Der Gemeinderat Gladbach hat am 20.11.2024 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Aufsichtsbehörde vom 04.06.2025 hiermit bekanntgemacht wird:
| Festgesetzt werden für die Haushaltsjahre | 2025 | 2026 |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 555.906,00 € | 558.506,00 € |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 491.366,00 € | 494.586,00 € |
| der Saldo der Erträge und Aufwendungen auf | 64.540,00 € | 63.920,00 € |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 87.430,00 € | 86.810,00 € |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 368.510,00 € | 0,00 € |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 400.510,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 32.000,00 € | 0,00 € |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | - 55.430,00 € | - 86.810,00 € |
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden
im Haushaltsjahr 2025 auf — 0,00 €
und im Haushaltsjahr 2026 auf — 0,00 €
veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird
im Haushaltsjahr 2025 auf — 54.000,00 €
und im Haushaltsjahr 2026 auf — 0,00 €
festgesetzt.
| Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: | 2025 | 2026 |
| - Grundsteuer A auf | 345 v.H. | 345 v.H. |
| - Grundsteuer B auf | 465 v.H. | 465 v.H. |
| - Gewerbesteuer auf | 380 v.H. | 380 v.H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | 2025 | 2026 |
| a) für den ersten Hund | 50,00 € | 50,00 € |
| b) für den zweiten Hund | 100,00 € | 100,00 € |
| c) für jeden weiteren Hund | 150,00 € | 150,00 € |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 500,00 € | 500,00 € |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 1.000,00 € | 1.000,00 € |
| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.500,00 € | 1.500,00 € |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 wird voraussichtlich 1.725.366,47 € betragen.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
- zum 31.12.2024 — 1.773.986,47 €,
- zum 31.12.2025 — 1.838.526,47 €,
- zum 31.12.2026 — 1.902.446,47 €.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000,00 € sind in der Investitionsübersicht einzeln darzustellen.
Hinweis:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 / 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Abs. 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 24.03.2025 sowie der Nachreichung am 28.05.2025 vorgelegt worden. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Sie haben sinngemäß folgenden Wortlaut:
Der unter § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Investitionskredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen i.H.v. bis zu 76.910 € für 2025 wird versagt.
Der unter § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse i.H.v. bis zu 54.000 € für 2025 wird genehmigt.
Der Haushaltsplan liegt an sieben Arbeitstagen (Werktagen) nach dieser Bekanntmachung während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag, Dienstag, Donnerstag von 08.30 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 16.00 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 08.30 Uhr – 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht im Gebäude der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land in 54516 Wittlich, Burgstraße 59, öffentlich aus. Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über
| 1. | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| 2. | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates § 34 GemO) |
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.