1. Bekanntgabe des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
2. Offenlage des Planentwurfes
3. Hinweise zum Verfahren
1. Bekanntgabe des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat in seiner Sitzung am 22.03.2023, TOP 2.3, beschlossen, das Verfahren zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung einzuleiten (Planaufstellungsbeschluss). Der Beschluss des Verbandsgemeinderates wird hiermit förmlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gemacht (Auszug):
„Der Verbandsgemeinderat beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die zügige Umstellung der Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land auf eine „Rotor-out-Regelung“.“
Der räumliche Geltungsbereich dieser Planung bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Wittlich-Land mit Wirkung für die ausgewiesenen Vorrangflächen/Konzentrationszonen Windenergie gemäß dem abgedruckten Übersichtsplan.
Ziel der Planung ist es, dass die im Zuge der Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land nominal erreichten Windenergieflächen von rd. 1,2 v. H. des VG-Gebietes nach der Berechnungsmethodik des Windenergieflächenbedarfsgesetztes (WindBG) wieder vollständig auf die zu erbringenden Flächenbeitragswerte anrechnungsfähig werden.
Mit der geplanten Änderung der Planung wird dazu Klarheit geschaffen, dass der Mastfuß einer Windenergieanlage nach erfolgter Planänderung an den Rand einer ausgewiesenen Sonderbaufläche gesetzt werden darf. Die Rotorblätter der Windenergieanlagen dürfen nach der Änderung über den Rand der dargestellten Windenergieanlagen hinausragen. Die Abgrenzung der bisher dargestellten Windkraftflächen ändert sich infolge der Planänderung jedoch nicht.
Weiteres Ziel der Planung ist, der Windenergienutzung – wie vom Gesetzgeber ermöglicht – substanziell Raum zu verschaffen, d. h. im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzeptes Sondergebiete für die Windenergienutzung gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 NVO (sog. Vorrangflächen – Konzentrationszonen) im Gebiet der Verbandsgemeinde darzustellen mit gleichzeitiger Ausschlusswirkung für die übrigen Bereiche des Gebietes der Verbandsgemeinde. Insoweit wird für die vorliegende Planung von § 245 e BauGB Gebrauch gemacht.
2. Offenlage des Planentwurfes
Aufgrund des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 05.07.2023 wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches bekannt gegeben, dass der Entwurf zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Wittlich-Land – Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung in der Zeit von
Montag, den 24. Juli 2023
bis einschließlich Freitag, den 25. August 2023
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich, Zimmer 302 während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme ausliegt.
Nach telefonischer Vereinbarung (Herr Reis, Tel.: 06571/107-359 oder Frau Kiemes, Tel.: 06571/107-315) kann der Planentwurf auch außerhalb dieser Zeiten eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zu der Planung bei der oben genannten Stelle schriftlich eingereicht (z. B. per Brief, Fax 06571/107155 oder per E-Mail an: guenter.reis@vg-wittlich-land.de) bzw. dort zu Protokoll erklärt werden.
Der Entwurf der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung besteht aus:
1. zeichnerischen Plandarstellungen
2. einer Begründung
Die Planunterlagen zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wittlich-Land unter www.vg-wittlich-land.de bereitgehalten. Den Link zu den Beteiligungsunterlagen finden Sie unter Aktuelles / Bauleitplanung / Fortschreibung Flächennutzungsplan Wittlich-Land, Teilbereich „Windenergie“ – 1. Änderung.
Darüber hinaus wird die Planung in das zentrale Internetportal des Landes unter https://www.geoportal.rlp.de eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Anregungen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht innerhalb der Offenlagefrist abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan unberücksichtigt bleiben können, soweit die Verbandsgemeinde Wittlich-Land deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes nicht von Bedeutung ist (§ 4a Abs. 6 i. V. m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
Ebenfalls wird gemäß § 3 Abs. 3 BauGB darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
3. Hinweise zum Verfahren
Entsprechend dem Beschluss des Verbandsgemeinderates vom 05.07.2023 (TOP 13 b) wird, da die Voraussetzungen des § 13 BauGB vorliegen, die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Teilbereich “Windenergie“ – 1. Änderung im vereinfachten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt. Damit gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 BauGB. Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB.