Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 9 Beitragsschuldner erhält folgende Fassung
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.
§ 22 Gebührenschuldner erhält folgende Fassung
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Wohnungs- und Teileigentum unter der Voraussetzung, dass jeweils ein eigener Wasserzähler vorhanden ist, jeder einzelne Wohnungs- und Teileigentümer Gebührenschuldner.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Wittlich, den 08. Mai 2024