Der Gemeinderat Esch hat in seiner Sitzung am 28.04.2025 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 13.06.2025, Az. 10-11822/mb, ihre Zustimmung erteilt.
Satzung
der Ortsgemeinde Esch
über die Aufhebung eines Wirtschaftsweges
vom 28.04.2025
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Esch folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Im Wege- und Gewässerplan zum Flurbereinigungsplan Esch (Az. 6014-01) ist das Flurstück 4/1 in Flur 3 der Gemarkung Esch als Weg ausgewiesen. Nach den textlichen Festsetzungen des Flurbereinigungsplans dienen die Wege nur der Erschließung der landwirtschaftlichen Flächen. Durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Rohrerweg“ werden das Flurstück 4/1 und die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen als Gewerbegebiet überplant, welches durch die im Bebauungsplan vorgesehene Erschließungsstraße erschlossen wird. Damit entfällt die Erschließungsfunktion des Flurstücks 4/1 und es besteht keine Notwendigkeit mehr, den Weg als solchen zu erhalten. Aufgrund des im Bebauungsplan vorgesehenen neuen Wirtschaftswegs an der südlichen Plangebietsgrenze wäre dies auch dann der Fall, wenn der Weg auch eine Zufahrt zum Mühlenteich (Gemarkung Esch, Flur 3, Flurstück 55) ermöglichen sollte.
§ 1
Der im Flurbereinigungsverfahren Esch, Az: 6014-01 ausgewiesene Weg in der Gemarkung Esch, Flur 3, Parz. Nr. 4/1 wird aufgehoben. Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung der aufgehobenen Wegefläche ist der Satzung als Anlage beigefügt.
§ 2
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Rohrerweg“ der Ortsgemeinde Esch in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.