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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Übermittlung von Meldedaten im Zusammenhang mit Wahlen

Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

Eine Nutzung der Daten zu anderen Zwecken, z.B. zur Mitgliederwerbung, ist nicht zulässig!

In § 44 Abs. 1 S. 1 BMG sind die folgenden Daten von Wahlberechtigten benannt und dürfen daher übermittelt werden:

  • Familienname,
  • Vornamen,
  • Doktorgrad und
  • derzeitige Anschriften sowie
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.

Die Betroffenen haben aber nach § 50 Abs. 5 BMG das Recht, einer Übermittlung ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zu widersprechen.