Der Gemeinderat Schladt hat in seiner Sitzung am 05.04.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.12.2017 außer Kraft.
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 300,00 € |
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 — 470,00 €
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
für die Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit — 150,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe einem Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Hinweis:
Die Beisetzung von Auswärtigen kann im Einzelfall zugelassen werden.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.