(Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB)
Der Gemeinderat Dreis hat in seiner Sitzung am 18.07.2022 die nachfolgend abgedruckte Satzung beschlossen, die hiermit gem. § 34 Abs. 6, Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht wird.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Eine Verletzung der in § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) genannten Form und Verfahrensvorschriften ist unbeachtlich, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Dreis geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
Die Satzung kann ab sofort bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land, Zimmer 302, Kurfürstenstr. 1, 54516 Wittlich während der üblichen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit geltenden Fassung hat der Gemeinderat Dreis am 18.07.2022 folgende Satzung beschlossen:
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) legt die Ortsgemeinde Dreis klarstellend fest, dass sich die nördlich der Gemeindestraße „Am Weinberg“ Gemarkung Dreis, Flur 19, Parz.-Nr. 1 befindlichen Flurstücke der Gemarkung Dreis, Flur 15, Parz.-Nrn. 196/1 (tlw.), 197 (tlw.), 225/1 (tlw.), 226/1 (tlw.), 229/1 (tlw.) und 230/1 (tlw.) innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden.
Die Grenzen der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, Teilbereich „Am Weinberg“ der Ortslage Dreis sind aus dem der Satzung beigefügten Lageplan (Maßstab 1 : 1.000) ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB. Soweit für ein Gebiet des gemäß § 1 festgelegten Innenbereichs ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan nach In-Kraft-Treten dieser Satzung bekannt gemacht wird, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ggfls. nach § 30 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB; beim einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.