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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Hetzerath über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses vom 23.10.2014

Der Gemeinderat Hetzerath hat in seiner Sitzung am 14.05.2025 die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bürgerhauses vom 23.10.2014 unter I. Grundgebühren, letzter Satz, wie folgt geändert:

Anlage

zur Gebührensatzung der Ortsgemeinde Hetzerath

für das Bürgerhaus

Die Gebühren setzen sich zusammen aus Grundgebühren und Nebenkosten. Es werden erhoben:

I. Grundgebühren

1.

für Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen mit Verzehr und

ohne Eintrittsgeld

a) für den Saal mit Foyer pro Tag

b) für das Foyer pro Tag

2.

für Veranstaltungen von ortsansässigen Vereinen, mit Verzehr und

Eintrittsgeld

a) für den Saal mit Foyer pro Tag

b) für das Foyer pro Tag

3.

für Familienfeiern von Ortsansässigen

a) für den Saal mit Foyer pro Tag

b) für das Foyer pro Tag

4.

für gewerbliche Nutzung durch ortsansässige Firmen

für den Saal mit Foyer pro Tag

für das Foyer pro Tag

Die Grundgebühren erhöhen sich für Nichtortsansässige um 100 %.

Gebührenfrei steht das Bürgerhaus den Ortsvereinen für Proben, die Jahreshauptversammlung und für Veranstaltungen sowie dem Landkreis Bernkastel-Wittlich, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und den örtlichen politischen Parteien und Wählergruppen für Sitzungen zur Verfügung.

II. Nebenkosten

Neben den Grundgebühren sind die nach dem Verbrauch gemessenen Kosten für Strom, Heizung, Wasser und Abwasser zu erstatten.

Die Endreinigung erfolgt durch eine von der Ortsgemeinde Hetzerath beauftragte Person. Die hierfür entstehenden Kosten sind von dem Benutzer zu erstatten.

III. Kaution

Für eine Veranstaltung im Saal mit dem Foyer ist eine Kaution von 400,00 Euro, für eine Veranstaltung im Foyer ist eine Kaution von 200,00 Euro zu hinterlegen.

Die Änderung der Gebührensatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Hetzerath, den 14.05.2025
gez. Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Hetzerath

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.