Der Gemeinderat Oberöfflingen hat in seiner Sitzung am 27.05.2021 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
der Ortsgemeinde Oberöfflingen
über die Aufhebung von Wirtschaftswegen
vom 27.05.2021
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Oberöfflingen folgende Satzung beschlossen:
Entsprechend den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Aufm Seilpesch“ verlieren im Plangebiet die vorhandenen gemeindeeigenen Wege in der Gemarkung Oberöfflingen Flur 4, Parz. Nr. 43/1 –teilweise- und Flur 2, Parz. Nr. 16 ihre Bedeutung als Wirtschaftsweg und werden nach Abschluss der Erschließungsmaßnahmen gänzlich oder auf Teilstrecken als öffentliche Straße genutzt. Die Erschließung der landwirtschaftlichen genutzten Grundstücke bleibt gewährleistet.
Die im Flurbereinigungsverfahren Oberöfflingen, Az: O.1283, ausgewiesenen Wirtschaftswege in der Gemarkung Oberöfflingen Flur 4, Parz. Nr. 43/1 –teilweise- und Flur 2, Parz. Nr. 16 werden daher aufgehoben. Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung der aufgehobenen Wegeabschnitte ist der Satzung als Anlage beigefügt.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.