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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 28/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Sitzung des Gemeinderates Gladbach vom 10.06.2025

1. Einwohnerfragestunde

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2. Fortschreibung des Forsteinrichtungswerkes für die Gemeinde Gladbach

Revierförsterin Helena Barzen erläutert dem Gemeinderat die Sachlage:

Im öffentlichen Wald wird im Abstand von 10 Jahren eine "Inventur" - die sogenannte Forsteinrichtung - durchgeführt. Dabei wird der vorhandene Waldbestand detailliert erfasst, bewertet und es werden Vorschläge für die weitere Bewirtschaftung des Waldes gemacht.

Nähere Informationen finden sich u.a. auf der Homepage von Landesforsten unter "www.wald-rlp.de/de/nutzen/nachhaltigkeit/mittelfristige-betriebsplanung". Gemäß § 7 Landeswaldgesetz müssen Betriebe ab 50 ha red. Holzbodenfläche solche "mittelfristigen Betriebspläne" aufstellen. Das aktuelle Forsteinrichtungswerk für den Gemeindewald läuft zum 30.09.2025 aus, so dass eine Neuaufstellung erforderlich ist.

Grundsätzlich besteht die Wahlmöglichkeit, das neue Einrichtungswerk durch einen Mitarbeiter von Landesforsten oder durch ein privates Forsteinrichtungsbüro erstellen zu lassen. Wegen der verringerten Personalausstattung ist jedoch absehbar, dass die staatliche Forsteinrichtung diese Aufgabe in den nächsten Jahren nicht in allen kommunalen Forstbetrieben zeitnah umsetzen kann.

Von Seiten des Forstamtes Wittlich wird daher empfohlen, die Fortschreibung des Forsteinrichtungswerkes für den Gemeindewald Gladbach an ein privates Forsteinrichtungsbüro zu vergeben. Die dort tätigen Forsteinrichter müssen laut Landeswaldgesetz die gleiche Qualifikation aufbringen und erstellen die Forsteinrichtungswerke in enger Abstimmung mit der Revierleitung und dem Forstamt. Auch das aktuelle Einrichtungswerk wurde seinerzeit durch ein privates Büro erstellt.

Die dabei anfallenden Netto-Kosten (ohne Ust.) werden bis zu einer Höhe von 50 EUR je angefangenem Hektar forstlicher Betriebsfläche vom Land gefördert. Bei regelbesteuerten Forstbetrieben kann zudem die anfallende Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden, so dass die kompletten Kosten via Förderung und Umsatzsteuerrückerstattung gedeckt sind.

Nach Erhalt eines entsprechenden Beschlusses wird von Seiten des Forstamtes zum einen ein entsprechender Förderantrag und als weiteres die Ausschreibung der Maßnahme vorbereitet. Die Durchführung der Ausschreibung und die Auftragsvergabe kann ebenfalls auf Beschluss der Gemeinde vom Forstamt vorgenommen werden. Das Forstamt geht davon aus, dass Zahlungen und Förderung der vorgenannten Maßnahme in 2026 erfolgen.

Der Gemeinderat beschließt auf Empfehlung des Forstamtes die Fortschreibung des Forsteinrichtungswerkes für den Gemeindewald Gladbach von einem privaten Forsteinrichtungsbüro durchführen zu lassen. Das Forstamt Wittlich wird mit der weiteren Ausschreibung sowie der Auftragsvergabe beauftragt

3. Teilnahme an der 6. Bündelausschreibung Strom 2026 -2027 (2028)

In der vorangegangenen Ausschreibungsperiode (2023 bis 2025) erfolgte die Ausschreibung der Strombeschaffung über die Kommunalberatung des Gemeinde- und Städtebundes. Damals wurden für eine Vielzahl von Losen keine Angebote abgegeben. In Nachverhandlungen konnten nur noch relativ unvorteilhafte (teure) Ergebnisse realisiert werden. Daher verständigten sich die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang, Traben- Trarbach, Wittlich-Land, die Einheitsgemeinde Morbach, die Stadt Wittlich und der Zweckverband Wasserversorgung Eifel-Mosel die Ausschreibung des Strombezugs selbst zu organisieren.

Mit der administrativen Durchführung der Ausschreibung wurde das Rechtsanwaltsbüro Webeler, Koblenz beauftragt, dass im Bereich derartiger Ausschreibungen eine hohe Expertise vorweisen kann.

Der ausgeschriebene Zeitraum bezieht sich auf die Jahre 2026 und 2027 mit einer einmaligen Option für eine Verlängerung (mit beidseitigem Kündigungsrecht).

Der Kostenanteil beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Kommune, Eigenbetrieb, AöR, ZwV) plus einen Zuschlag ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 14 Euro.

Es können Normalstrom und Ökostrom gewählt werden.

Die Beschaffung erfolgt über eine strukturierte Beschaffung. Das ist das bisherige Beschaffungsmodell. Der Lieferpreis wird aus dem Angebotspreis und der tatsächlichen Marktentwicklung über längere Zeiträume im Vorjahr ermittelt. Dazu werden die Börsenpreise an sechs (für 2026) bzw. 12 (für 2027 und bei Ziehung der Verlängerungsoption 2028) vorher festgelegten Stichtagen ermittelt. Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.

Der Korridor für die Mehr- und Mindermengenregelung liegt bei ± 20% (80/120) (Vorschlag; steht erst nach Fertigstellung der Ausschreibungskonzeption fest).

Der Lieferpreis für das ganze Kalenderjahr steht im Dezember des Vorjahres fest.

Die Beschaffung erfolgt als europaweite Ausschreibung. Das Verfahren hat zum Ziel, ein wirtschaftliches Angebot für folgende Stromteilmengen zu erhalten:

1.

SLP-Zähler (Standard-Lastprofil; einmalige Abrechnung pro Jahr)

als Normalstrom

und als Ökostrom

2.

RLM-Zähler (Registrierende Leistungsmessung; monatliche Abrechnung)

als Normalstrom

und als Ökostrom

3.

Straßenbeleuchtung

als Normalstrom

und als Ökostrom

Die Verbandsgemeinde (-verwaltung) führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag der teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter zustande.

Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten.

Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.

1.

Die Ortsgemeinde/die Stadt überträgt sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschaffung elektrischer Energie auf die Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Dies gilt insbesondere für die Durchführung der Ausschreibung der Stromlieferung ab 01.01.2026, die Zuschlagserteilung und den Abschluss eines Stromliefervertrages pro Ortsgemeinde/Stadt.

2.

Die Ortsgemeinde/die Stadt verpflichtet sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.

3.

Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde/die Stadt nach den folgenden Maßgaben erfolgen:

A.

Qualifizierung des zu beschaffenden Stroms

Normalstrom

(Keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

X Ökostrom

(Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell; Zuschlagskriterium ist der Angebotspreis)

B.

Beschaffungsmodell

Wird nach der endgültigen Ausschreibungskonzeption zur Kenntnisnahme übersandt.

C.

Zuordnung

Die (Einfach)Auswahl nach A und B gilt für alle unsere Abnahmestellen.

4. Ausbau der Innerortsstraße "Im Flürchen"hier: Beauftragung der Straßenschlussvermessung

Der Gemeinderat wurde in seiner vergangenen Sitzung am 06.03.2025 unter TOP 3 von einem Vertreter der Verwaltung detailliert über den Sachverhalt informiert.

Zu diesem Zeitpunkt lag lediglich eine noch zu aktualisierende Kostenschätzung vor, welche nicht mehr rechtzeitig zur letzten Sitzung angepasst werden konnte.

Daher wurde die seinerzeitige Beschlussfassung bis zur Vorlage einer aktualisierten Kostenschätzung vertagt.

Die Kostenschätzung wurden zwischenzeitlich angepasst und in 2. Verschiedenen Varianten vorgelegt. Inhaltlich wird bis auf den Kostenansatz auf die seinerzeitige Sachdarstellung / Begründung aus der Vorlage zu TOP 3 vom 06.03.2025 Bezug genommen.

1. Variante:

Bei einer vollumfänglichen Straßenschlussvermessung gem. Variante 1 würden alle vorhandenen Grenzpunkte zwischen den privaten Grundstücken und der Straße angezeigt und festgestellt werden.

In diesem Fall wäre aufgrund der hohen Anzahl an Grenzpunkten von einem Gesamtkostenaufwand von ca. 26.200,00 Euro auszugehen.

In dem Kostenaufwand sind auch die Kosten für die separate Vermessung von Grundstücksflächen enthalten, welche nach der Vermessung anteilig von den jeweiligen Grundstückseigentümern aufgrund abgeschlossener, notarieller Verträge zurückgefordert werden. Hierzu wird auf den Gemeinderatsbeschluss vom 01.06.2023 verwiesen.

2. Variante

Bei einer Straßenschlussvermessung gem. Variante 2 würden lediglich die abgehenden Grenzen zwischen den privaten Grundstücken und der Straße angezeigt und festgestellt werden.

In diesem Fall wäre von einem Gesamtkostenaufwand von ca. 14.300,00 Euro auszugehen.

Gegenüber der Variante 1 wäre hier eine deutliche Kosteneinsparung möglich. Nach Auffassung der Verwaltung wäre auch eine Beauftragung dieser Variante möglich, da im Vorfeld der Baumaßnahme eine Grenzanzeige erfolgte und davon auszugehen ist, dass der Straßenausbau aufgrund der vorhandenen Breite der Verkehrsanlage von im Durchschnitt ca. 8 m auch nur in diesem Rahmen erfolgte und keine Privatflächen in Anspruch genommen werden mussten.

Auch in dieser Variante sind die Kosten für die separate Vermessung von Grundstücksflächen enthalten, welche nach der Vermessung anteilig von den jeweiligen Grundstückseigentümern aufgrund abgeschlossener, notarieller Verträge zurückgefordert werden. Hierzu wird auf den Gemeinderatsbeschluss vom 01.06.2023 verwiesen.

In der seinerzeitigen Kostenermittlung vor der Ausschreibung wurde für Vermessungsleistungen und insbesondere eine Straßenschlussvermessung ein Kostenanteil in Höhe von insgesamt 18.500,00 Euro vorgesehen.

Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, für die Innerortsstraße „Im Flürchen“ eine Straßenschlussvermessung gem. Variante 2 durchführen zu lassen und wie im Vorfeld der Baumaßnahme zugesagt, die notwendigen Vermessungen privater Grundstücksmauern in einem mit auszuführen. Der jeweils entstehende Kostenaufwand wird separat ermittelt und festgestellt.

Mit den Vermessungsleistungen wird das Vermessungsbüro Arent GbR aus Altrich beauftragt.

Die Verwaltung wird im Benehmen mit Ortsbürgermeisterin Krones ermächtigt den Auftrag zu erteilen und in Abstimmung mit dem Vermessungsbüro das Weitere in die Wege zu leiten.

Haushaltsmittel zur Finanzierung der Maßnahme sind im Haushaltsplan 2025 unter der Buchungsstelle 15/54100-096000-54100001-785300 im Rahmen der Gesamtmaßnahme zur Verfügung gestellt.

5. 37. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Darstellung von gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen, Gemarkung Heidweiler, Flur 1 (Änderung SO Versandhandel in Gewerbegebiet)

- Zustimmung zur endgültigen Planfassung gemäß § 67 Abs. 2 GemO

Der Gemeinderat wird über die vom Verbandsgemeinderat Wittlich-Land am 26.03.2025 endgültig verabschiedete 37. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 und deren Inhalt informiert.

Die Planung besteht aus:

1.

Planurkunde mit Legende und Verfahrensvermerke

2.

Begründung mit integriertem Umweltbericht

Das Verfahren wurde gemäß § 8 Abs. 3 BauGB gleichzeitig mit der Bebauungsplanung der Ortsgemeinde Heidweiler „Änderung SO Versandhandel in Gewerbegebiet“ durchgeführt (Parallelverfahren).

Der Änderungsbereich mit einer Gesamtgröße von ca. 4,18 ha beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisherigen Sonderbaufläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Versandhandel“ in gewerbliche Bauflächen und Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Solarenergie“.

Nach Beratung stimmt der Gemeinderat der 37. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 gemäß § 67 Abs. 2

der Gemeindeordnung zu.

6. Mitteilungen

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7. Verschiedenes

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Sylvia Krones, Ortsbürgermeisterin

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.