Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Landesabwasserabgabengesetzes (LAbwAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 10 Beitragsschuldner erhält folgende Fassung
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind Beitragsschuldner die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil.
(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 25 Gebührenschuldner erhält folgende Fassung
(1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten.
(2) Soweit jeweils ein eigener Wasserzähler vorhanden ist, sind bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Gebührenschuldner.
(3) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.