Der Gemeinderat Plein hat in seiner Sitzung am 29.03.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
I. Reihengrabstätten
Überlassung einer Reihengrabstätte auch für Urnenbestattung an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 150,00 €
vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 400,00 €
Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit — 300,00 €
Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
an Berechtigte nach Nr. 1 — 300,00 €
Überlassung einer Rasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit
a) für eine Reihengrabstätte — 1.800,00 €
aa) Zubettung einer Urne innerhalb der Ruhezeit — 300,00 €
b) für eine Urneneinzelgrabstätte — 900,00 €
Überlassung einer Baumgrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 einschließlich der Pflegearbeiten für die Dauer der Ruhezeit für eine Urnenbeisetzung inkl. Holztafel — 950,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Doppelgrabstätte — 600,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Doppelgrabstätte — 30,00 €
c) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit — 300,00 €
2. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Nr. 1 für eine Urnenwahlgrabstätte — 400,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Urnenwahlgrabstätte — 30,00 €
3. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Nr. 1 für eine Rasenwahlgrabstätte — 3.000,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattung je Jahr für eine Rasenwahlgrabstätte — 100,00 €
c) Zubettung einer Urne innerhalb der Nutzungszeit — 300,00 €
4. a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte nach Nr. 1 für eine Urnenrasenwahlgrabstätte — 1.600,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes bei späteren Bestattungen je Jahr für eine Urnenrasenwahlgrabstätte — 80,00 €
5. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1. bis 4., Buchst. a) erhoben.
6. Umwidmung einer bestehenden Wahlgrabstätte in eine Rasenwahlgrabstätte
Im Falle der Umwidmung berechnen sich die Gebühren wie folgt:
a) anteilige Rückerstattung der bis zum Ende der Nutzungszeit bereits gezahlten Gebühren
b) Festsetzung Pflegekosten einer Rasenwahlgrabstätte für die Restlaufzeit entsprechend Ziffer 3., Buchst. b und Ziffer 4., Buchst. B
III. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber erfolgt durch die Ortsgemeinde. Es ist der Ortsgemeinde unbenommen, diese Aufgabe Unternehmen zu übertragen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu übernehmen.
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung einer Leiche/Urne inkl. Trauerfeier — 50,00 €
2. Für die Benutzung der Kühlzelle — 50,00 €
3. Für die Reinigung der Halle,
sofern von der Gemeinde durchgeführt — 30,00 €
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, |
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.