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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Biesfeld – 1. Änderung“, Ortsgemeinde Altrich im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 BauGB

1.

Bekanntgabe des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

2.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

3.

Hinweise zum Verfahren

1. Bekanntgabe des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB

Der Gemeinderat Altrich hat am 12. Juni 2025 (TOP 1) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Biesfeld – 1. Änderung“ beschlossen (Planaufstellungsbeschluss).

Der Beschluss des Gemeinderates wird hiermit förmlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht:

„Der Gemeinderat beschließt, das Verfahren zur Korrektur des Bebauungsplanes "Im Biesfeld" der Ortsgemeinde Altrich mit dem Ziel der Änderung der Vorgaben für die Geländemodellierung einzuleiten. Die Abgrenzung des Änderungsgebietes ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

Weiter beschließt der Gemeinderat den Planentwurf zur Offenlage gemäß der Anlage 2.

Das Verfahren kann gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB soll vorliegend abgesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch Veröffentlichung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Für die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange soll die Beteiligung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.“

Der Änderungsbereich hat eine Größe von rund 2,94 ha in der Gemarkung Altrich, Flur 5.

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt.

2. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat Altrich hat in seiner Ratssitzung am 12. Juni 2025 (TOP 1) den Entwurf des Bebauungsplanes „Im Biesfeld – 1. Änderung“ für die Offenlage beschlossen.

Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses wird hiermit gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m.

§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches bekannt gegeben, dass der Entwurf des Bebauungsplanes der Ortsgemeinde Altrich „Im Biesfeld – 1. Änderung“

in der Zeit von Montag, den 7. Juli 2025

bis einschließlich Freitag, den 8. August 2025

auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wittlich-Land unter www.vg-wittlich-land.de bereitgehalten wird. Den Link zu den Beteiligungsunterlagen finden Sie unter Aktuelles / Bauleitplanung / Ortsgemeinde Altrich – „Im Biesfeld – 1. Änderung“.

Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.

Zusätzlich werden die Entwurfsunterlagen im Zeitraum der Veröffentlichung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich, Zimmer 302 während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt und können dort eingesehen werden.

Nach telefonischer Vereinbarung (Herr Reis, Tel.: 06571/107-359 oder Frau Kiemes, Tel.: 06571/107-315) kann der Planentwurf auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.

Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung bei der oben genannten Stelle eingereicht bzw. dort zu Protokoll erklärt werden.

Die Stellungnahmen sollen vornehmlich elektronisch übermittelt werden (E-Mail an: guenter.reis@vg-wittlich-land.de). Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich eingereicht werden (z. B. per Brief oder Fax 06571/107155).

Der Entwurf des Bebauungsplanes besteht aus:

1. einer Zeichnung mit Darstellung des Änderungsbereiches sowie der geplanten Änderung der Textfestsetzungen und

2. einer Begründung

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches des Bebauungsplangebietes ist in dem besonders abgedruckten Lageplan dargestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht während der Dauer der Veröffentlichungspflicht abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die Ortsgemeinde Altrich deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 5 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB).

3. Hinweise zum Verfahren

Entsprechend dem Beschluss des Gemeinderates Altrich vom 12. Juni 2025 (TOP 1), wird, da die Voraussetzungen des § 13 BauGB vorliegen, der Bebauungsplan als Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Damit gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung im Internet gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.

Ortsgemeinde Altrich
Altrich, den 01.07.2025
gez.: (S)
Sylvia Stoffel-Leuchter
Ortsbürgermeister