kostenlose Nutzung der Busse und Züge im gesamten VRT-Netz anzubieten. Grundlage hierfür ist, dass auf Verbandsgemeindeebene eine VRT-Gästeticketvereinbarung abgeschlossen wird. Die Verbandsgemeindeverwaltung wird als Clearing- und Abrechnungsstelle herangezogen. Wie groß der zeitliche Aufwand für die Clearing- und Abrechnungsstelle sein wird, kann zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht abschließend beziffert werden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Aufwand im laufenden Betrieb der „Tourismussachbearbeitung“ abgedeckt werden kann. Bis auf die dadurch anfallenden Personalkosten entstehen für die Verwaltung keine weiteren Kosten. Die anfallenden Kosten für das Gästeticket obliegen den einzelnen Beherbergungsbetrieben. Jedem einzelnen Beherbergungsbetrieb wird es freigestellt, ob die Gäste vom VRT-Gästeticket profitieren sollen. Die Gastgeber in den Ortsgemeinden Klausen und Osann-Monzel haben bereits die Möglichkeit zur Nutzung des VRT-Gästetickets, da die für die v. g. Ortsgemeinden zuständige Wein- und Ferienregion Bernkastel-Kues GmbH eine solche Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat. In der Sitzung vom 14.03.2023 des Ausschusses für Tourismus und Umwelt, sowie in der Sitzung vom 18.04.2023 des Haupt- und Finanzausschuss begrüßten diese die Einführung des VRT-Gästeticket sowie die Schaffung der notwendigen Clearingstelle bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
Der Verbandsgemeinderat beschließt die Verbandsgemeindeverwaltung damit zu beauftragen, eine entsprechende Gästeticketvereinbarung mit der VRT GmbH auszuarbeiten. Bürgermeister Follmann wird ermächtigt, die entsprechende Gästeticketvereinbarung mit der VRT GmbH abzuschließen.
10. Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Follmann informierte über eine getroffene Eilentscheidung zur Anschaffung von digitalen Funkmeldeempfängern in Höhe von 50.586,90 EUR. Der Verbandsgemeinderat hat die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis genommen.
Zudem wurden die Mitglieder des Verbandsgemeinderates über den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst (TVöD) informiert. Bürgermeister Follmann wies darauf hin, dass die damit einhergehenden Personalkosten durch die im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde veranschlagten Personalaufwendungen abgedeckt werden.
11. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.
nichtöffentlicher Teil:
12. Grundstücksangelegenheiten;
Der Verbandsgemeinderat hat im Rahmen einer Renaturierungsmaßnahme am Elbach in Bettenfeld den Erwerb von Grundstücken beschlossen.
13. Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Follmann informierte über eine im Haupt- und Finanzausschuss getroffene Entscheidung in der Gerichtsangelegenheit PFT-Belastung.
14. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.