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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 03.06.2025

1. Einwohnerfragestunde

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2. Teilnahme an der 6. Bündelausschreibung Strom 2026 -2027 (2028)

In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben- Trarbach, Wittlich-Land, die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.

Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler, Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann.

Der ausgeschriebene Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht).

Der Kostenanteil beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 14 Euro.

Es können Normalstrom und Ökostrom gewählt werden.

Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120) (Vorschlag; steht erst nach Fertigstellung der Ausschreibungskonzeption fest).

Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.

Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot für folgende Stromteilmengen zu erhalten:

1.

SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr)

als Normalstrom

und als Ökostrom

2.

RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung)

als Normalstrom

und als Ökostrom

3.

Straßenbeleuchtung

als Normalstrom

und als Ökostrom

Die Verbandsgemeinde (-verwaltung) führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande.

Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten.

Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

1.

Die Ortsgemeinde überträgt sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung elektrischer Energie auf die Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Ausschreibung der Stromlieferung ab 01.01.2026, die Zuschlagserteilung und den Abschluss eines Stromliefervertrages pro Ortsgemeinde/Stadt.

2.

Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

3.

Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde nach den folgenden Maßgaben erfolgen:

A.

Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms

Ökostrom

(Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

B.

Beschaffungsmodell

Wird nach der endgültigen Ausschreibungskonzeption zur Kenntnisnahme übersandt.

C.

Zuordnung

Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen.

3. Renovierung Küche Mehrzweckbereich

Der Vorsitzende informiert den Rat über den Umfang und die Kosten der geplanten Renovierung der Küche im Mehrzweckbereich.

Unter Einhaltung der Förderwege und Erfüllung aller dazugehöriger Kriterien kann die Gemeinde eine Förderung von bis zu 75 % für die Renovierung der Küche erhalten.

Sollte die Renovierung der Küche mit Hilfe der angesprochenen Förderung durchgeführt werden, kann der Umbau allerdings frühestens im kommenden Jahr erfolgen.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die Förderung für die Renovierung der Küche abzuwarten.

4. Dachsanierung Sportplatzgebäude

Am 15.05.2025 fand hierzu ein Ortstermin mit den Ortsbürgermeistern P. Simon und H. Bauer, sowie Vertretern des Sportvereins und der Verwaltung zu der vorgesehenen Fassadensanierung des Sportlerheimes statt.

Ursprünglich war vorgesehen, diese nach der Erneuerung der Heizungsanlage im Zuge der seinerzeit geförderten Bezuschussung des Landkreises (Sportförderung = 12.575,00 €) durchzuführen.

Anlässlich des o.a. Termins wurde auch der Zustand des Daches besprochen.

Im Verlauf des Gespräches wurde dann festgehalten, die Fassadensanierung zunächst zurückzustellen (nur die notwendige Fensterbankabdichtung soll ausgeführt werden) und wegen der Dringlichkeit der Fokus auf die Dachsanierung gelegt werden muss.

Anschließend wurden seitens der Verwaltung vier Dachvarianten ermittelt, die günstigste Variante ist eine Sandwicheindeckung, die Kosten hierfür wurden ermittelt und belaufen sich auf 79.771,00 € einschl. Gerüste, Rückbau und Klempnerarbeiten, jedoch ohne Nebenkosten (Planungskosten, Versicherung).

Die Arbeiten müssten zunächst im Rahmen des Vergaberechts ausgeschrieben werden.

Die später anfallenden Kosten, wären dann bei Ausführung von den Gemeinden Hupperath und Minderlittgen je zur Hälfte zu tragen.

Nach Aussage der Kreisverwaltung können die von dort bewilligten Zuwendungen in Höhe von 12.575,00 € ausschließlich für die beiden Zuwendungsantrag genannten Gewerke Fassadensanierung und Erneuerung der Heizungsanlage verwendet werden.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat die erforderliche Dachsanierung am Sportplatzgebäude vorzunehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausschreibung auf den Weg zu bringen.

Zusätzlich sollen zumindest die im Rahmen der Fassadenarbeiten die notwenigen Fensterbankabdichtungen ausgeführt werden.

Weitere Beratungen werden nach Vorliegen der Ausschreibungsergebnisse erforderlich.

5. Bauangelegenheit;

Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück Gemarkung Hupperath, Flur 12, Parzelle 42/4 (Wittlicher Straße)

Beschluss zur geplanten Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens

Die Beurteilung der o.a. Bauvoranfrage richtet sich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) – Bauen im Innenbereich.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.03.2025 der Bauvoranfrage nicht zugestimmt und das Einvernehmen nicht erteilt.

Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit dem Schreiben vom 23.04.2025 mitgeteilt, dass man beabsichtigt, das versagte Einvernehmen zu ersetzen.

Vorab wird die Ortsgemeinde gebeten, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. Die im Schreiben genannte Frist 26.05.2025 wurde fernmündlich bis zum 10.06.2025 verlängert.

Die Angelegenheit wird diskutiert, abschließend fasst der Rat den folgenden Beschluss:

Unter Aufrechterhaltung der in der Sitzung vom 11.02.2025 dargelegten Gründe erteilt der Rat auf Grund der rechtlichen Ausgangslage nunmehr das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu dieser Bauvoranfrage.

6. Bauangelegenheit;

Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Hupperath, Flur 11, Parzelle 37/5

Der Rat wird zunächst informiert, dass eine Verweigerung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nur innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Bauvoranfrage, hier: 20.05.2025, möglich ist (diese Frist kann nicht verlängert werden). Ansonsten gilt das Einvernehmen als erteilt.

Für das zur Bebauung vorgesehene Grundstück 37/5 besteht kein Bebauungsplan nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Deshalb ist zu prüfen, ob das Grundstück noch dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil des Innenbereichs nach § 34 BauGB oder dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen ist.

Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich hat die Rechtsprechung Regelungen festgelegt. Hiernach reicht ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB so weit, als die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt.

Dieses Gebiet endet, unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenze, grundsätzlich mit der letzten Bebauung, während angrenzende Flächen bereits dem Außenbereich zuzurechnen sind.

Der in Rede stehende Grundstücksteil befindet sich unzweifelhaft außerhalb der Bebauung und kann folglich nicht mehr dem Innenbereich nach § 34 BauGB zugeordnet werden.

Somit richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) „Bauen im Außenbereich“.

Da eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB ausscheidet, kommt nur § 35 Abs. 2 BauGB als Zulässigkeitsnorm in Betracht. Nach dieser Vorschrift können im Einzelfall sonstige Vorhaben zugelassen werden, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.

§ 35 Abs. 3 BauGB enthält eine beispielhafte Aufzählung öffentlicher Belange, die von Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt werden können. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 1 liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht. Für die sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB führt ein solcher Widerspruch zur Unzulässigkeit.

Das zur Bebauung vorgesehene Grundstück 37/5 ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Diese Tatsache allein führt schon zur Unzulässigkeit des geplanten Vorhabens.

Des Weiteren entstünde bei einer Realisierung des Vorhabens eine nicht gewollte Bebauung in zweiter Reihe.

Die Erschließung ist mittels Zuwegung von der „Bitburger Straße“ über die Parzelle 37/7 geplant.

Zusammenfassung:

Für das geplante Vorhaben besteht aus den folgenden Gründen keine Aussicht auf Genehmigung:

-

Das Vorhaben liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB

-

Das Vorhaben beeinträchtigt öffentliche Belange, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht.

-

Bei Realisierung des Vorhabens entstünde eine nicht gewollte Bebauung in zweiter Reihe

Die Angelegenheit wird diskutiert, abschließend fasst der Rat den folgenden Beschluss:

Um eine einheitliche Vorgehensweise in vergleichbaren Fällen zu gewährleisten, wünscht sich der Gemeinderat eine allgemeine und speziell auf diesen Fall bezogene Stellungnahme der Kreisverwaltung, mit der Feststellung, dass dieses und ähnliche Vorhaben genehmigungs- bzw. nicht genehmigungsfähig sind.

7. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohngebäudes, Gemarkung Hupperath, Flur 13, Parzelle 115 (Auf der Lay)

Der Vorsitzende stellt dem Rat zunächst die Bauvoranfrage ohne Nennung von Namen vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Erschließung ist zur Straße „Auf der Lay“ gesichert.

Die Angelegenheit wird diskutiert, abschließend fasst der Rat den folgenden Beschluss:

Deshalb stimmt der Rat der Bauvoranfrage zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.

8. Mitteilungen

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9. Verschiedenes

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Patrick Simon, Ortsbürgermeister

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.