Titel Logo
Mein Wittlich.Land
Ausgabe 29/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung

Der Gemeinderat Oberöfflingen hat in seiner Sitzung am 27.05.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung

der Ortsgemeinde Oberöfflingen

über die Aufhebung von Wirtschaftswegen

vom 27.05.2021

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberöfflingen folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Entsprechend den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Aufm Seilpesch“ verlieren im Plangebiet die vorhandenen gemeindeeigenen Wege in der Gemarkung Oberöfflingen Flur 4, Parz. Nr. 43/1 –teilweise- und Flur 2, Parz. Nr. 16 ihre Bedeutung als Wirtschaftsweg und werden nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen gänzlich oder auf Teilstrecken als öffentliche Straße genutzt. Die Erschließung der landwirtschaftlichen genutzten Grundstücke bleibt gewährleistet.

Die im Flurbereinigungsverfahren Oberöfflingen, Az: O.1283, ausgewiesenen Wirtschaftswege in der Gemarkung Oberöfflingen Flur 4, Parz. Nr. 43/1 –teilweise- und Flur 2, Parz. Nr. 16 werden daher aufgehoben. Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung der aufgehobenen Wegeabschnitte ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Oberöfflingen, den 20.06.2024
Ortsgemeinde Oberöfflingen
gez. Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.