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Mein Wittlich.Land
Ausgabe 3/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Satzung der Ortsgemeinde Salmtal über die Aufhebung von Wirtschaftswegen

Der Gemeinderat Salmtal hat in seiner Sitzung am 07.11.2023 die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.

Satzung der Ortsgemeinde Salmtal über die Aufhebung von Wirtschaftswegen vom 07.11.2023

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 58 Abs. 4 des Flurbereinigungsgesetzes hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Salmtal folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Das in der Gemarkung Dörbach liegende und bisher als gemeindeeigener Fahrweg dienende Grundstück Flur 17, Parz. Nr. 21/1 verliert durch den Neubau des geplanten Feuerwehrgerätehauses seine Bedeutung des Wirtschaftsweges. Die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke bleibt gewährleistet.

Der im Flurbereinigungsverfahren Salmtal, Az.: 11288, ausgewiesene Wirtschaftsweg in der Gemarkung Dörbach Flur 17, Parz. Nr. 21/1 wird daher aufgehoben. Ein Lageplan mit der farblichen Darstellung des aufgehobenen Wegeabschnittes ist der Satzung als Anlage beigefügt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Salmtal, den 16.01.2024

Ortsgemeinde Salmtal

gez. Dennis Junk

Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll,

schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.