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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 25/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindeverwaltung
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Satzung zur Einrichtung einer Jugendvertretung in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land vom 08.05.2024

Inhaltsübersicht:

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

§ 2

Zahl der Mitglieder

§ 3

Wahl der Mitglieder

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz.

§ 5

Verfahren

§ 6

In-Kraft-Treten

Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Landhat auf Grund des § 24 und des § 56 b Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) in seiner Sitzung am 08.05.2024 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1

Einrichtung und Aufgaben der Jugendvertretung

(1) In der Verbandsgemeinde Wittlich-Land wird für die Verbandsgemeinde und die verbandsangehörigen Gemeinden eine Jugendvertretung eingerichtet.

(2) Die Jugendvertretung vertritt die Belange der minderjährigen Einwohnerinnen und Einwohner durch Beratung, Anregung und Unterstützung der Organe der Verbandsgemeinde sowie bei Bedarf der verbandsangehörigen Gemeinden. Sie soll Kinder und Jugendliche mit demokratischen Entscheidungsstrukturen vertraut machen und ihr Interesse an kommunaler Aufgabenstellung fördern. Der Jugendvertretung obliegt außerdem die Anregung von Veranstaltungen und sonstigen Maßnahmen für Kinder und Jugendliche. Die Jugendvertretung kann darüber hinaus über alle Angelegenheiten beraten, die die Belange der von ihnen vertretenen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen berühren. Gegenüber den v. g. Organen kann sie sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der betreffenden kommunalen Gebietskörperschaft betroffen sind. Auf Antrag der Jugendvertretung hat der Bürgermeister bzw. der Stadt-/Ortsbürgermeister Angelegenheiten im Sinne des Satzes 5 dem Rat zur Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(3) Die Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates/Gemeinderates soll bestimmen, in welcher Form Mitglieder der Jugendvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben an Sitzung des Rates und seiner Ausschüsse teilnehmen.

(4) Die Beteiligung der Jugendvertretung bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, ist gleichzeitig Beteiligung im Sinne des § 16 c Gemeindeordnung.

§ 2

Zahl der Mitglieder

Die Anzahl der Mitglieder der Jugendvertretung wird durch einfachen Beschluss des Verbandsgemeinderates festgesetzt.

§ 3

Wahl der Mitglieder

(1) Mitglied der Jugendvertretung können Einwohnerinnen und Einwohner sein, die am Tage des Beginns der Wahlzeit das 14., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitglieder bleiben bis zum Ablauf der Wahlzeit im Amt, auch soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben; andere Gründe des Ausscheidens aus der Jugendvertretung bleiben unberührt.

(2) Die Mitglieder der Jugendvertretung werden vom Verbandsgemeinderat nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung gewählt; die Wahlzeit entspricht der Wahlzeit des Verbandsgemeinderates.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder, Vorsitz

(1) Für die Rechtsstellung der Mitglieder gelten § 18 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 1 sowie § 30 GemO entsprechend.

(2) Die Jugendvertretung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. Solange keine Wahl nach Satz 1 erfolgt ist, führt der Bürgermeister den Vorsitz.

§ 5

Verfahren

(1) Die Verfahrensbestimmungen der Geschäftsordnung des Verbandsgemeinderates gelten entsprechend.

(2) Der Bürgermeister, die Beigeordneten sowie die Fraktionsvorsitzenden des Verbandsgemeinderates können an den Sitzungen der Jugendvertretung mit beratender Stimme teilnehmen. Sie unterliegen nicht der Ordnungsbefugnis des Vorsitzenden.

§ 6

In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt zum 01.07.2024 in Kraft.

Wittlich, den 17.06.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land
Manuel Follmann
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.