1. Einwohnerfragestunde
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2. 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Produktpräsentationsfläche Freiland-Photovoltaikanlage"
| a) | Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 2 BauGB (Planoffenlage) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden) |
| b) | Beschluss des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m § 24 GemO (Satzungsbeschluss) |
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 2 BauGB (Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 2 BauGB (Planoffenlage) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden)
Der Gemeinderat wird auf Grundlage des Beschlusses vom 16.03.2023 durchgeführten Beteiligungsverfahren informiert.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden wurden mit Schreiben vom 26.04.2023 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes unterrichtet.
Die Offenlage des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 02.05.2023 bis zum 06.06.2023. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Anregungen zu der Planung während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, war durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe vom 21.04.2023, hingewiesen worden.
Das Verfahren wurde gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gleichzeitig mit der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land durchgeführt.
Der Gemeinderat wird im Zuge der vg. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt, kommentiert sowie mit Abwägungs- und Beschlussempfehlungen versehen und werden dem Gemeinderat bekanntgegeben.
Der Gemeinderat berät im Einzelnen über die Stellungnahmen. Die Ergebnisse der Abwägung durch den Gemeinderat sind in der Abwägungstabelle festgehalten. Im Übrigen nimmt der Gemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis.
Berücksichtigung der zuvor durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen in der Gesamtabwägung:
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden im Gemeinderat der Ortsgemeinde Wallscheid am 16.03.2023 diskutiert und behandelt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen/Stellungnahmen wurde in der Entwurfsfassung des Bebauungsplanes zur Offenlage berücksichtigt.
Auf die Zusammenstellung/Synopse aus der Beschlussfassung des Gemeinderats vom 16.03.2023 wird an dieser Stelle ausdrücklich hingewiesen. Die dort gefassten Beschlüsse werden durch den Gemeinderat im Rahmen der jetzt durchgeführten Gesamtabwägung erneut bestätigt. Die Zusammenfassung/Synopse aus der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 16.03.2023 hat dem Gemeinderat mit der Sitzungseinladung vorgelegen.
b) Beschluss des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m § 24 GemO (Satzungsbeschluss)
Die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Produktpräsentationsfläche Freiland-Photovoltaikanlage“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i. V. m § 24 GemO als Satzung beschlossen, die örtlichen Bauvorschriften über die Gestaltung baulicher Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 88 Landesbauordnung (LBauO) in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen und werden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Die Begründung zum Bebauungsplan (Teil 1 - städtebaulicher Teil, Teil 2 - Umweltbericht) wird gebilligt.
Der Beschluss des Bebauungsplanes ist gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
3. Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land- Vorabbeteiligung der Ortsgemeinden
Die Verbandsgemeinde Wittlich-Land hat am 26.07.2021 das Verfahren zur Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde formell eingeleitet.
Das Erfordernis zur Fortschreibung ergibt sich aus gesetzlichen wie auch aus praktischen Erwägungen. Die anzuführenden Gründe wurden in der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung am 26.4.2023 erläutert.
Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Vorgaben des Landesentwicklungsprogrammes (LEP IV) sowie des in Neuaufstellung befindlichen Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Region Trier (ROP-Entwurf, Stand 1.2014), die bei der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind. Der ROP-Entwurf sieht z.B. in Kap. II.2.5 sogenannte „Schwellenwerte der weiteren Wohnbauentwicklung“ vor, die eine Limitierung der den Gemeinden zustehenden Wohnbauentwicklungsflächen nach Einwohnern bzw. nach den zugewiesenen besonderen Funktionen bewirken. Bestehende Potentiale sind hierbei zu bewerten und zu berücksichtigen.
Die Bewertung der Potentiale zur Ermittlung der auf die Gemeinden heruntergebrochenen „Schwellenwerte der Wohnbauentwicklung“ konnte zwischenzeitlich in Abstimmung mit den Gemeinden abgeschlossen werden, so dass nun eine Vorabstimmung mit den Gemeinden zur Erforschung der konkreten Planungswünsche im Planaufstellungsverfahren (sog. Vorabbeteiligung der Gemeinden) ansteht.
Im Rahmen der Vorabbeteiligung erhalten die Gemeinden Gelegenheit, die zwischenzeitlich zugestellte Potentialermittlung/Schwellenwerteermittlung aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse auf Richtigkeit und auf Schlüssigkeit zu prüfen bzw. ihre „Flächenwünsche“, die dann in die Gesamtfortschreibung eingehen sollen, zu artikulieren.
Die Flächenwünsche können sich hierbei insbesondere auf die Darstellung von Bauflächen (Wohnbauflächen, Mischbauflächen, Gewerbeflächen, Gemeinbedarfs- bzw. Sonderbauflächen) oder sonstige Flächendarstellungen nach § 5 Abs. 2 BauGB beziehen.
In der Ortsbürgermeisterdienstbesprechung wurde darum gebeten, dass die Gemeinden ihre Rückmeldung zu den gemeindlichen Flächenwünschen möglichst bis zur Sommerpause 2023 gegenüber der Trägerin der Flächennutzungsplanung abgeben.
Hinweise zum Teilbereich der wohnbaulichen Entwicklung, Wohn- und Mischbauflächendarstellung, insbesondere den örtlichen Schwellen- und Bedarfswerten und zu den örtlich vorliegenden Potentialflächen (Stand 26.4.2023, Berechnungszeitraum 19 Jahre):
| Grundlagendaten: | |
| Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2021 | 343 EW |
| bereinigte Einwohnerzahl der Ortsgemeinde zum 31.12.2040 | 337 EW |
| Besondere Funktion Wohnen/zentralörtliche Bedeutung der Gemeinde | keine |
| Der Bedarf an Wohnbauflächen beträgt gem. Kapitel II.2.5 ROP-Entwurf | |
| 1.2014 (sog. Bedarfswert) | 0,94 ha |
| Die ermittelten Potentialflächen betragen gesamt (Potentialwert) | 0,22 ha |
| Diese setzen sich zusammen aus: | |
| a) verfügbaren Außenreserven, vgl. schraffierte Flächen | |
| lt. Arbeitskarte | 0,00 ha |
| b) verfügbaren Innenpotentialen | 0,00 ha |
| c) verfügbaren Baulücken gemäß Abfrageergebnis | 0,22 ha |
| Der örtliche Schwellenwert beträgt somit | 0,72 ha |
Der Gemeinderat beschließt, den für die Gemeinde nach Abzug der als verfügbar ermittelten Innenpotentiale bzw. der als verfügbar ermittelten Baulücken verbleibenden Wohnbauflächenbedarf im Umfange von ca. 0,72 ha in folgenden Bereichen der Ortslage für das weitere Fortschreibeverfahren der Gesamtfortschreibung anzumelden.
| Darstellung (W/M) | Größe ha | Bezeichnung des Bereiches |
| Wohnbauflächen (W) | 0,72 ha | Aufm Rödelsgarten |
| Wohnbauflächen (W) | 0,72 ha | Ober der Gaß |
Zu der auf den Gemarkungen Wallscheid/Eckfeld im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan dargestellten Sonderbaufläche „Golfplatz“ beschließt der Gemeinderat den Wegfall bei der Gesamtfortschreibung (nicht Zutreffendes bitte streichen).
Der Gemeinderat beantragt wegen weiterer zukünftiger Planungen und zu erwartender Bedarfe die Aufnahme weiterer Flächen mit den nachfolgend genannten Darstellungen und Flächengrößen (s. Beispiele unten, Flächen und Nutzungsart bitte jeweils genau bezeichnen und verorten):
Flächenbeispiele:
Gewerbeflächen (G)
Gemeinbedarfsflächen mit Angabe der Zweckbestimmung
Sonderbauflächen mit Angabe der Zweckbestimmung
öffentliche Grünflächen mit Angabe der Zweckbestimmung
sonstige Flächen/Darstellungen
Gewerbeflächen (G):
Die in der landesplanerischen Stellungnahme vom 16.11.2021 mit „WA 6“ gekennzeichnete Fläche.
4. Bauangelegenheit;Bauantrag zum Neubau einer Lager-/Produktionshalle mit Bürogebäude & Sprinkler auf dem Grundstück Gemarkung Wallscheid, Flur 5, Parzelle 310/1
Der Vorsitzende stellt den Bauantrag ohne Nennung von Namen vor.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet III“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes sind eingehalten.
Die Erschließung ist gesichert.
Nach Abschluss der Beratung fasst der Rat den folgenden Beschluss:
Der Rat stimmt dem Bauantrag zu und erteilt das Einvernehmen nach § 36 BauGB.
5. Teilnahme an der Sonder-Bündelausschreibung Strom für die Straßenbeleuchtung 2024/25
Sachverhalt:
Hierzu wird auf die Ausschreibungskonzeption verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande.
Die Ausschreibung erfolgt - wie bisher - in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
| 1. | Der Gemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis. |
| 2. | Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Gemeinde* ab 01.01.2024 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. |
| 3. | Der Gemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Gemeinde vorzunehmen. |
| 4. | Die Gemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit. |
| 5. | Die Ausschreibung soll für die Gemeinde nach folgenden Maßgaben erfolgen: |
| Ökostrom ohne Neuanlagenquote |
| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium: Angebotspreis) für alle Abnahmestellen |
6. Mitteilungen
Der Vorsitzende informiert zu folgenden Punkten:
| - | Sachstand Erschließung Gewerbegebiet III |
| - | Sachstand Anbau Kita |
7. Verschiedenes
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Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.