1. Einwohnerfragestunde
Die Fragen der Einwohner, die sich auf folgende Themen bezogen, wurden vom Vorsitzenden und den Ratsmitgliedern beantwortet:
2. Teilnahme an der 6. Bündelausschreibung Strom 2026 -2027 (2028)
In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben- Trarbach, Wittlich-Land, die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.
Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler, Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann.
Der ausgeschriebene Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht).
Der Kostenanteil beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 14 Euro.
Es können Normalstrom und Ökostrom gewählt werden.
Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120) (Vorschlag; steht erst nach Fertigstellung der Ausschreibungskonzeption fest).
Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.
Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot für folgende Stromteilmengen zu erhalten:
| 1. | SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr) |
| als Normalstrom |
| und als Ökostrom |
| 2. | RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung) |
| als Normalstrom |
| und als Ökostrom |
| 3. | Straßenbeleuchtung |
| als Normalstrom |
| und als Ökostrom |
Die Verbandsgemeinde (-verwaltung) führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten.
Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
| A. | Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms | |
| O | Normalstrom |
|
| (Keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
| X | Ökostrom |
|
| (Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis) |
| B. | Beschaffungsmodell | |
| Wird nach der endgültigen Ausschreibungskonzeption zur Kenntnisnahme übersandt. | ||
| C. | Zuordnung | |
| Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen. | ||
3. Bebauungsplanung "Solarpark Oberst Pfaffenthal"
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit den Nachbargemeinden)
Der Gemeinderat wird darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Solarpark Oberst Pfaffenthal“ der Ortsgemeinde Karl auf Grundlage des Beschlusses vom 13.11.2024, TOP 1 d), am 20.11.2024 durchgeführt wurde.
Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 30.12.2024 eingeräumt worden.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch Interneteinsicht in der Zeit vom 25.11.2024 bis 30.12.2024. Ebenfalls bestand die Möglichkeit die Planunterlagen in der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land einzusehen.
Der Gemeinderat wird zu den im Zuge der vg. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle festgehalten und kommentiert.
Der Gemeinderat berät en bloc zu den Stellungnahmen und folgt den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen nimmt der Gemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis.
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat beschließt, den sich aus den Beschlüssen zu a) ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und das Beteiligungsverfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.
4. Forstflächenstilllegung
Der Gemeinderat Karl beschließt, dass gemäß Punkt 2.2.12 der Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement (natürliche Waldentwicklung – Ausschluss von forstwirtschaftlichen Eingriffen für mindestens 20 Jahre) die folgenden Waldflächen ausgewählt werden:
5. Mitteilungen
Der Vorsitzende informiert zu folgendem Thema:
| - | Suche nach freiwilligen Helfern für die Sanierung des Heiligenhäuschens |
6. Verschiedenes
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7. Erlass einer neuen Gebührensatzung für die Schutzhütte am Limmerborn
Die Gebühren werden angepasst und sollen zukünftig für alle Nutzer der Schutzhütte 70,00 € für den 1. Tag und 50,00 € für alle weiteren Tage betragen.
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat den Erlass einer neuen Gebührensatzung
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.