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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 27/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Altrich vom 12.06.2025

1. Änderung bzw. Korrektur des Bebauungsplanes "Im Biesfeld"

- Anpassung der baugestalterischen Vorgaben zur Geländemodellierung

Der rechtsverbindliche Bebauungsplan "Im Biesfeld" enthält in der Satzungsfassung der Textfestsetzungen, II. L) folgende Vorgaben zur Geländemodellierung:

Geländemodellierung

Für individuelle Aufschüttungen oder Abgrabungen auf den Baugrundstücken bzw. für Straßenböschungen gilt:

a)

Aufschüttungen und Abgrabungen für Geländemodellierungen sind ab einem zu überwindenden Höhenunterschied von 1,0 m mit mind. 0,5 m breiten Terrassen/Bermen anzulegen.

b)

Das Abfangen des Höhenunterschiedes kann erfolgen mittels:

-

Erdböschungen, die in wechselnden Neigungen zwischen 1:2 und 1:3 anzulegen und zu begrünen (z.B. Einsaat mit Rasen oder Blumenwiese, Bepflanzung mit Stauden, Bodendecker oder Sträuchern) sind.

-

Stützmauern, die ab einer sichtbaren Wandfläche von 3 m² durch nach oben wachsende / rankende oder nach unten hängende Pflanzen (mind.1 Pfl. je lfm) flächig zu begrünen sind.

Nicht begrünt werden müssen Natursteinmauern, mit Natursteinen verblendete Mauern oder Mauern aus Steinschotterkörben.

Wie nun aufgefallen ist, besteht zwischen Textfestsetzungen und städtebaulicher Begründung des Bebauungsplanes ein Widerspruch, denn die Begründung geht davon aus, dass für individuelle Aufschüttungen oder Abgrabungen auf den Baugrundstücken bzw. für Straßenböschungen, Erdböschungen in einer Neigung von mindestens 1:1,5 anzulegen und ab einer Höhe von jeweils max. 1,5 m durch {{gt}} 0,5 m breite Bermen zu staffeln sind und, dass Stützmauern ebenfalls je 1,5 m Höhe durch {{gt}} 0,5 m breite Bermen (Breite gem. Stützstatik) zu staffeln sind.

Die in der Begründung des Bebauungsplanes genannte Höhe von 1,5 m und die Neigung von mindestens 1:1,5 entspricht den ursprünglichen Fassungen der Textfestsetzungen im Zuge der Planaufstellung bis einschließlich der Fassung zur 1. Offenlage. Danach kam es vermutlich zu einem Übernahmefehler in die Entwurfsfassung zur 2. Offenlage, so dass der mutmaßliche Wille des Gemeinderates, die Bauherren zu verpflichten, ab einem zu überwindenden Höhenunterschied von 1,5 m mind. 0,5 m breite Terrassen/Bermen anzulegen und individuelle Aufschüttungen oder Abgrabungen auf den Baugrundstücken bzw. für Straßenböschungen, Erdböschungen in einer Neigung von mindestens 1:1,5 anzulegen sind, nicht Regelungsgehalt des Bebauungsplanes geworden ist.

Da die Gemeinde der Auffassung ist, dass die ursprünglich angedachte Planungsregelung zur Geländemodellierung im vorliegenden Falle zweckmäßiger ist, weil sie die Bauherren weniger einschränkt und trotzdem die gestalterische Absicht der Gemeinde berücksichtigt, möchte die Gemeinde diese im Zuge der nun beabsichtigten 1. Änderung des Bebauungsplanes rechtsverbindlich anpassen und regeln.

Der Gemeinderat beschließt, das Verfahren zur Korrektur des Bebauungsplanes "Im Biesfeld" der Ortsgemeinde Altrich mit dem Ziel der Änderung der Vorgaben für die Geländemodellierung einzuleiten.

Weiter beschließt der Gemeinderat den Planentwurf zur Offenlage.

Das Verfahren kann gemäß § 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt werden.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB soll vorliegend abgesehen werden. Die Beteiligung der Öffentlichkeit soll durch Veröffentlichung im Internet gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgen. Für die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange soll die Beteiligung nach § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

2. Bauangelegenheit;

Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Altrich, Flur 5, Parzelle 58/1 (Im Biesfeld)

- Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Im Biesfeld"

Die Vorsitzende stellt dem Rat zunächst den o.a. Bauantrag ohne Nennung von Namen vor.

Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung Altrich, Flur 5, Parzelle 58/1 (Im Biesfeld).

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Biesfeld“ und ist daher bauplanungsrechtlich nach § 30 BauGB zu beurteilen. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Die Erschließung und die Erfüllung der Stellplatzverpflichtung sind gesichert.

Im vorliegenden Fall möchten die Antragsteller jedoch von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in folgendem Punkt abweichen:

Aufgrund der Hanglage des Baugrundstückes wird im nördlichen Grenzverlauf in Verlängerung der geplanten Garage eine Stützmauer mit einer Höhe von 1,50 m ohne Staffelung erforderlich. Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan sind Aufschüttungen und Abgrabungen für Geländemodellierungen ab einem zu überwindenden Höhenunterschied von 1,00 m mit mind. 0,50 m breiten Terrassen/Bermen anzulegen.

Insofern ist eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig, die mit den vorgelegten Unterlagen beantragt wird.

Die Angelegenheit wird beraten, abschließend fasst der Rat den folgenden Beschluss:

Der Rat stimmt dem Bauantrag zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB. Der beantragten Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Im Biesfeld“ hinsichtlich der Geländemodellierung (Stützmauer 1,50 m anstatt 1,00 m) wird ebenfalls zugestimmt.

3. Teilnahme an der 6. Bündelausschreibung Strom 2026 -2027 (2028)

In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben- Trarbach, Wittlich-Land, die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.

Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler, Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann.

Der ausgeschriebene Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht).

Der Kostenanteil beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 14 Euro.

Es können Normalstrom und Ökostrom gewählt werden.

Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120) (Vorschlag; steht erst nach Fertigstellung der Ausschreibungskonzeption fest).

Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.

Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot für folgende Stromteilmengen zu erhalten:

1.

SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr)

als Normalstrom

und als Ökostrom

2.

RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung)

als Normalstrom

und als Ökostrom

3.

Straßenbeleuchtung

als Normalstrom

und als Ökostrom

Die Verbandsgemeinde (-verwaltung) führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande.

Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten.

Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

1.

Die Ortsgemeinde/die Stadt überträgt sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung elektrischer Energie auf die Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Ausschreibung der Stromlieferung ab 01.01.2026, die Zuschlagserteilung und den Abschluss eines Stromliefervertrages pro Ortsgemeinde/Stadt.

2.

Die Ortsgemeinde/die Stadt verpflichtet sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

3.

Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde/die Stadt nach den folgenden Maßgaben erfolgen:

A. Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms

Normalstrom

(Keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

Ökostrom

(Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

Der Gemeinderat entscheidet sich für die Normalstrom-Variante.

B. Beschaffungsmodell

Wird nach der endgültigen Ausschreibungskonzeption zur Kenntnisnahme übersandt.

C. Zuordnung

Die (Einfach) Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen.

4. Mitteilungen

Die Vorsitzende teilt mit:

Der Neubau der Lieserbrücke in Platten ist geplant. Die Ortsdurchfahrt Platten wird voraussichtlich für ca. 24 Monate gesperrt. Die Ortsgemeinde Altrich hat beim LBM die Eingabe gemacht, den landwirtschaftlichen Verkehr in dieser Zeit über die B50 neu zu führen. Der Anlieferverkehr zur Biogasanlage Platten würde ansonsten durch die Ortslage Altrich erfolgen.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2025 wurde von der Kommunalaufsicht genehmigt.

Bericht zum aktuellen Stand der Umbau- und Anbaumaßnahmen Pfarrhaus (Kita). Der Bezug der neuen Räume wird voraussichtlich im November/Dezember erfolgen.

5. Verschiedenes

./.

Sylvia Stoffel-Leuchter, Ortsbürgermeisterin

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.